Gründe:
Serkan A***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (I.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) schuldig erkannt.Serkan A***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 13. Oktober 1999 in Wien
zu I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernzu römisch eins. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
A. weggenommen, und zwar ein Herren-City-Bike der Marke Pegasus, Type Redwood, in einem nicht mehr feststellbaren, 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert einem unbekannten Eigentümer;
B. wegzunehmen versucht, und zwar
Waren in einem nicht mehr feststellbaren Wert bzw Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe Berechtigten 1. der Firma G***** GesmbH durch Einbruch in deren Getränkestand beim Meisel-Markt;
2. der Firma C***** aus deren "Grillhenderl"-Stand beim Meisel-Markt;
II. durch Aufbrechen eines Vorhängeschlosses (des Zaunes, vgl US 5) der Firma C***** im Zuge der zu I. B. 2. beschriebenen Handlung eine fremde Sache zerstört, wobei der Schaden S 25.000,-- nicht übersteigt.römisch zwei. durch Aufbrechen eines Vorhängeschlosses (des Zaunes, vergleiche US 5) der Firma C***** im Zuge der zu römisch eins. B. 2. beschriebenen Handlung eine fremde Sache zerstört, wobei der Schaden S 25.000,-- nicht übersteigt.
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.