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Entscheidungstext 13Os53/00

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os53/00

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Anmerkung

E58219 13D00530

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Serkan A*****, vertreten durch Dr. Josef Bock, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Strafberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 2000, GZ 2d römisch fünf r 8835/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteilaufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Serkan A***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Oktober 1999 in Wien

zu römisch eins. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

A. weggenommen, und zwar ein Herren-City-Bike der Marke Pegasus, Type Redwood, in einem nicht mehr feststellbaren, 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert einem unbekannten Eigentümer;

B. wegzunehmen versucht, und zwar

Waren in einem nicht mehr feststellbaren Wert bzw Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe Berechtigten 1. der Firma G***** GesmbH durch Einbruch in deren Getränkestand beim Meisel-Markt;

2. der Firma C***** aus deren "Grillhenderl"-Stand beim Meisel-Markt;

römisch zwei. durch Aufbrechen eines Vorhängeschlosses (des Zaunes, vergleiche US 5) der Firma C***** im Zuge der zu römisch eins. B. 2. beschriebenen Handlung eine fremde Sache zerstört, wobei der Schaden S 25.000,-- nicht übersteigt.

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Begründet ist nämlich die Mängelrüge, soweit sie sich gegen die (inhaltlich) bejahte Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) des Angeklagten zur Tatzeit richten.

Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Urteilsgründe sowohl die Verantwortung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit in einem schweren Drogenrausch gewesen (S 185, 187) sowie die Aussage des Zeugen K*****, der Angeklagte hätte "sich nicht ausgekannt, was er eigentlich dort tut" (S 189) und "er hat einen verwirrten Eindruck gemacht" (S 193, 195) völlig unberücksichtigt gelassen haben. Damit wurden zur Feststellung entscheidender Tatsachen, nämlich der zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext der Gründe - keine andere Deutung zulassend - konstatierten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen vergleiche Mayerhofer StGB5, Paragraph 287, Anmerkung 2 und Rz 1b).

Demnach war zufolge der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Zufolge der kassatorischen Entscheidung erübrigt sich bereits ein Eingehen auf die eine allfällige Beurteilung nach Paragraph 287, StGB relevierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), zu der übrigens die Feststellung eines Rauschzustandes und dessen wenigstens fahrlässige Herbeiführung fehlt.

Aus dem gleichen Grunde waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00053..0607.000

Dokumentnummer

JJT_20000607_OGH0002_0130OS00053_0000000_000

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