Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Walter P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b, c und d StPO angeordnet.Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Walter P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, c und d StPO angeordnet.
Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, dass Walter P***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II/1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I/3) sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/1), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/2) und des Diebstahls nach § 127 StGB (I/2) dadurch begangen zu haben, dass er in LinzDabei ging das Beschwerdegericht davon aus, dass Walter P***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (II/1) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (I/3) sowie die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (I/1), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (II/2) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (I/2) dadurch begangen zu haben, dass er in Linz
I. am 4. Feber 2000 Johann Franz F*****römisch eins. am 4. Feber 2000 Johann Franz F*****
1. durch einen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Auges und Kopfschmerzen zufügte,
2. ein Mobiltelefon und eine Sonnenbrille im Gesamtwert von ca 5.500
S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm,
3. durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Äußerung:
"Wenn du mich anzeigst, dann bist du fällig", zur Unterlassung einer Strafanzeige zu nötigen versuchte;
II. am 12. März 2000 Sevkan Ö*****römisch zwei. am 12. März 2000 Sevkan Ö*****
1. durch einen (mit einem Messer zugefügten) tief in die Muskulatur reichenden Schnitt in die linke Wange absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte,
2. durch die Äußerung: "Wenn du mich anzeigst, hast du mich ein Leben lang am Hals", mithin durch (gefährliche) Drohung zur Unterlassung der Anzeige zu nötigen versuchte.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.