Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Ob eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer Gesellschaft der Erlangung der Mehrheit der Anteile an dieser bedarf oder aber bereits eine kontrollierende Beteiligung der Mietergesellschaft den Machtwechsel und damit das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters auslöst, ist durch die bisher zu § 12a Abs 3 MRG ergangene Rechtsprechung noch nicht geklärt. Klarheit besteht allerdings darüber, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 12a Abs 3 erster Satz MRG den "Machtwechsel" in der Gesellschaft erfassen wollte und deshalb die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft bewusst als bloßes Beispiel seines umfassenden Verständnisses der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Änderungen (so schon 5 Ob 7/98k) genannt hat (5 Ob 320/98i; 5 Ob 288/98h ua). Weiters besteht Klarheit darüber, dass der Machtwechsel gesellschaftsrechtlich begründet sein muss und eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten dann vorliegt, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dies vor allem in Hinblick auf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerorganen (5 Ob 288/98h).Ob eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer Gesellschaft der Erlangung der Mehrheit der Anteile an dieser bedarf oder aber bereits eine kontrollierende Beteiligung der Mietergesellschaft den Machtwechsel und damit das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters auslöst, ist durch die bisher zu Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ergangene Rechtsprechung noch nicht geklärt. Klarheit besteht allerdings darüber, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz MRG den "Machtwechsel" in der Gesellschaft erfassen wollte und deshalb die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft bewusst als bloßes Beispiel seines umfassenden Verständnisses der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Änderungen (so schon 5 Ob 7/98k) genannt hat (5 Ob 320/98i; 5 Ob 288/98h ua). Weiters besteht Klarheit darüber, dass der Machtwechsel gesellschaftsrechtlich begründet sein muss und eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten dann vorliegt, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dies vor allem in Hinblick auf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerorganen (5 Ob 288/98h).
In diesem Zusammenhang wurde ausgesprochen, dass in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erst dann eintritt, wenn sich die Anteile um mehr als 50 % ändern (Kippen der Mehrheitsverhältnisse). Jede Änderung könne nur dann als "entscheidende Änderung" im Sinn des § 12a Abs 3 MRG beurteilt werden, wenn dafür besondere Umstände dargelegt würden, die, auch ohne dass das vom Gesetzgeber verwirklichte Paradebeispiel zutreffe, dessen ungeachtet eine solche Änderung herbeiführten (1 Ob 226/98m; WoBl 1998, 169; WoBl 1998, 97).In diesem Zusammenhang wurde ausgesprochen, dass in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erst dann eintritt, wenn sich die Anteile um mehr als 50 % ändern (Kippen der Mehrheitsverhältnisse). Jede Änderung könne nur dann als "entscheidende Änderung" im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG beurteilt werden, wenn dafür besondere Umstände dargelegt würden, die, auch ohne dass das vom Gesetzgeber verwirklichte Paradebeispiel zutreffe, dessen ungeachtet eine solche Änderung herbeiführten (1 Ob 226/98m; WoBl 1998, 169; WoBl 1998, 97).
Es wurde auch schon ausgesprochen, dass es entgegen der Ansicht von Reich-Rohrwig (Mietzinserhöhung bei Geschäftsraummiete, ecolex spezial, 71; aA Schauer in RdW 1994, 168) gerade nicht auf die Änderung der Mehrheit der gewinnberechtigten Anteile ankomme, sondern das Zinsanhebungsrecht der Vermieters ganz eindeutig an die Änderung der "Einflussmöglichkeiten", demnach an den Wechsel in der Macht zur Gestaltung der Unternehmenspolitik und damit zum bestimmenden Eingreifen in die Geschicke der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens geknüpft ist (1 Ob 226/98m).
Das bloße Vorliegen von Abtretungsanboten hinsichtlich von Gesellschaftsanteilen verwirklicht noch keine Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten (5 Ob 290/99d).
Ob konkret bestehende Machtverhältnisse, wie gesellschaftsrechtliche Stimmrechtsregelungen, Mehrheits- oder Einstimmigkeitserfordernisse, Weisungs-, Vetorechte oder Weisungsfreistellungen bereits eine Änderung iSd § 12a Abs 3 MRG bewirken (dafür: Reich-Rohrwig aaO 70, auch FN 48; aA Ostheim in WoBl 1993, 209), war noch nicht Gegenstand grundlegender höchstgerichtlicher Entscheidungen.Ob konkret bestehende Machtverhältnisse, wie gesellschaftsrechtliche Stimmrechtsregelungen, Mehrheits- oder Einstimmigkeitserfordernisse, Weisungs-, Vetorechte oder Weisungsfreistellungen bereits eine Änderung iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG bewirken (dafür: Reich-Rohrwig aaO 70, auch FN 48; aA Ostheim in WoBl 1993, 209), war noch nicht Gegenstand grundlegender höchstgerichtlicher Entscheidungen.
Mit 7 Ob 169/97x = WoBl 1998, 97, 61 (= SZ 70/216) hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, dass Absprachen zwischen Gesellschaftern, die nur das Innenverhältnis betreffen (dort: Weisungsrecht des Kommanditisten gegenüber dem Komplementär) nicht maßgeblich seien. Diese Ansicht fand die Zustimmung von Würth (aaO 99) mit der Einschränkung, dass interne Absprachen nur von Bedeutung sein könnten, soweit sie im Sinn des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG der Umgehung dienen. Paul Doralt (WoBl 1998, 198) hat dieser Ansicht widersprochen. Dass der Einfluss auf die Gesellschaft unmittelbar ausgeübt werden müsse, dadurch, dass der Gesellschafter selbst die Geschäfte führe, verlange weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes.Mit 7 Ob 169/97x = WoBl 1998, 97, 61 (= SZ 70/216) hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, dass Absprachen zwischen Gesellschaftern, die nur das Innenverhältnis betreffen (dort: Weisungsrecht des Kommanditisten gegenüber dem Komplementär) nicht maßgeblich seien. Diese Ansicht fand die Zustimmung von Würth (aaO 99) mit der Einschränkung, dass interne Absprachen nur von Bedeutung sein könnten, soweit sie im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG der Umgehung dienen. Paul Doralt (WoBl 1998, 198) hat dieser Ansicht widersprochen. Dass der Einfluss auf die Gesellschaft unmittelbar ausgeübt werden müsse, dadurch, dass der Gesellschafter selbst die Geschäfte führe, verlange weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes.
Der gegenständliche Fall bietet jedoch aus nachstehenden Überlegungen keinen Anlass, die aufgeworfene Frage einer abschließenden Klärung zuzuführen. Vielmehr liegt die Frage vor, ob anläßlich der von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG Platz greift, weil bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht, dass die Veräußerung der Aktien der Antragsgegnerin an die *****bank und die in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen zur Umgehung des der Antragstellerin als Vermieterin zustehenden Rechts auf Anhebung des Hauptmietzinses erfolgten.Der gegenständliche Fall bietet jedoch aus nachstehenden Überlegungen keinen Anlass, die aufgeworfene Frage einer abschließenden Klärung zuzuführen. Vielmehr liegt die Frage vor, ob anläßlich der von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen eine Umkehr der Beweislast im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG Platz greift, weil bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht, dass die Veräußerung der Aktien der Antragsgegnerin an die *****bank und die in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen zur Umgehung des der Antragstellerin als Vermieterin zustehenden Rechts auf Anhebung des Hauptmietzinses erfolgten.
Diese nach dem Vorbild des § 2 Abs 3 MRG nF geschaffene Umgehungsregel (vgl Tades/Stabentheiner, Das dritte Wohnrechtsänderungsgesetz ÖJZ-Sonderheft 1994, 13) bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden (vgl zu § 2 Abs 3 MRG: SZ 59/158; SZ 60/8; WoBl 1996/79). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umgehungsabsicht liegt auch hier zunächst beim Antragsteller. Kommt dieser seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nach, dann obliegt es, wie der Oberste Gerichtshof zu § 2 Abs 3 MRG ausgesprochen hat, dem Gegner, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen, die den erbrachten Anschein entkräften. Der Antragsteller hat in die gesellschaftsrechtliche und sonstige Vertragsgestaltung des Antragsgegners bzw seiner Gesellschafter oder hier Aktionäre und Dritter naturgemäß keinen Einblick, ihm fehlt der Zugang zu Beweggründen und Nebenabreden vertraglicher Gestaltungen. Daher ist er durch gesetzliche Anordnung berechtigt, vom Gegner die Mitwirkung zur Entkräftung des Anscheinsbeweises und die Offenlegung aller maßgebenden Tatsachen zu verlangen (SZ 59/158; SZ 60/8 ua). Die Antragstellerin hat zunächst dem Gericht ausreichend Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die eine Beurteilung der Umgehungsabsicht ermöglichen. Dazu wurde im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, dass aus Anlass der Übertragung von 45,66 % der Anteile im Weg einer Syndikatsvereinbarung der *****bank ein Sitz im Aufsichtsrat sowie im Vorstand der Antragsgegnerin sowie ein Vorkaufsrecht an den verbleibenden Aktien des ÖGB eingeräumt wurde. Damit seien ihr Rechte eingeräumt worden, welche einem Aktionär nur bei Innehabung der Anteilsmehrheit zustünden. Keine Behauptung wurde dahin aufgestellt, dass der *****bank im Weg von Syndikatsvereinbarungen mehr Einflussmöglichkeiten eingeräumt wurden, als sie der ÖG***** als Mehrheitsaktionär hat. Auch im weiteren Vorbringen (mündliche Verhandlung vom 27. 1. 1998 AS 13) ist kein diesbezügliches Sachverhaltssubstrat erkennbar. Es wurde bloß vorgebracht, dass im Wege von Syndikatsvereinbarungen zwischen dem ÖG***** und der *****bank Stimmbindungen vereinbart wurden sowie ein direktes Entsendungsrecht in den Vorstand für die *****bank und ein Vorkaufsrecht an den beim ÖG***** verbleibenden Aktien.Diese nach dem Vorbild des Paragraph 2, Absatz 3, MRG nF geschaffene Umgehungsregel vergleiche Tades/Stabentheiner, Das dritte Wohnrechtsänderungsgesetz ÖJZ-Sonderheft 1994, 13) bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden vergleiche zu Paragraph 2, Absatz 3, MRG: SZ 59/158; SZ 60/8; WoBl 1996/79). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umgehungsabsicht liegt auch hier zunächst beim Antragsteller. Kommt dieser seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nach, dann obliegt es, wie der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 2, Absatz 3, MRG ausgesprochen hat, dem Gegner, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen, die den erbrachten Anschein entkräften. Der Antragsteller hat in die gesellschaftsrechtliche und sonstige Vertragsgestaltung des Antragsgegners bzw seiner Gesellschafter oder hier Aktionäre und Dritter naturgemäß keinen Einblick, ihm fehlt der Zugang zu Beweggründen und Nebenabreden vertraglicher Gestaltungen. Daher ist er durch gesetzliche Anordnung berechtigt, vom Gegner die Mitwirkung zur Entkräftung des Anscheinsbeweises und die Offenlegung aller maßgebenden Tatsachen zu verlangen (SZ 59/158; SZ 60/8 ua). Die Antragstellerin hat zunächst dem Gericht ausreichend Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die eine Beurteilung der Umgehungsabsicht ermöglichen. Dazu wurde im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, dass aus Anlass der Übertragung von 45,66 % der Anteile im Weg einer Syndikatsvereinbarung der *****bank ein Sitz im Aufsichtsrat sowie im Vorstand der Antragsgegnerin sowie ein Vorkaufsrecht an den verbleibenden Aktien des ÖGB eingeräumt wurde. Damit seien ihr Rechte eingeräumt worden, welche einem Aktionär nur bei Innehabung der Anteilsmehrheit zustünden. Keine Behauptung wurde dahin aufgestellt, dass der *****bank im Weg von Syndikatsvereinbarungen mehr Einflussmöglichkeiten eingeräumt wurden, als sie der ÖG***** als Mehrheitsaktionär hat. Auch im weiteren Vorbringen (mündliche Verhandlung vom 27. 1. 1998 AS 13) ist kein diesbezügliches Sachverhaltssubstrat erkennbar. Es wurde bloß vorgebracht, dass im Wege von Syndikatsvereinbarungen zwischen dem ÖG***** und der *****bank Stimmbindungen vereinbart wurden sowie ein direktes Entsendungsrecht in den Vorstand für die *****bank und ein Vorkaufsrecht an den beim ÖG***** verbleibenden Aktien.
Bei diesem Sachverhalt liegt es keineswegs nahe, zugrundezulegen, dass der Mehrheitsaktionär ÖG***** sich vertraglich in die Position eines Minderheitsaktionärs begeben hätte. Die Erreichung einer Gleichwertigkeit der Machtverhältnisse (50 : 50) würde aber noch kein Kippen der Mehrheitsverhältnisse, wie von der Rechtsprechung für den Machtwechsel gefordert, mit sich bringen.
Es bestehen begründete Bedenken, die Bestimmungen über kontrollierende Beteiligung des ÜbG, das einen gänzlich anderen rechtspolitischen Zweck als § 12a Abs 3 MRG verfolgt, zur Definition des Begriffes des Machtwechsels in einer Gesellschaft im Sinn der hier anzuwendenden Gesetzesstelle heranzuziehen. Ziel des Übernahmegesetzes ist es im Wesentlichen, den übrigen Beteiligungspapierinhabern einer Gesellschaft ("Minderheitsaktionären") ein Austrittsrecht zu verschaffen, wenn eine kontrollierende Beteiligung entsteht oder der Inhaber einer solchen wechselt (durch Kaufanbote) und ganz allgemein einen an internationalen Standards orientierten geordneten Ablauf von Übernahmen zu bewirken (vgl Hausmaninger/Herbst, Übernahmegesetz, 16). Zweck der Regelung des § 12a Abs 3 MRG hingegen ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen verhinderten bereits eine kritiklose Heranziehung der Bestimmungen des im Übrigen erst mit 1. 1. 1999 in Kraft getretenen ÜbG zur Beurteilung eines Machtwechsels in der Mietergesellschaft.Es bestehen begründete Bedenken, die Bestimmungen über kontrollierende Beteiligung des ÜbG, das einen gänzlich anderen rechtspolitischen Zweck als Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verfolgt, zur Definition des Begriffes des Machtwechsels in einer Gesellschaft im Sinn der hier anzuwendenden Gesetzesstelle heranzuziehen. Ziel des Übernahmegesetzes ist es im Wesentlichen, den übrigen Beteiligungspapierinhabern einer Gesellschaft ("Minderheitsaktionären") ein Austrittsrecht zu verschaffen, wenn eine kontrollierende Beteiligung entsteht oder der Inhaber einer solchen wechselt (durch Kaufanbote) und ganz allgemein einen an internationalen Standards orientierten geordneten Ablauf von Übernahmen zu bewirken vergleiche Hausmaninger/Herbst, Übernahmegesetz, 16). Zweck der Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG hingegen ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen verhinderten bereits eine kritiklose Heranziehung der Bestimmungen des im Übrigen erst mit 1. 1. 1999 in Kraft getretenen ÜbG zur Beurteilung eines Machtwechsels in der Mietergesellschaft.
Nicht zuletzt ist das Augenmerk darauf zu richten, dass sich die Umgehungsabsicht, die in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG gefordert wird, auf die Ausnützung des günstigen Mietrechts beziehen muss. In Anbetracht der hier zu beurteilenden Transaktion ist die Annahme einer solchen Umgehungsabsicht in Hinblick auf das günstige Mietrecht keineswegs naheliegend.Nicht zuletzt ist das Augenmerk darauf zu richten, dass sich die Umgehungsabsicht, die in Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG gefordert wird, auf die Ausnützung des günstigen Mietrechts beziehen muss. In Anbetracht der hier zu beurteilenden Transaktion ist die Annahme einer solchen Umgehungsabsicht in Hinblick auf das günstige Mietrecht keineswegs naheliegend.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Behauptungen der Antragstellerin für nicht ausreichend erachtet, die vom Gesetzgeber verpönte Umgehungsabsicht zugrundezulegen und der Antragsgegnerin die Offenlegung maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Umstände und sonstiger Vertragsbeziehungen zu Aktionären oder Dritten aufzutragen. Die Anwendung einer Beweislastumkehr zum Nachteil der Antragsgegnerin war nicht angebracht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.