Gemäß § 483 Abs 3 kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung bei Verzicht auf diese aber bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden, wenn entweder der Beklagte zustimmt oder gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof bereits analog auf die Rücknahme von Sicherungsanträgen nach der EO im Revisionsrekursverfahren angewendet (EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; offen lassend 4 Ob 122/89), und zwar ausdrücklich auch für den Fall, dass der Antrag ohne Zustimmung des Gegners oder Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde. Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich (ebenso auch 4 Ob 122/89).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung bei Verzicht auf diese aber bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden, wenn entweder der Beklagte zustimmt oder gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof bereits analog auf die Rücknahme von Sicherungsanträgen nach der EO im Revisionsrekursverfahren angewendet (EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; offen lassend 4 Ob 122/89), und zwar ausdrücklich auch für den Fall, dass der Antrag ohne Zustimmung des Gegners oder Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde. Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich (ebenso auch 4 Ob 122/89).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung über die analoge Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO, die ausdrücklich nur für das Revisionsverfahren angeordnet ist (§ 513 ZPO), auch für das Rekursverfahren im eigentlichen Exekutionsverfahren an, weil eine Verschiedenbehandlung der Zurücknahme von Sachanträgen nach der EO und der Klage nach der ZPO während des Rechtsmittelverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint (dazu allgemein für das [Revisions-]Rekursverfahren schon Miet 39.773; 3 Ob 2149/96t; 3 Ob 272/98p ua). Zu übernehmen ist auch die Auffassung, dass es auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO nicht ankommen kann, schon gar nicht in dem gemäß § 3 Abs 2 EO und § 358 EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben.Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung über die analoge Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, die ausdrücklich nur für das Revisionsverfahren angeordnet ist (Paragraph 513, ZPO), auch für das Rekursverfahren im eigentlichen Exekutionsverfahren an, weil eine Verschiedenbehandlung der Zurücknahme von Sachanträgen nach der EO und der Klage nach der ZPO während des Rechtsmittelverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint (dazu allgemein für das [Revisions-]Rekursverfahren schon Miet 39.773; 3 Ob 2149/96t; 3 Ob 272/98p ua). Zu übernehmen ist auch die Auffassung, dass es auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO nicht ankommen kann, schon gar nicht in dem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO und Paragraph 358, EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben.
Analog § 483 Abs 2 ZPO sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen für wirkungslos zu erklären, womit auch der außerordentliche Revisionsrekurs in atypischer Weise erledigt wird.Analog Paragraph 483, Absatz 2, ZPO sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen für wirkungslos zu erklären, womit auch der außerordentliche Revisionsrekurs in atypischer Weise erledigt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor (siehe die gleichzeitig ergangene Entscheidung zu 3 Ob 116/00f).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor (siehe die gleichzeitig ergangene Entscheidung zu 3 Ob 116/00f).