Der Kläger macht geltend, dass sich das Berufungsgericht in zweifacher Hinsicht geirrt habe. Erstens sei auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen davon auszugehen, dass das zwischen dem Kläger und Erich K***** abgeschlossene Dienstverhältnis nach österreichischem Recht sozialversicherungspflichtig gewesen sei, weil er nur vorübergehend ins Ausland entsendet worden sei und sein ständiger Dienstort Österreich hätte sein sollen, und zweitens sei die Europäische Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG unrichtig interpretiert worden. Das Berufungsgericht habe die Richtlinie insoweit falsch interpretiert, als das österreichische Konkursrecht im Falle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht vorsehe, dass zusätzlich auch die Schließung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt werde. Mangels einer derartigen nationalstaatlichen Vorschrift komme daher in allen Fällen einer Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens die Richtlinie nicht zur Anwendung mit der Folge, dass eine richtlinienkonforme Interpretation ausgeschlossen wäre: Diese endgültige sektorale Ausnahme eines ganz wichtigen Anwendungsfalles käme einer Rechtsverweigerung gleich. Nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG sei die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens ein ausreichender Anknüpfungstatbestand für die Beantragung bzw den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.Der Kläger macht geltend, dass sich das Berufungsgericht in zweifacher Hinsicht geirrt habe. Erstens sei auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen davon auszugehen, dass das zwischen dem Kläger und Erich K***** abgeschlossene Dienstverhältnis nach österreichischem Recht sozialversicherungspflichtig gewesen sei, weil er nur vorübergehend ins Ausland entsendet worden sei und sein ständiger Dienstort Österreich hätte sein sollen, und zweitens sei die Europäische Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG unrichtig interpretiert worden. Das Berufungsgericht habe die Richtlinie insoweit falsch interpretiert, als das österreichische Konkursrecht im Falle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht vorsehe, dass zusätzlich auch die Schließung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt werde. Mangels einer derartigen nationalstaatlichen Vorschrift komme daher in allen Fällen einer Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens die Richtlinie nicht zur Anwendung mit der Folge, dass eine richtlinienkonforme Interpretation ausgeschlossen wäre: Diese endgültige sektorale Ausnahme eines ganz wichtigen Anwendungsfalles käme einer Rechtsverweigerung gleich. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG sei die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens ein ausreichender Anknüpfungstatbestand für die Beantragung bzw den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Da sich - wie in der Folge aufzuzeigen sein wird - der Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld in Österreich bei einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Frage unzuweifelhaft ergibt, erübrigt es sich auf das erstgenannte Argument des Klägers, der Beklagte sei aus dem mit Erich K***** abgeschlossenen Dienstverhältnis in Österreich sozialversicherungspflichtig gewesen, näher einzugehen.
Es trifft zwar zu, dass der Kläger nach der bisherigen (vor Beitritt zum EWR) ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (9 ObS 32/93 =
SZ 67/41; 8 ObS 2141/96b = ZIK 1997, 32; 8 ObS 2242/96f; 8 ObS
2165/96g = ZIK 1997, 68) im Hinblick auf den geforderten
"Inlandbezug" keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gehabt hätte. Solches gebührte nach dem im Sozialversicherungsrecht bei unselbständig Erwerbstätigen geltenden Territorialitätsprinzip nur bei Beschäftigung im Inland und nach dem hier auch zu beachtenden Versicherungsprinzip nur dann, wenn für den Anspruchswerber Beiträge im Inland geleistet wurden bzw hätten geleistet werden müssen, was nur bei Beschäftigung im Inland der Fall ist.
Diese Rechtsprechung ist nunmehr im Hinblick auf die Insolvenz-Richtlinie (Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980, ABl Nr L 283 vom 28. 10. 1980, S 23) als überholt anzusehen (Liebeg IESG2 97).Diese Rechtsprechung ist nunmehr im Hinblick auf die Insolvenz-Richtlinie (Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980, Amtsblatt Nr L 283 vom 28. 10. 1980, S 23) als überholt anzusehen (Liebeg IESG2 97).
Nach Art 1 gilt diese Richtlinie für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig iSd Art 2 Abs 1 dieser Richtlinie sind. Sie stellt lediglich auf Ansprüche aus Arbeitsverträgen gegen Arbeitgeber ab, spricht aber nicht zB vom Ort des Abschlusses des Arbeitsvertrages oder - im Unterschied zB zu Art 13 VO 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und deren Familien, der an den Ort der (dauernden) Beschäftigung anknüpft - vom Ort der Beschäftigung (Liebeg, IESG2 97; Weber, ZIK 1997, 408 ff).Nach Artikel eins, gilt diese Richtlinie für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig iSd Artikel 2, Absatz eins, dieser Richtlinie sind. Sie stellt lediglich auf Ansprüche aus Arbeitsverträgen gegen Arbeitgeber ab, spricht aber nicht zB vom Ort des Abschlusses des Arbeitsvertrages oder - im Unterschied zB zu Artikel 13, VO 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und deren Familien, der an den Ort der (dauernden) Beschäftigung anknüpft - vom Ort der Beschäftigung (Liebeg, IESG2 97; Weber, ZIK 1997, 408 ff).
Nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,Nach Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,
a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Art 1 Abs 1 genannten Ansprüche gestattet, unda) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel eins, Absatz eins, genannten Ansprüche gestattet, und
b) wenn die auf Grund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,
oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung des Wortlautes des Art 1 der Richtlinie und deren Entstehungsgeschichte (vgl Holzer in Runggaldier, Österreichisches Arbeitsrecht und das Recht der EG 259 ff) ist davon auszugehen, dass alle Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU, die bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, bei Konkurseröffnung oder Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestandes in Österreich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben, gleichgültig, wo sie beschäftigt sind.Unter Berücksichtigung des Wortlautes des Artikel eins, der Richtlinie und deren Entstehungsgeschichte vergleiche Holzer in Runggaldier, Österreichisches Arbeitsrecht und das Recht der EG 259 ff) ist davon auszugehen, dass alle Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU, die bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, bei Konkurseröffnung oder Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestandes in Österreich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben, gleichgültig, wo sie beschäftigt sind.
In diesem Sinn hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 9. 1997, C-117/96-Carina Mosbaek (veröffentlicht in Österreich in WBl 1997, 474 = ZIK 1997, 190 = RdW 1997, 679; zustimmend Weber ebendort
678) ausgeführt, dass dann, wenn der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, die nach Art 3 der Richtlinie für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung jenes Staates ist, in dem gemäß Art 2 Abs 1 der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder nach Abs 1 lit b zweiter Fall vorgegangen worden ist (in diesem Sinn ausdrücklich auch Liebeg aaO 97). Die Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt sich daher.678) ausgeführt, dass dann, wenn der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, die nach Artikel 3, der Richtlinie für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung jenes Staates ist, in dem gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder nach Absatz eins, Litera b, zweiter Fall vorgegangen worden ist (in diesem Sinn ausdrücklich auch Liebeg aaO 97). Die Einholung einer Vorabentscheidung erübrigt sich daher.
Im vorliegenden Fall war der (im Übrigen in Österreich wohnhafte) Kläger (vorübergehend) für einen inländischen Unternehmer in der BRD tätig, über dessen Vermögen in Österreich der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
Zuständig zur Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld ist daher der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, gleichgültig ob der Kläger in Österreich gearbeitet hat (Territorialitätsprinzip) oder ob für ihn in Österreich Beiträge zu leisten gewesen wären (Versicherungspflicht).
Die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Stilllegung des Betriebes im Sinn der Richtlinie nicht festgestellt worden sei, ist unvertretbar, weil dadurch für einen ganz wesentlichen Anwendungsbereich - nämlich für alle Fälle, in denen ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werden kann - die Richtlinie unanwendbar wäre, weil die österreichische Rechtsordnung bei Ablehnung eines solchen Antrages keine Feststellung bezüglich der Schließung des Unternehmens vorsieht. Dass dies nicht die Absicht der Richtlinie gewesen sein kann, ist evident. Eine verständige Umsetzung der Richtlinie ins innerstaatliche Recht kann nie davon ausgehen, dass die in der Richtlinie verwendeten Begriffe mit denen des innerstaatlichen Rechtes völlig ident sind, gilt es doch für die Richtlinie eine Formulierung zu wählen, die sinnvoll in die Rechtsordnungen aller Mitgliedsstaaten umgesetzt werden kann. Das zeigt sich schon daraus, dass die Richtlinie allgemein davon spricht, dass ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger des Arbeitgebers beantragt bzw eröffnet worden ist, dennoch wird niemand daran zweifeln, dass damit im Sinn der österreichischen Terminologie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) gemeint ist. § 1 Abs 1 IESG stellt der Konkurseröffnung in Z 3 die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleich; weitere Voraussetzungen werden nicht gefordert. In der Regel wird im Übrigen dann, wenn nicht einmal mehr ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Kosten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu decken, der Betrieb wohl ohnedies stillgelegt sein.Die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Stilllegung des Betriebes im Sinn der Richtlinie nicht festgestellt worden sei, ist unvertretbar, weil dadurch für einen ganz wesentlichen Anwendungsbereich - nämlich für alle Fälle, in denen ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werden kann - die Richtlinie unanwendbar wäre, weil die österreichische Rechtsordnung bei Ablehnung eines solchen Antrages keine Feststellung bezüglich der Schließung des Unternehmens vorsieht. Dass dies nicht die Absicht der Richtlinie gewesen sein kann, ist evident. Eine verständige Umsetzung der Richtlinie ins innerstaatliche Recht kann nie davon ausgehen, dass die in der Richtlinie verwendeten Begriffe mit denen des innerstaatlichen Rechtes völlig ident sind, gilt es doch für die Richtlinie eine Formulierung zu wählen, die sinnvoll in die Rechtsordnungen aller Mitgliedsstaaten umgesetzt werden kann. Das zeigt sich schon daraus, dass die Richtlinie allgemein davon spricht, dass ein Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger des Arbeitgebers beantragt bzw eröffnet worden ist, dennoch wird niemand daran zweifeln, dass damit im Sinn der österreichischen Terminologie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) gemeint ist. Paragraph eins, Absatz eins, IESG stellt der Konkurseröffnung in Ziffer 3, die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleich; weitere Voraussetzungen werden nicht gefordert. In der Regel wird im Übrigen dann, wenn nicht einmal mehr ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Kosten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu decken, der Betrieb wohl ohnedies stillgelegt sein.
Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die von einem österreichischen Gericht erfolgte Abweisung des Antrages auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausreichend ist, um den Arbeitnehmer aus einem EU-Staat (und daher auch einen österreichischen Arbeitnehmer) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach österreichischem Recht zu geben, auch wenn er im Ausland für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber tätig geworden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, bei anderer Auslegung der Richtlinie führte dies dazu, dass auch dann der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Zahlungen zu leisten hätte, wenn zB die Konkurseröffnung mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde, gehen völlig am Kern der Sache vorbei und übersehen, dass in einem solchen Fall selbstredend weder die Richtlinie selbst noch eine hiezu ergangene Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Befriedigung aus der Garantieeinrichtung eines solchen Staates vorsieht; vielmehr ist nach Art 2 Abs 1 lit b der Richtlinie ausdrücklich Voraussetzung, dass die "Behörde" zuständig ist.Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die von einem österreichischen Gericht erfolgte Abweisung des Antrages auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausreichend ist, um den Arbeitnehmer aus einem EU-Staat (und daher auch einen österreichischen Arbeitnehmer) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach österreichischem Recht zu geben, auch wenn er im Ausland für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber tätig geworden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, bei anderer Auslegung der Richtlinie führte dies dazu, dass auch dann der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Zahlungen zu leisten hätte, wenn zB die Konkurseröffnung mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde, gehen völlig am Kern der Sache vorbei und übersehen, dass in einem solchen Fall selbstredend weder die Richtlinie selbst noch eine hiezu ergangene Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Befriedigung aus der Garantieeinrichtung eines solchen Staates vorsieht; vielmehr ist nach Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie ausdrücklich Voraussetzung, dass die "Behörde" zuständig ist.
Auch ein allfälliger Doppelanspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach österreichischem und deutschem Recht, der grundsätzlich denkbar ist (Liebeg aaO 98; Weber, ZIK 1997, 408 ff), steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil bei allfälligen Doppelansprüchen sich der Arbeitnehmer im Ausland erwirkte Zahlungen anrechnen lassen muss (Liebeg aaO 98; vgl VfGH 15. 10. 1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/96).Auch ein allfälliger Doppelanspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach österreichischem und deutschem Recht, der grundsätzlich denkbar ist (Liebeg aaO 98; Weber, ZIK 1997, 408 ff), steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil bei allfälligen Doppelansprüchen sich der Arbeitnehmer im Ausland erwirkte Zahlungen anrechnen lassen muss (Liebeg aaO 98; vergleiche VfGH 15. 10. 1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/96).
Das Berufungsurteil war daher im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG.