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Entscheidungstext 11Os140/99

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/99

Entscheidungsdatum

18.01.2000

Anmerkung

E56601 11D01409

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dora Eugenia F***** und William D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligte nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Dora Eugenia F***** sowie über die Berufungen des Angeklagten William D***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1999, GZ 6d römisch fünf r 5484/99-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dora Eugenia F***** und William D*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligte nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider zur (Aus- und) Einfuhr von 1 kg Kokain durch den gesondert verfolgten Jcuan Carlos R*****, der im Juni 1999 dieses Suchtgift von Südamerika (Kolumbien) an die Anschrift der Dora Eugenia F***** in Wien übersandte, dadurch beigetragen haben, dass William D***** die Empfängeradresse bekannt gab und Dora Eugenia F***** sich zur Empfangnahme des Suchtgifts, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache des in Paragraph 28, Absatz 2, SMG angeführten Quantums überstieg (US 8 bis 9), bereiterklärte.

Nach den Urteilsfeststellungen behob die Angeklagte auch tatsächlich am Postamt das aus Kolumbien stammende Paket, dessen Inhalt von Beamten des Suchtmittelreferates am Flughafen Wien-Schwechat gegen optisch ähnlich aussehende Raviolidosen ausgetauscht worden war, und übergab es in der Folge William D***** (US 6).

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge behauptet die Beschwerdeführerin Unvollständigkeiten des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, weil im Urteil keine Feststellungen darüber enthalten seien, dass sie ihren Anteil von 10 % des Kokains trotz vorhandener Übergabsmöglichkeit nicht erhalten habe sowie nach zielstrebiger Inempfangnahme der Postsendung aus Kolumbien nicht sofort in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, sondern zuvor ohne erkennbare Eile verschiedene Geschäftslokale aufgesucht habe. Dabei verkennt aber die Nichtigkeitswerberin, dass unter entscheidenden Tatsachen nur jene zu verstehen sind, welche für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind. Eine solche Relevanz kommt aber den genannten Umständen nicht zu.

Überdies läßt sich aus der Intention der Beschwerde, wonach die begehrten zusätzlichen Konstatierungen Schlüsse zur Untermauerung der Verantwortung der Angeklagten ermöglichen sollen, klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit in unzulässiger Weise die ausschließlich den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen trachtet.

Soweit die Beschwerde - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, relevierend - einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB für "denkbar" hält, falls man ihrer Verantwortung folgen würde, geht sie (prozessordnungswidrig) nicht von den die Grundlagen des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz folgt aus Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00140.99.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0110OS00140_9900000_000

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