Die Revision des Klägers ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Der erkennende Senat war bereits mit einer Klage der Beklagten gegen den Kläger befaßt, mit der sie (vergeblich) die Aufhebung des Miteigentums an der gemeinschaftlichen Liegenschaft durch Zivilteilung in Form gerichtlicher Feilbietung begehrte. Schon dort (1 Ob 264/98z) sprach er aus, daß aufgrund des Umstands, daß die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte zur deutschen Rechtsordnung bestünden, deutsches Recht anzuwenden sei (S 7 f der genannten Entscheidung). An den Anknüpfungskriterien hat sich nichts geändert, sodaß österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangt. Dann ist aber auch nicht zu prüfen, inwieweit die österreichische Judikatur die Anfechtung eines zwischen den Ehegatten geschlossenen Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuließe. Abgesehen davon wäre auch nach österreichischem Recht die Scheidung einer Ehe kein Grund für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Gütergemeinschaft, sind doch die Rechtsfolgen einer Scheidung auf bestehende Gütergemeinschaften im § 1266 ABGB ohnehin ausdrücklich gesetzlich geregelt. Überdies ist bei Ehen die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten (vgl SZ 57/208; RZ 1974/59). Nach deutschem Recht sind die Gründe für die Aufhebung einer Gütergemeinschaft im Gesetz erschöpfend aufgezählt; der vom Kläger behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage ist kein Aufhebungsgrund (BGHZ 29, 129 [134 f]; Diederichsen in Palandt, BGB58 Rz 2 zu § 1415; Thiele in Staudinger BGB13 Rz 3 zu § 1469).Der erkennende Senat war bereits mit einer Klage der Beklagten gegen den Kläger befaßt, mit der sie (vergeblich) die Aufhebung des Miteigentums an der gemeinschaftlichen Liegenschaft durch Zivilteilung in Form gerichtlicher Feilbietung begehrte. Schon dort (1 Ob 264/98z) sprach er aus, daß aufgrund des Umstands, daß die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte zur deutschen Rechtsordnung bestünden, deutsches Recht anzuwenden sei (S 7 f der genannten Entscheidung). An den Anknüpfungskriterien hat sich nichts geändert, sodaß österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangt. Dann ist aber auch nicht zu prüfen, inwieweit die österreichische Judikatur die Anfechtung eines zwischen den Ehegatten geschlossenen Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuließe. Abgesehen davon wäre auch nach österreichischem Recht die Scheidung einer Ehe kein Grund für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Gütergemeinschaft, sind doch die Rechtsfolgen einer Scheidung auf bestehende Gütergemeinschaften im Paragraph 1266, ABGB ohnehin ausdrücklich gesetzlich geregelt. Überdies ist bei Ehen die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten vergleiche SZ 57/208; RZ 1974/59). Nach deutschem Recht sind die Gründe für die Aufhebung einer Gütergemeinschaft im Gesetz erschöpfend aufgezählt; der vom Kläger behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage ist kein Aufhebungsgrund (BGHZ 29, 129 [134 f]; Diederichsen in Palandt, BGB58 Rz 2 zu Paragraph 1415,; Thiele in Staudinger BGB13 Rz 3 zu Paragraph 1469,).
Soweit der Kläger ausführt, es sei (auch) die Absicht, die Beklagte zu bevorzugen, ein Motiv für die Begründung der Gütergemeinschaft gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, daß er schon im vorbereitenden Schriftsatz vom 27. 10. 1997 (ON 4) klar zum Ausdruck brachte, daß der Hälfteanteil an der Liegenschaft "im Hinblick auf die Ehe (gerade wegen der Ehe)" übertragen worden sei. Er behauptet auch ausdrücklich nur Motivirrtum bzw Wegfall der Geschäftsgrundlage "zufolge der Scheidung" (S 2 f des genannten Schriftsatzes), nicht aber wegen der "mit einen Grund" bildenden Absicht der Privilegierung der Beklagten zu Lasten eines Sohnes (S 2 des Schriftsatzes vom 27. 10. 1997).
Der Kläger macht Aktenwidrigkeit geltend, weil er entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Wahl österreichischen Rechtes Beweise angeboten habe; diese seien nicht aufgenommen worden; dies habe er auch als Verfahrensmangel in seiner Berufung gerügt. Selbst wenn man aus der vom Kläger im vorbereitenden Schriftsatz vom 27. 10. 1997 zu seinem Vorbringen, es sei österreichisches Recht anzuwenden, gewählten Formulierung "Beweis: wie bisher" ein Beweisanbot des Klägers ableitete, läge keine relevante Aktenwidrigkeit vor. Die Berufung wurde nämlich - wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte (siehe S 5 des Berufungsurteils) - nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, welche Beweise konkret aufzunehmen gewesen wären, und weil auch nur die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses angedeutet wurde (siehe S 6 f der Berufung).
Zielführend sind aber die Ausführungen des Klägers, wonach es nicht schade, daß er für die grundbücherliche Rückübertragung der Liegenschaftshälfte keinen Wertersatz angeboten habe:
In der Tat erfolgt die Übernahme eines von einem Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstands nur gegen Wertersatz (Thiele aaO Rz 13 zu § 1477; Kanzleiter in Münchener Komm z BGB3 Rz 8 und 11 zu § 1477; Finke in RGRK BGB12 neben Rz 13 und 16 zu § 1477; FamRZ 1996, 170; FamRZ 1988, 1275). Zwar besteht gegen den Anspruch auf Übernahme für den Anspruch auf Wertersatz ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273d BGB (Diederichsen aaO Rz 5 zu § 1477), doch muß dieses im Wege einer Einrede geltend gemacht werden (Wolf in Soergel, BGB12 Rz 57 zu § 273; Selb in Staudinger aaO Rz 39 zu § 273) und setzt eine genaue Bezeichnung der Gegenleistung voraus (Selb aaO Rz 3 zu § 274); nur dann kann eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen (Selb aaO Rz 1 und 4 zu § 274; Wolf aaO Rz 61 f zu § 273; Blunck, Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, in NJW 1967, 1598 f; Finke aaO Rz 16 zu § 1477; Thiele aaO Rz 18 zu § 1477; FamRZ 1996, 170). Da der Kläger sein Begehren aber auf die Bestimmungen des österreichischen Rechts stützte (§ 1266 ABGB) und erst das Berufungsgericht die Frage des Anbietens von Wertersatz - rechtlich verfehlt - aufwarf, ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, die aufgrund der Anwendung deutschen Rechts erforderliche Einrede zu erheben, weil sie sonst mit einer Rechtsansicht überrascht würde. Dementsprechend ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich.In der Tat erfolgt die Übernahme eines von einem Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstands nur gegen Wertersatz (Thiele aaO Rz 13 zu Paragraph 1477,; Kanzleiter in Münchener Komm z BGB3 Rz 8 und 11 zu Paragraph 1477,; Finke in RGRK BGB12 neben Rz 13 und 16 zu Paragraph 1477,; FamRZ 1996, 170; FamRZ 1988, 1275). Zwar besteht gegen den Anspruch auf Übernahme für den Anspruch auf Wertersatz ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph 273 d, BGB (Diederichsen aaO Rz 5 zu Paragraph 1477,), doch muß dieses im Wege einer Einrede geltend gemacht werden (Wolf in Soergel, BGB12 Rz 57 zu Paragraph 273,; Selb in Staudinger aaO Rz 39 zu Paragraph 273,) und setzt eine genaue Bezeichnung der Gegenleistung voraus (Selb aaO Rz 3 zu Paragraph 274,); nur dann kann eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen (Selb aaO Rz 1 und 4 zu Paragraph 274,; Wolf aaO Rz 61 f zu Paragraph 273,; Blunck, Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, in NJW 1967, 1598 f; Finke aaO Rz 16 zu Paragraph 1477,; Thiele aaO Rz 18 zu Paragraph 1477,; FamRZ 1996, 170). Da der Kläger sein Begehren aber auf die Bestimmungen des österreichischen Rechts stützte (Paragraph 1266, ABGB) und erst das Berufungsgericht die Frage des Anbietens von Wertersatz - rechtlich verfehlt - aufwarf, ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, die aufgrund der Anwendung deutschen Rechts erforderliche Einrede zu erheben, weil sie sonst mit einer Rechtsansicht überrascht würde. Dementsprechend ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; das Erstgericht hat das Verfahren im aufgezeigten Sinne zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.