Entscheidungsgründe:
Der am 19. 7. 1946 geborene Kläger schloß 1967 eine qualifizierte Fachausbildung als Dekorateur nach dem Besuch einer 4-jährigen Fachschule für dekorative Gestaltung mit Prüfung erfolgreich ab. Seit damals bis zum 31. 5. 1998 war er in einem Möbel- und Einrichtungsunternehmen tätig. An seinem letzten Arbeitsplatz, einem von mehreren Filialbetrieben seines Arbeitgebers, führte er eine aus insgesamt drei Personen bestehende Gruppe von Dekorateuren. Er hatte selbständig Entwürfe anzufertigen, wobei teilweise Vorgaben der Unternehmensführung auszubauen waren, am Zeichentisch händisch Pläne auszuarbeiten und mit seinen beiden Mitarbeitern umzusetzen. Er hatte Kostenvoranschläge für die dabei benötigten Materialien und Fremddienstleistungen einzuholen und war gegenüber dem Geschäftsführer verantwortlich. Der Kläger war in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs eingestuft ("Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeiten"). Diese Tätigkeit kann der Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen seit 1. 6. 1998 nicht mehr ausüben. In Betracht kommt für ihn nur mehr die Tätigkeit eines Telefonisten der Beschäftigungsgruppe 3 des erwähnten Kollektivvertrages, für die sein Leistungskalkül ausreichen würde.
Bei Dekorateuren handelt es sich teils um innerbetrieblich angelernte Arbeitnehmer und teils um Absolventen kaufmännischer Lehrberufe, die eine zusätzliche kursmäßige Ausbildung genossen haben, oder um Abgänger spezifischer Fachschulen. Deren Hauptaufgabe ist es, für einen Betrieb und dessen Angebot von Waren oder Dienstleistungen mit der Gestaltung von Schaufenstern, Verkaufsräumen, Vitrinen, Schaukästen usw zu werben und die Kundenaufmerksamkeit durch werbetechnisch wirksame Blickfänge und Präsentation der ausgestellten Objekte zu wecken. Dekorateure planen unter Einbeziehung der Faktoren Ziel und Zweck der Aktion, Kosten, Termine, bauliche und beleuchtungsmäßige Voraussetzungen die Gestaltung der erwähnten Räume und Flächen, indem sie Skizzen und Pläne zeichnen oder Modelle fertigen und dermaßen Leitideen sowie Themen unter Berücksichtigung von Materialien und Hauptfarben zum Ausdruck bringen. Im Rahmen der vorbereitenden Tätigkeiten beschaffen sie Requisiten, Einbauteile, Schaustücke, Podeste, Dekorationsständer, Regale, Poster, Fotos usw oder stellen solche selbst her und wählen schließlich die Ausstellungsware, bestehend aus Originalwaren, Attrappen und Requisiten aus. Sie bauen die solchermaßen in Atellier und Werkstatt vorbereiteten Dekorationen im Schaufenster, im Verkaufsraum oder auf dem Messestand auf. Dazu haben sie die Räumlichkeit auszuräumen, zu reinigen, Wände zu bemalen oder zu tapezieren, Böden zu verlegen, Horizonte anzufertigen, Schaufensterpuppen auszustatten, die Waren zu gruppieren, Schaufenster-, Werbe- und Schauflächen zu beschriften, die Beleuchtung einzustellen und die Waren aufzupreisen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten führen sie auch handwerkliche Arbeiten wie Spachteln, Malen, Streichen, Tapezieren, Nähen, Bearbeiten von Holz, Holzwerk und Kunststoffen, Schneiden von Glas, Imprägnieren, Nageln, Nieten, Schrauben und anderes mehr aus. Sofern sie graphische Werbemittel selbst herstellen, führen sie Arbeiten wie Schriften malen oder drucken in diversen Druckverfahren durch.
Telefonisten hingegen werden kurzfristig an ihrem Arbeitsplatz zum Teil durch den Anlagenhersteller eingewiesen. Sie bedienen Telefonanlagen in größeren Betrieben, Industrie- und Handelsunternehmen, Versicherungen, Geldinstituten, Kammern, Krankenhäusern usw mit unterschiedlich vielen Nebenstellen, indem sie Telefongespräche entgegennehmen und den Anrufer mit dem gewünschten Partner verbinden. Dabei erteilen sie auch Auskünfte etwa über die Zuständigkeit oder über Erreichbarkeit einzelner Mitarbeiter, nehmen eventuell schriftlich kleinere Mitteilungen auf und geben diese zu gegebener Zeit fernmündlich weiter.
Mit Bescheid vom 3. 4. 1998 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 10. 12. 1997 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. 6. 1998 als zu Recht bestehend und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen monatlichen Zahlung von S 7.500 ab dem 1. 6. 1998 auf. Das Mehrbegehren auf Zahlung der Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum 10. 12. 1997 bis 31. 5. 1998 wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht folgerte aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt, daß die Tätigkeit eines Telefonisten keine Ähnlichkeit mit der vom Kläger langjährig verrichteten Dekorateurstätigkeit aufweise und daher als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht komme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es hielt der Rechtsrüge folgendes entgegen:
Die Pensionsversicherung der Angestellten sei eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben könne. Der vom Versicherten zuletzt nicht nur bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltenberuf bestimme das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen seien, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut müßten die Voraussetzungen "ähnliche Ausbildung" und "gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" kumulativ vorliegen; nur bei sehr einfachen Tätigkeiten komme es lediglich auf die Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht aber auf die Ähnlichkeit der Ausbildung an. Der Kläger habe in seiner erwerbslebenslänglichen Tätigkeit einen schmalen Teilbereich des Berufsbildes eines Handelsangestellten abgedeckt. Seine Ausbildung durch Erwerb einer Berufspraxis habe daher nur diesen begrenzten Bereich betroffen. Er habe eine sehr spezifische Schulausbildung auf einem bei der Tätigkeit eines Handelsangestellten nur teilweise verwertbaren Gebiet, indem er eine 4-jährige berufsbildende mittlere Schule (Fachschule für bildnerische Gestaltung, Fachrichtung dekorative Gestaltung) absolvierte. Seine jahrzehntelange Tätigkeit sei am ehesten der eines Werbegestalters vergleichbar, wenngleich nicht übersehen werde, daß für die Einarbeitung in diesen Beruf eine Umschulungszeit von rund einem Jahr zu veranschlagen wäre. Jedenfalls sei aber die Tätigkeit des Klägers sehr spezifiziert gewesen und habe - allgemeinkundig - mit der beschriebenen Tätigkeit eines Telefonisten keine Gemeinsamkeit. Wenn beim Kläger daher auch die einem typischen Handelsangestellten-Lehrberuf gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten angenommen werden könnten, so fehle es doch an der Ähnlichkeit der Ausbildung. Der Umstand, daß im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs Dekorateure und Telefonisten derselben Beschäftigungsuntergruppe, nämlich der des technischen Dienstes zugezählt seien, könne nicht als Bestätigung einer Ähnlichkeit der Ausbildung gelten, sei doch die Kollektivvertragszugehörigkeit von anderen Gegebenheiten abhängig, als die Beschäftigungs-(Verwendungs-)gruppenzuordnung in einem bestimmten Kollektivvertrag. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG komme es dementsprechend nicht darauf an, welchem Kollektivvertrag der Versicherte angehöre, sondern darauf, ob die Ausbildung ähnlich und die Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig seien. So seien etwa Telefonisten durchaus in verschiedenen Kollektivverträgen verschiedenen Beschäftigungs-(Verwendungs-)gruppen oder Untergruppen zugeordnet (im Rahmenvertrag für Angestellte der Industrie seien etwa Telefonisten als kaufmännische bzw administrative Angestellte angeführt). Im übrigen seien im Bereich des Handels Verweisungen auf technische Dienstleistungen in der Judikatur bisher nur aus reinen oder überwiegenden Verkaufstätigkeiten vorgenommen worden. Der Kläger sei als Absolvent einer berufsbildenden mittleren Schule und mit ausschließlicher Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich nicht auf die ihm berufsgruppenfremde Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar.Die Pensionsversicherung der Angestellten sei eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben könne. Der vom Versicherten zuletzt nicht nur bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltenberuf bestimme das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen seien, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut müßten die Voraussetzungen "ähnliche Ausbildung" und "gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" kumulativ vorliegen; nur bei sehr einfachen Tätigkeiten komme es lediglich auf die Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht aber auf die Ähnlichkeit der Ausbildung an. Der Kläger habe in seiner erwerbslebenslänglichen Tätigkeit einen schmalen Teilbereich des Berufsbildes eines Handelsangestellten abgedeckt. Seine Ausbildung durch Erwerb einer Berufspraxis habe daher nur diesen begrenzten Bereich betroffen. Er habe eine sehr spezifische Schulausbildung auf einem bei der Tätigkeit eines Handelsangestellten nur teilweise verwertbaren Gebiet, indem er eine 4-jährige berufsbildende mittlere Schule (Fachschule für bildnerische Gestaltung, Fachrichtung dekorative Gestaltung) absolvierte. Seine jahrzehntelange Tätigkeit sei am ehesten der eines Werbegestalters vergleichbar, wenngleich nicht übersehen werde, daß für die Einarbeitung in diesen Beruf eine Umschulungszeit von rund einem Jahr zu veranschlagen wäre. Jedenfalls sei aber die Tätigkeit des Klägers sehr spezifiziert gewesen und habe - allgemeinkundig - mit der beschriebenen Tätigkeit eines Telefonisten keine Gemeinsamkeit. Wenn beim Kläger daher auch die einem typischen Handelsangestellten-Lehrberuf gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten angenommen werden könnten, so fehle es doch an der Ähnlichkeit der Ausbildung. Der Umstand, daß im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs Dekorateure und Telefonisten derselben Beschäftigungsuntergruppe, nämlich der des technischen Dienstes zugezählt seien, könne nicht als Bestätigung einer Ähnlichkeit der Ausbildung gelten, sei doch die Kollektivvertragszugehörigkeit von anderen Gegebenheiten abhängig, als die Beschäftigungs-(Verwendungs-)gruppenzuordnung in einem bestimmten Kollektivvertrag. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG komme es dementsprechend nicht darauf an, welchem Kollektivvertrag der Versicherte angehöre, sondern darauf, ob die Ausbildung ähnlich und die Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig seien. So seien etwa Telefonisten durchaus in verschiedenen Kollektivverträgen verschiedenen Beschäftigungs-(Verwendungs-)gruppen oder Untergruppen zugeordnet (im Rahmenvertrag für Angestellte der Industrie seien etwa Telefonisten als kaufmännische bzw administrative Angestellte angeführt). Im übrigen seien im Bereich des Handels Verweisungen auf technische Dienstleistungen in der Judikatur bisher nur aus reinen oder überwiegenden Verkaufstätigkeiten vorgenommen worden. Der Kläger sei als Absolvent einer berufsbildenden mittleren Schule und mit ausschließlicher Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbereich nicht auf die ihm berufsgruppenfremde Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.