Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittelantrag unter anderem begehren, der Nichtigkeitsbeschwerden Folge zu geben, nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof "vernichtet" die Hauptverhandlung nach der erwähnten Gesetzesbestimmung aber nur im Falle des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des § 281a StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat), verweist die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz und ordnet die nötige Verfahrensverbesserung an. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin die Angeklagten den Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO erblicken. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittelantrag unter anderem begehren, der Nichtigkeitsbeschwerden Folge zu geben, nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof "vernichtet" die Hauptverhandlung nach der erwähnten Gesetzesbestimmung aber nur im Falle des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281 a, StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat), verweist die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz und ordnet die nötige Verfahrensverbesserung an. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß Paragraphen 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin die Angeklagten den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO erblicken. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten K*****, mit welcher er die Konsumtion der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols durch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels darzutun versucht, ist teilweise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen unbegründet.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten K*****, mit welcher er die Konsumtion der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols durch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels darzutun versucht, ist teilweise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen unbegründet.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren Tatobjekt der (somit echt realkonkurrierenden) Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels (Urteilsfaktum A/I/2/) und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben (Urteilsfaktum A/I/1/) nicht idente, sondern verschiedene, in gesonderten Angriffen nach Österreich verbrachte Zigarettenmengen, nämlich zum einen 82.000 und 7.800 Stück sowie zum anderen 12.000 Stück (US 2, 3, 6 ff). Der Beschwerdestandpunkt des Zurücktretens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben gegenüber dem gewerbsmäßigen Schmuggel als bloße (idealkonkurrierende) Begleittat orientiert sich sohin nicht am festgestellten Urteilssachverhalt.
In Ansehung des Konkurrenzverhältnisses des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels zum Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß diese Delikte zufolge der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter (Abgaben- bzw Monopolhoheit) echt idealkonkurrierend zusammentreffen und daher - durchaus im Einklang mit Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK - gesondert zuzurechnen sind (13 Os 27/95, 13 Os 158/79; Dorazil/Harbich, FinStrG, § 35 E 20 mwN; Fellner, FinStrG, §§ 21 und 22 Anm 3 mwN).In Ansehung des Konkurrenzverhältnisses des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels zum Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß diese Delikte zufolge der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter (Abgaben- bzw Monopolhoheit) echt idealkonkurrierend zusammentreffen und daher - durchaus im Einklang mit Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK - gesondert zuzurechnen sind (13 Os 27/95, 13 Os 158/79; Dorazil/Harbich, FinStrG, Paragraph 35, E 20 mwN; Fellner, FinStrG, Paragraphen 21 und 22 Anmerkung 3 mwN).
Die Feststellungsmängel in bezug auf den Tatbeitrag zum Schmuggel von 160 Stangen Zigaretten nach Österreich behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Beschwerdeführerin H***** wird ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, weil sie wesentliche Urteilsfeststellungen übergeht, welche aber eine für die Annahme der Beitragstäterschaft auch in dieser Beziehung hinreichende Tatsachengrundlage bieten. Denn nach den Urteilsannahmen (US 8-9) war die Begleitung des Erstangeklagten als Beifahrerin für die unentdeckte Verbringung der zuvor arbeitsteilig gekauften gesamten Konterbande tatplanessentiell, um durch gemeinsames Auftreten beim Grenzübertritt den Anschein der Seriosität zu wahren und dadurch Zollkontrollen zu vermeiden. Damit hat die nach Überzeugung des Erstgerichts diesbezüglich vorsätzlich handelnde Zweitangeklagte aber auch in dieser Beziehung einen die Tatausführung durch den Erstangeklagten jedenfalls zumindest durch intellektuelle Förderung unterstützenden Tatbeitrag geleistet.Die Feststellungsmängel in bezug auf den Tatbeitrag zum Schmuggel von 160 Stangen Zigaretten nach Österreich behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Beschwerdeführerin H***** wird ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, weil sie wesentliche Urteilsfeststellungen übergeht, welche aber eine für die Annahme der Beitragstäterschaft auch in dieser Beziehung hinreichende Tatsachengrundlage bieten. Denn nach den Urteilsannahmen (US 8-9) war die Begleitung des Erstangeklagten als Beifahrerin für die unentdeckte Verbringung der zuvor arbeitsteilig gekauften gesamten Konterbande tatplanessentiell, um durch gemeinsames Auftreten beim Grenzübertritt den Anschein der Seriosität zu wahren und dadurch Zollkontrollen zu vermeiden. Damit hat die nach Überzeugung des Erstgerichts diesbezüglich vorsätzlich handelnde Zweitangeklagte aber auch in dieser Beziehung einen die Tatausführung durch den Erstangeklagten jedenfalls zumindest durch intellektuelle Förderung unterstützenden Tatbeitrag geleistet.
Unbegründet ist schließlich auch die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) beider Angeklagter, mit welcher sie die erschwerende Berücksichtigung des Zusammentreffens dreier bzw zweier Finanzvergehen als Verletzung des Doppelverwertungsverbots behaupten. Anders als bei der die gesetzliche Strafdrohung bestimmenden Höhe der Wertbeträge (§ 21 Abs 2 FinStrG) handelt es sich beim Zusammentreffen von (verschiedenen) Finanzvergehen mit darin manifesten Verstößen gegen unterschiedliche gesetzliche Verbote um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand, der vom Erstgericht bloß versehentlich als besonderer Strafzumessungsgrund angeführt wurde und solcherart Nichtigkeit nicht begründet (13 Os 27/95, 12 Os 102/89; vgl auch Dorazil/Harbich, FinStrG, § 23 E 11c mwN; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 8).Unbegründet ist schließlich auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) beider Angeklagter, mit welcher sie die erschwerende Berücksichtigung des Zusammentreffens dreier bzw zweier Finanzvergehen als Verletzung des Doppelverwertungsverbots behaupten. Anders als bei der die gesetzliche Strafdrohung bestimmenden Höhe der Wertbeträge (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) handelt es sich beim Zusammentreffen von (verschiedenen) Finanzvergehen mit darin manifesten Verstößen gegen unterschiedliche gesetzliche Verbote um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB; Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand, der vom Erstgericht bloß versehentlich als besonderer Strafzumessungsgrund angeführt wurde und solcherart Nichtigkeit nicht begründet (13 Os 27/95, 12 Os 102/89; vergleiche auch Dorazil/Harbich, FinStrG, Paragraph 23, E 11c mwN; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Horst K***** nach §§ 35 Abs 4, 38 Abs 1, 44 Abs 2 lit c FinStrG unter Anwendung des § 21 FinStrG eine Geldstrafe von 240.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 19 Abs 1 lit a und Abs 4 FinStrG eine Wertersatzstrafe von 128.592 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und über Katharina H***** nach §§ 35 Abs 4, 44 Abs 2 lit c FinStrG unter Anwendung des § 21 FinStrG eine Geldstrafe von 79.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 19 Abs 1 lit a und Abs 4 FinStrG eine Wertersatzstrafe von 32.148 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte über Horst K***** nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG eine Geldstrafe von 240.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, FinStrG eine Wertersatzstrafe von 128.592 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und über Katharina H***** nach Paragraphen 35, Absatz 4, 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG eine Geldstrafe von 79.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, FinStrG eine Wertersatzstrafe von 32.148 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.
Außerdem wurde hinsichtlich des Angeklagten Horst K***** nach § 17 Abs 4 FinStrG die Strafe des Verfalls der beschlagnahmten 7.800 Stück Zigaretten verschiedener Sorten und gemäß §§ 17 Abs 2 lit c Z 3, 89 Abs 7 FinStrG die Strafe des Verfalls des für den beschlagnahmten PKW Marke Mercedes 210 erlegten Freigabebetrages von 317.691 S ausgesprochen.Außerdem wurde hinsichtlich des Angeklagten Horst K***** nach Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG die Strafe des Verfalls der beschlagnahmten 7.800 Stück Zigaretten verschiedener Sorten und gemäß Paragraphen 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, 89, Absatz 7, FinStrG die Strafe des Verfalls des für den beschlagnahmten PKW Marke Mercedes 210 erlegten Freigabebetrages von 317.691 S ausgesprochen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht beim Angeklagten Horst K***** den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von drei Finanzvergehen und bei der Angeklagten Katharina H***** das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen als erschwerend, hingegen bei beiden Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und den Umstand, daß es hinsichtlich des Vorfalles vom 25. November 1997 beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Auf die Frage des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen als erschwerend wurde bereits bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) eingegangen.Auf die Frage des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen als erschwerend wurde bereits bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 11,) eingegangen.
Zur Berufung des Angeklagten K*****:
Die begehrte Herabsetzung der Geldstrafe kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diesem Angeklagten auch die Verleitung seiner Mutter zu strafbedrohtem Verhalten und eine finanzstrafbehördliche Vormerkung als erschwerend zuzurechnen sind, während der angenommene Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zu entfallen hat. Im übrigen ist den eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit behauptenden Berufungsausführungen entgegenzuhalten, daß sich der Rechtsmittelwerber, der für das Wohnen im Hause seiner Eltern nur geringe Auslagen hat, einen PKW Marke Mercedes leistet, für den er gegen Werterlag von über 317.000 S die Aufhebung der Beschlagnahme erwirkte.
Insoweit der Angeklagte unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 17 Abs 6, 19 Abs 5 FinStrG zumindest ein teilweises Absehen vom festgesetzten Wertersatz anstrebt, steht diesem Ansinnen sowohl der strafbestimmende Wertbetrag als auch der hohe Schuldgehalt, der sich in zahlreichen Angriffen und dem eigens für Schmuggelfahrten präparierten PKW manifestiert, entgegen.Insoweit der Angeklagte unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 6, 19, Absatz 5, FinStrG zumindest ein teilweises Absehen vom festgesetzten Wertersatz anstrebt, steht diesem Ansinnen sowohl der strafbestimmende Wertbetrag als auch der hohe Schuldgehalt, der sich in zahlreichen Angriffen und dem eigens für Schmuggelfahrten präparierten PKW manifestiert, entgegen.
Zur Berufung der Angeklagten H*****:
Der Berufungswerberin ist insofern beizupflichten, als ihr die Verleitung zu den Straftaten durch den Erstangeklagten sowie hinsichtlich der von ihm selbst gekauften Zigaretten auch die untergeordnete Tatbeteiligung zusätzlich als mildernd anzurechnen sind. Dies rechtfertigt bei Berücksichtigung des Hinzutretens der mehrfachen Angriffe als erschwerend in Zusammenhalt mit allen Strafbemessungskomponenten eine maßvolle Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Generalpräventive Belange hindern allerdings die begehrte Gewährung der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht.
Was das ebenfalls für die Angeklagte H***** angestrebte Absehen des auferlegten Wertersatzanteiles (§ 19 Abs 5 FinStrG) anlangt, scheitert die Annahme eines Mißverhältnisses an der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und an dem wegen mehrfacher Tatbegehung doch bedeutenden Schuldvorwurf.Was das ebenfalls für die Angeklagte H***** angestrebte Absehen des auferlegten Wertersatzanteiles (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG) anlangt, scheitert die Annahme eines Mißverhältnisses an der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und an dem wegen mehrfacher Tatbegehung doch bedeutenden Schuldvorwurf.
Über die Berufungen war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.