Begründung:
Die Kläger stellten als bücherliche Eigentümer von Grundstücken, die sie in ihrer Klage vom 28. 7. 1997 genauer bezeichneten, Feststellungsbegehren und Leistungsbegehren über die ein Grundstück der Beklagten belastende Dienstbarkeiten, und zwar a) die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens, Reitens und Viehtreibens (im folgenden Gehservitut genannt) und b) die Dienstbarkeit der Verlegung und Erhaltung einer Abwasserleitung. Über die zweitgenannte Dienstbarkeit wurde bereits rechtskräftig entschieden (ON 15 und 19). Auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend die Gehservitut erwuchs in Rechtskraft (ON 19). Mit dem Endurteil vom 16. 8. 1998 gab das Erstgericht im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren auf Einwilligung zur Einverleibung der Gehservitut auf dem Grundstück der Beklagten als dienendem Grundstück zugunsten der herrschenden Grundstücke der Kläger statt, verwechselte im Spruch der Entscheidung aber die Grundstücksbezeichnungen, indem es die herrschenden Grundstücke der Kläger der Beklagten, deren Grundstück aber den Klägern zuordnete (ON 25). Dieses Endurteil wurde der Beklagten am 1. 9. 1998 zugestellt. Auf Antrag der Kläger (ON 26) faßte das Erstgericht den Berichtigungsbeschluß vom 4. 9. 1998 (ON 27), der den Parteien am 11. 9. 1998 zugestellt wurde. Der Rechtsvertreter der Beklagten erklärte dazu einen Rechtsmittelverzicht (AS 203). Das Erstgericht fertigte sodann neuerlich ein mit 23. 9. 1998 datiertes Endurteil aus (ON 28), das den Spruch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses enthält und in den Entscheidungsgründen identisch mit dem Endurteil ON 25 ist. Diese Ausfertigung wurde den Parteien am 25. 9. 1998 zugestellt.
Mit ihrer Berufung vom 23. 10. 1998 bekämpfte die Beklagte "das Urteil ON 28 (in seiner berichtigten Form gemäß ON 26)".
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Der Grundsatz, daß im Falle einer Urteilsberichtigung gemäß § 419 ZPO die Rechtsmittelfrist erst durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung in Gang gesetzt werde, sei dahin einzuschränken, daß kein neuer Fristenlauf ausgelöst werde, wenn die Berichtigung für die Anfechtung der Entscheidung durch den Rechtsmittelwerber deshalb ohne Einfluß geblieben sei, weil der Inhalt der Entscheidung auch ohne Vollzug der Berichtigung in keiner Weise zweifelhaft sein konnte. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidungsberichtigung im "neuerlichen" Endurteil vom 23. 9. 1998 zu erblicken. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei eine neue Rechtsmittelfrist dann nicht geboten, wenn ein völlig zweifelsfreier Entscheidungswille erkennbar sei. Hier habe die Berichtigung lediglich darin bestanden, daß die offensichtliche Verwechslung der beklagten Partei als Eigentümerin der herrschenden Grundstücke einerseits und der erstklagenden Partei als Eigentümerin des dienenden Grundstücks andererseits richtiggestellt worden sei. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Endurteils sei der wirkliche Entscheidungsinhalt für die Parteien nicht zweifelhaft gewesen. Die Berufung der Beklagten sei daher verspätet und gemäß § 474 Abs 2 ZPO zu verwerfen.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Der Grundsatz, daß im Falle einer Urteilsberichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO die Rechtsmittelfrist erst durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung in Gang gesetzt werde, sei dahin einzuschränken, daß kein neuer Fristenlauf ausgelöst werde, wenn die Berichtigung für die Anfechtung der Entscheidung durch den Rechtsmittelwerber deshalb ohne Einfluß geblieben sei, weil der Inhalt der Entscheidung auch ohne Vollzug der Berichtigung in keiner Weise zweifelhaft sein konnte. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidungsberichtigung im "neuerlichen" Endurteil vom 23. 9. 1998 zu erblicken. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei eine neue Rechtsmittelfrist dann nicht geboten, wenn ein völlig zweifelsfreier Entscheidungswille erkennbar sei. Hier habe die Berichtigung lediglich darin bestanden, daß die offensichtliche Verwechslung der beklagten Partei als Eigentümerin der herrschenden Grundstücke einerseits und der erstklagenden Partei als Eigentümerin des dienenden Grundstücks andererseits richtiggestellt worden sei. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Endurteils sei der wirkliche Entscheidungsinhalt für die Parteien nicht zweifelhaft gewesen. Die Berufung der Beklagten sei daher verspätet und gemäß Paragraph 474, Absatz 2, ZPO zu verwerfen.
Mit ihrem Rekurs beantragt die Beklagte erkennbar die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses.