Der Beschwerde (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1998 gestellten Beweisantrages auf "Beischaffung der Überstundenlisten, die sich in den persönlichen Akten (zu ergänzen: des Angeklagten) befinden müssen, für den Zeitpunkt 1993 bis August 1997 zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Überstunden in einer Anzahl getätigt hat, die durch die von ihm angeführte Drittelregelung abgegolten worden sind", wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Beschwerde (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1998 gestellten Beweisantrages auf "Beischaffung der Überstundenlisten, die sich in den persönlichen Akten (zu ergänzen: des Angeklagten) befinden müssen, für den Zeitpunkt 1993 bis August 1997 zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Überstunden in einer Anzahl getätigt hat, die durch die von ihm angeführte Drittelregelung abgegolten worden sind", wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 21. April 1998 - im Gegensatz zu seiner Einlassung vor der Wirtschaftspolizei (67 ff/I) - erstmalig die Behauptung aufstellte, er habe durch die ihm vorgeworfenen Malversationen - im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung - lediglich bewirkt, daß ihm das Entgelt für geleistete Überstunden in der Höhe von "ungefähr 700.000 S" (423/I) "schwarz" ausbezahlt wurde (422/I), wobei seiner Arbeitgeberfirma jeweils zwei Drittel der Schwarzgeldbeträge zugeflossen seien, beauftragte das Erstgericht am 22. Juli 1998 den beigezogenen Buchsachverständigen mit der Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung dieser Verantwortung und Beiziehung des Angeklagten (ON 35). Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Sachverständigen, legte der Angeklagte die erforderlichen Unterlagen nicht vor und vermied jede zielführende persönliche Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen (ON 36, 37, 40). Abgesehen davon, daß die Verfügbarkeit der angeblich existenten Listen im bezeichneten Antrag ("... die sich ... befinden müssen, ...") und damit die Erreichbarkeit des Beweismittels in Frage gestellt wurde, sind - noch dazu ohne Änderung der Sachlage oder ergänzende Begründung - angebotene Entlastungsbeweise, deren Erhebung bereits einmal erfolglos versucht wurde, zufolge der nach § 248 Abs 1 StPO auch für die Hauptverhandlung geltenden Bestimmung des § 199 Abs 2 letzter Satz StPO nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht (wie hier) offenbar ist, daß sie ersichtlich nur der Verfahrensverzögerung dienen sollten.Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 21. April 1998 - im Gegensatz zu seiner Einlassung vor der Wirtschaftspolizei (67 ff/I) - erstmalig die Behauptung aufstellte, er habe durch die ihm vorgeworfenen Malversationen - im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung - lediglich bewirkt, daß ihm das Entgelt für geleistete Überstunden in der Höhe von "ungefähr 700.000 S" (423/I) "schwarz" ausbezahlt wurde (422/I), wobei seiner Arbeitgeberfirma jeweils zwei Drittel der Schwarzgeldbeträge zugeflossen seien, beauftragte das Erstgericht am 22. Juli 1998 den beigezogenen Buchsachverständigen mit der Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung dieser Verantwortung und Beiziehung des Angeklagten (ON 35). Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Sachverständigen, legte der Angeklagte die erforderlichen Unterlagen nicht vor und vermied jede zielführende persönliche Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen (ON 36, 37, 40). Abgesehen davon, daß die Verfügbarkeit der angeblich existenten Listen im bezeichneten Antrag ("... die sich ... befinden müssen, ...") und damit die Erreichbarkeit des Beweismittels in Frage gestellt wurde, sind - noch dazu ohne Änderung der Sachlage oder ergänzende Begründung - angebotene Entlastungsbeweise, deren Erhebung bereits einmal erfolglos versucht wurde, zufolge der nach Paragraph 248, Absatz eins, StPO auch für die Hauptverhandlung geltenden Bestimmung des Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz StPO nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht (wie hier) offenbar ist, daß sie ersichtlich nur der Verfahrensverzögerung dienen sollten.
Im gegebenen Kontext ist ferner darauf zu verweisen, daß die hier in Rede stehende, mit einander widersprechenden Modalitäten (US 16 ff) dargelegte Verantwortungsvariante des Beschwerdeführers sowohl durch die Aussagen der Zeugen Rosemarie und Ulrich N***** als auch durch die gutächtlichen Annahmen des Buchsachverständigen (US 19 ff) von den Tatrichtern als widerlegt erachtet wurde und der Schöffensenat daher fallbezogen mit Grund annehmen konnte, daß diese Verfahrensergebnisse durch den reduzierten inneren Wert der angebotenen (selbst verfaßten) Beweismittel nicht erschüttert werden könnten (Mayerhofer StPO4 § 181 Z 4 EGr 103).Im gegebenen Kontext ist ferner darauf zu verweisen, daß die hier in Rede stehende, mit einander widersprechenden Modalitäten (US 16 ff) dargelegte Verantwortungsvariante des Beschwerdeführers sowohl durch die Aussagen der Zeugen Rosemarie und Ulrich N***** als auch durch die gutächtlichen Annahmen des Buchsachverständigen (US 19 ff) von den Tatrichtern als widerlegt erachtet wurde und der Schöffensenat daher fallbezogen mit Grund annehmen konnte, daß diese Verfahrensergebnisse durch den reduzierten inneren Wert der angebotenen (selbst verfaßten) Beweismittel nicht erschüttert werden könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 181, Ziffer 4, EGr 103).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich - zusammengefaßt wiedergegeben - mit den Einwänden, daß der Firmenleitung die hier aktuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers (früher) hätten auffallen müssen, weshalb von deren Zustimmung auszugehen sei, sowie daß die Verantwortung des Angeklagten lebensnah und nachvollziehbar sei, in einer unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich - zusammengefaßt wiedergegeben - mit den Einwänden, daß der Firmenleitung die hier aktuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers (früher) hätten auffallen müssen, weshalb von deren Zustimmung auszugehen sei, sowie daß die Verantwortung des Angeklagten lebensnah und nachvollziehbar sei, in einer unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den anklagedifformen Schuldspruch wegen Verbrechens der Untreue (I.) richtet (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 10), kommt ihr hingegen Berechtigung zu. Denn die Urteilsfeststellung zur Befugnis, über Firmenvermögen zu verfügen, widerspricht den gleichzeitig getroffenen Annahmen, daß alle in Rede stehenden Überweisungen (zu ihrer Wirksamkeit) der Unterschrift der Geschäftsführerin Rosemarie N***** (oder im Falle ihrer Verhinderung des Prokuristen Ulrich N*****) bedurften (US 3, 21) und daß der Angeklagte mit bloß manipulativer Abwicklung der Überweisungen befaßt war (US 7, 20 ff). Damit ist aber - im Einklang mit den Angaben der Zeugin Rosemarie N***** (45/II) - nachhaltig indiziert, daß der Angeklagte über Firmenvermögen nicht disponieren durfte, sondern - im Sinn der Beschwerdeargumentation - die Sammelüberweisungen für den Verfügungsberechtigten bloß vorbereitete. Unberücksichtigt blieb allerdings, daß der Beschwerdeführer im Falle der Manipulation der Belege vor Unterfertigung durch seine Vorgesetzten diese, im Fall der Verfälschung der Sammellisten nach deren Unterschrift die damit befaßten Bankangestellten über den Überweisungsinhalt täuschte.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den anklagedifformen Schuldspruch wegen Verbrechens der Untreue (römisch eins.) richtet (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,), kommt ihr hingegen Berechtigung zu. Denn die Urteilsfeststellung zur Befugnis, über Firmenvermögen zu verfügen, widerspricht den gleichzeitig getroffenen Annahmen, daß alle in Rede stehenden Überweisungen (zu ihrer Wirksamkeit) der Unterschrift der Geschäftsführerin Rosemarie N***** (oder im Falle ihrer Verhinderung des Prokuristen Ulrich N*****) bedurften (US 3, 21) und daß der Angeklagte mit bloß manipulativer Abwicklung der Überweisungen befaßt war (US 7, 20 ff). Damit ist aber - im Einklang mit den Angaben der Zeugin Rosemarie N***** (45/II) - nachhaltig indiziert, daß der Angeklagte über Firmenvermögen nicht disponieren durfte, sondern - im Sinn der Beschwerdeargumentation - die Sammelüberweisungen für den Verfügungsberechtigten bloß vorbereitete. Unberücksichtigt blieb allerdings, daß der Beschwerdeführer im Falle der Manipulation der Belege vor Unterfertigung durch seine Vorgesetzten diese, im Fall der Verfälschung der Sammellisten nach deren Unterschrift die damit befaßten Bankangestellten über den Überweisungsinhalt täuschte.
Da das Schöffengericht solcherart indizierte Feststellungen zum in Betracht kommenden Tatbestand gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (ohne jede Begründung für das Abgehen vom diesbezüglichen Anklagevorwurf - ONDa das Schöffengericht solcherart indizierte Feststellungen zum in Betracht kommenden Tatbestand gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (ohne jede Begründung für das Abgehen vom diesbezüglichen Anklagevorwurf - ON
14) unterließ und der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sohin unumgänglich ist, war bereits in nichtöffentlicher Beratung mit der Kassierung des Schuldspruchs zu I. sowie - um eine allfällige gemeinsame Tatbeurteilung zu eröffnen - auch der abschließenden Tatbeurteilung des Schuldspruches (wegen Vergehens des schweren Betruges) zu II. nach § 147 Abs 2 StGB und mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285e StPO).14) unterließ und der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sohin unumgänglich ist, war bereits in nichtöffentlicher Beratung mit der Kassierung des Schuldspruchs zu römisch eins. sowie - um eine allfällige gemeinsame Tatbeurteilung zu eröffnen - auch der abschließenden Tatbeurteilung des Schuldspruches (wegen Vergehens des schweren Betruges) zu römisch zwei. nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB und mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).