Das Schöffengericht legte bei einer durchschnittlichen Schadenssumme von je 2.000 S, ausgehend von einem auf den 2. Oktober 1975 fallenden Beginn, einerseits einen (nicht aktenwidrigen; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185) Tatzeitraum von 266 Monaten zugrunde, ging andererseits aber davon aus, daß der Angeklagte erst seit 1. April 1977 als Gerichtsvollzieher Dienst versah. Weil indes der 500.000 S übersteigende Schaden (§ 147 Abs 3 StGB) dadurch nicht berührt wird, spricht die diesen Widerspruch kritisierende Mängelrüge damit keine entscheidende Tatsache an (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 18, 26).Das Schöffengericht legte bei einer durchschnittlichen Schadenssumme von je 2.000 S, ausgehend von einem auf den 2. Oktober 1975 fallenden Beginn, einerseits einen (nicht aktenwidrigen; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185) Tatzeitraum von 266 Monaten zugrunde, ging andererseits aber davon aus, daß der Angeklagte erst seit 1. April 1977 als Gerichtsvollzieher Dienst versah. Weil indes der 500.000 S übersteigende Schaden (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) dadurch nicht berührt wird, spricht die diesen Widerspruch kritisierende Mängelrüge damit keine entscheidende Tatsache an vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 18, 26).
Die Behauptung fehlender Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen oder sonstigen dienstfreien Zeiträumen geht schon deshalb fehl, weil die Tatrichter von Durchschnittsbeträgen ausgegangen sind (US 4 f) und bekämpft zudem, substratlos bloß "fiktiven Schaden" behauptend, unzulässig die Beweiswürdigung.
Welche Bedeutung der als übergangen reklamierten Aussage des Johann K*****, "nicht mehr" geschädigt zu sein (S 341), zukommen soll, bleibt ebenso unerfindlich wie der Vorwurf der Undeutlichkeit (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 42).Welche Bedeutung der als übergangen reklamierten Aussage des Johann K*****, "nicht mehr" geschädigt zu sein (S 341), zukommen soll, bleibt ebenso unerfindlich wie der Vorwurf der Undeutlichkeit vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 42).
Nachträgliche Schadensgutmachung (200.000 S sowie die an K***** geleisteten Zahlungen) ohne die zusätzlichen Voraussetzungen tätiger Reue kann nur als Berufungsgrund geltend gemacht werden (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB).Nachträgliche Schadensgutmachung (200.000 S sowie die an K***** geleisteten Zahlungen) ohne die zusätzlichen Voraussetzungen tätiger Reue kann nur als Berufungsgrund geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht das die Schadenshöhe ausdrücklich mitumfassende Geständnis (S 329 f).
Warum eine (im Rechtsmittel zudem nicht substantiierte) Information K*****s für die Annahme tätiger Reue hinreiche, sagt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht und wird solcherart den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Darstellung nicht gerecht.Warum eine (im Rechtsmittel zudem nicht substantiierte) Information K*****s für die Annahme tätiger Reue hinreiche, sagt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nicht und wird solcherart den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Darstellung nicht gerecht.
Feststellungen zur Schadenshöhe können aus Z 11 nicht bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 4b). Außerdem wurde der nicht maßgeblich über der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegende Schaden ohnehin nicht erschwerend gewertet.Feststellungen zur Schadenshöhe können aus Ziffer 11, nicht bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 4b). Außerdem wurde der nicht maßgeblich über der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB liegende Schaden ohnehin nicht erschwerend gewertet.
Entgegen einem im Rahmen der Berufung, der Sache nach aber aus Z 11 erhobenen Einwand wurde schließlich vom Schöffengericht die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers bejaht, eine Prüfung nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB aber aufgrund der (verfehlten) Annahme unterlassen, daß das "Herauslocken von überhöhten Gebühren nicht dem unmittelbaren Tätigkeitsbereich eines Beamten zuzuordnen" sei und § 313 StGB keineswegs zur Strafschärfung herangezogen.Entgegen einem im Rahmen der Berufung, der Sache nach aber aus Ziffer 11, erhobenen Einwand wurde schließlich vom Schöffengericht die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers bejaht, eine Prüfung nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB aber aufgrund der (verfehlten) Annahme unterlassen, daß das "Herauslocken von überhöhten Gebühren nicht dem unmittelbaren Tätigkeitsbereich eines Beamten zuzuordnen" sei und Paragraph 313, StGB keineswegs zur Strafschärfung herangezogen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) - die der Generalprokurator angeregt und der der Verteidiger in seiner Äußerung zugestimmt hat - hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - die der Generalprokurator angeregt und der der Verteidiger in seiner Äußerung zugestimmt hat - hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.