Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG; SSV-NF 2/52, 4/21, 10 ObS 92/97w; RS0085092). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, läßt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 4/21, 10 Obs 92/97w; RS0086446). Nach § 86 Abs 3 Z 1 ASVG (in der zum Stichtag [§ 223 Abs 1 Z 3 ASVG] maßgeblichen Fassung) fielen Hinterbliebenenpensionen - ausgenommen solche nach einem Pensionsempfänger - mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist nach § 223 Abs 1 Z 3 ASVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt desselben gestellt wurde; wurde der Antrag auf Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fiel die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an (so auch die derzeit in Geltung stehende Fassung). Nach § 361 Abs 4 ASVG sind Anträge auf Leistungen (grundsätzlich) beim örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger (hier also bei der beklagten Partei) einzubringen; wird der Antrag jedoch bei einem anderen Versicherungsträger eingebracht (lit a leg cit), so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten und gilt dann mit dem Tag des Einlangens bei der anderen Stelle (hier: Gebietskrankenkasse) als bei dem zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht (wobei die Änderung dieser Gesetzesstelle durch Art 1 Z 22 des AMS-BegleitG BGBl 1994/314 für die gegenständliche Beurteilung keine inhaltliche Änderung brachte). Entscheidungsrelevant ist somit, ob die von den Vorinstanzen festgestellte Vorsprache der Tochter des Klägers nach dem Begräbnis der Mutter bzw Gattin des Genannten am Namensschalter der Tiroler Gebietskrankenkasse samt Abgabe der Sterbeurkunde und Erkundigung wegen der Witwerpension ihres Vaters diesen Antragserfordernissen nach den zitierten Gesetzesstellen gerecht wurde oder nicht. Für die (von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte) Beantwortung dieser Frage sind - worauf das Berufungsgericht an sich zutreffend hingewiesen hat - die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl 1991/51 idgF maßgeblich. Für Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen (§ 354 ASVG) gelten nämlich nach § 357 Abs 1 ASVG ua die Bestimmungen der §§ 10-12 AVG über Vertreter sowie §§ 13-17 AVG über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften und Aktenvermerkte sowie § 18 Abs 1, 2 und 4 AVG über Erledigungen.Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG; SSV-NF 2/52, 4/21, 10 ObS 92/97w; RS0085092). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, läßt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 4/21, 10 Obs 92/97w; RS0086446). Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG (in der zum Stichtag [§ 223 Absatz eins, Ziffer 3, ASVG] maßgeblichen Fassung) fielen Hinterbliebenenpensionen - ausgenommen solche nach einem Pensionsempfänger - mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt desselben gestellt wurde; wurde der Antrag auf Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fiel die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an (so auch die derzeit in Geltung stehende Fassung). Nach Paragraph 361, Absatz 4, ASVG sind Anträge auf Leistungen (grundsätzlich) beim örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger (hier also bei der beklagten Partei) einzubringen; wird der Antrag jedoch bei einem anderen Versicherungsträger eingebracht (Litera a, leg cit), so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten und gilt dann mit dem Tag des Einlangens bei der anderen Stelle (hier: Gebietskrankenkasse) als bei dem zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht (wobei die Änderung dieser Gesetzesstelle durch Artikel eins, Ziffer 22, des AMS-BegleitG BGBl 1994/314 für die gegenständliche Beurteilung keine inhaltliche Änderung brachte). Entscheidungsrelevant ist somit, ob die von den Vorinstanzen festgestellte Vorsprache der Tochter des Klägers nach dem Begräbnis der Mutter bzw Gattin des Genannten am Namensschalter der Tiroler Gebietskrankenkasse samt Abgabe der Sterbeurkunde und Erkundigung wegen der Witwerpension ihres Vaters diesen Antragserfordernissen nach den zitierten Gesetzesstellen gerecht wurde oder nicht. Für die (von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte) Beantwortung dieser Frage sind - worauf das Berufungsgericht an sich zutreffend hingewiesen hat - die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl 1991/51 idgF maßgeblich. Für Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen (Paragraph 354, ASVG) gelten nämlich nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG ua die Bestimmungen der Paragraphen 10 -, 12, AVG über Vertreter sowie Paragraphen 13 -, 17, AVG über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften und Aktenvermerkte sowie Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 4 AVG über Erledigungen.
Hiebei kommt der Bestimmung des § 13 Abs 2 AVG maßgebliche Bedeutung zu. Danach sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Damit ist der (in Abs 1 dieser Gesetzesstelle vorgesehene und vom Revisionswerber bereits in seiner Berufungsbeantwortung in den Vordergrund gerückte) mündliche Weg für derartige fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit (Resch, Formvorschriften im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern, ZAS 1992, 81 ff) für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenen- leistungen sind - wie bereits weiter oben aufgezeigt - insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen daher jedenfalls fristgebunden. Auch solche Fristen sind aber von § 13 Abs 2 AVG umfaßt (vgl etwa VwGH 19. 1. 1995, Zl 94/18/0961, wonach nicht bloß verfahrensrechtliche - wie etwa im Zusammenhang mit Rechtsmitteln -, sondern auch materiell-rechtliche Fristen darunter fallen und derartige Anträge daher nur schriftlich eingebracht werden können). Das Vorbringen des Klägers und Revisionswerbers, seine (mündlich bevollmächtigte) Tochter habe sich bei der (hiefür an sich gar nicht zuständigen) Behörde (Gebietskrankenkasse) eingefunden und sich beim dortigen Schalterbeamten nach der Pension erkundigt, sodaß diese Behörde seinen "Antrag" als Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG (also mündliches Anbringen) hätte werten müssen, übersieht somit die ausdrückliche Anordnung der Schriftform in Abs 2 dieser Gesetzesstelle (vgl hiezu auch Oberndorfer in Tomandl, System, 687).Hiebei kommt der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG maßgebliche Bedeutung zu. Danach sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Damit ist der (in Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vorgesehene und vom Revisionswerber bereits in seiner Berufungsbeantwortung in den Vordergrund gerückte) mündliche Weg für derartige fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit (Resch, Formvorschriften im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern, ZAS 1992, 81 ff) für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenen- leistungen sind - wie bereits weiter oben aufgezeigt - insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen daher jedenfalls fristgebunden. Auch solche Fristen sind aber von Paragraph 13, Absatz 2, AVG umfaßt vergleiche etwa VwGH 19. 1. 1995, Zl 94/18/0961, wonach nicht bloß verfahrensrechtliche - wie etwa im Zusammenhang mit Rechtsmitteln -, sondern auch materiell-rechtliche Fristen darunter fallen und derartige Anträge daher nur schriftlich eingebracht werden können). Das Vorbringen des Klägers und Revisionswerbers, seine (mündlich bevollmächtigte) Tochter habe sich bei der (hiefür an sich gar nicht zuständigen) Behörde (Gebietskrankenkasse) eingefunden und sich beim dortigen Schalterbeamten nach der Pension erkundigt, sodaß diese Behörde seinen "Antrag" als Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG (also mündliches Anbringen) hätte werten müssen, übersieht somit die ausdrückliche Anordnung der Schriftform in Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vergleiche hiezu auch Oberndorfer in Tomandl, System, 687).
Der Zweck dieser Anordnung liegt auf der Hand: Einerseits soll das Datum, auf welches es nach dem Vorgesagten für den Anfall der Leistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch aber auch - nicht zuletzt zu Gunsten des antragstellenden Berechtigten - eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet. Ob ein in einem Protokoll dokumentiertes mündliches Anbringen im Hinblick darauf, daß auch dabei all diese Voraussetzungen erfüllt sind, dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 13 Abs 2 AVG gerecht wird, kann hier unerörtert bleiben, weil die Protokollierung eines Antrages auf Gewährung der Witwenpension nicht einmal behauptet wurde.Der Zweck dieser Anordnung liegt auf der Hand: Einerseits soll das Datum, auf welches es nach dem Vorgesagten für den Anfall der Leistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch aber auch - nicht zuletzt zu Gunsten des antragstellenden Berechtigten - eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet. Ob ein in einem Protokoll dokumentiertes mündliches Anbringen im Hinblick darauf, daß auch dabei all diese Voraussetzungen erfüllt sind, dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG gerecht wird, kann hier unerörtert bleiben, weil die Protokollierung eines Antrages auf Gewährung der Witwenpension nicht einmal behauptet wurde.
Da ein dem Gesetz entsprechender Antrag vor dem 26. 2. 1996 nicht gestellt wurde, ist das Begehren auf Gewährung der Witwenpension für den davor liegenden Zeitraum nicht berechtigt. Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.