Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters vom 7. November 1997 (ON 72) wurde Harald M***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. März 1996 in Linz Armin R***** durch die gegenüber Beamten des Gendarmeriepostens Hörsching aufgestellte Behauptung, dieser habe am 13. März 1996 Maria R***** und Camilla P***** unter Verwendung einer Pistole gefährlich mit dem Tode bedroht (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist. Außerdem enthält das Urteil einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Maria R***** vom damit in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB.Mit dem Urteil des Einzelrichters vom 7. November 1997 (ON 72) wurde Harald M***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. März 1996 in Linz Armin R***** durch die gegenüber Beamten des Gendarmeriepostens Hörsching aufgestellte Behauptung, dieser habe am 13. März 1996 Maria R***** und Camilla P***** unter Verwendung einer Pistole gefährlich mit dem Tode bedroht (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB), der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist. Außerdem enthält das Urteil einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Maria R***** vom damit in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB.
Den Schuldspruch des Angeklagten M***** stützte der Erstrichter (ua) auf die gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Verteidigers gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO verlesene Aussage des Zeugen Armin R***** (der das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch genommen hatte - S 101/II) in der Hauptverhandlung vom 30. April 1996 in dem ebenfalls gegen den (damals anwesenden und von einem Verteidiger vertretenen) Angeklagten Harald M***** gemäß § 57 StPO gesondert geführten Verfahren AZ 28 E Vr 675/96 des Landesgerichtes Linz, das (ua) gleich der inkriminierten Verleumdung Ereignisse der Nacht zum 13. März 1996 im Lokal "Dirty Dancing" zum Gegenstand hatte (ON 37).Den Schuldspruch des Angeklagten M***** stützte der Erstrichter (ua) auf die gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Verteidigers gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesene Aussage des Zeugen Armin R***** (der das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Anspruch genommen hatte - S 101/II) in der Hauptverhandlung vom 30. April 1996 in dem ebenfalls gegen den (damals anwesenden und von einem Verteidiger vertretenen) Angeklagten Harald M***** gemäß Paragraph 57, StPO gesondert geführten Verfahren AZ 28 E römisch fünf r 675/96 des Landesgerichtes Linz, das (ua) gleich der inkriminierten Verleumdung Ereignisse der Nacht zum 13. März 1996 im Lokal "Dirty Dancing" zum Gegenstand hatte (ON 37).
Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte Maria R***** war vor dieser Verlesung "wegen sonstiger Verfahrenserschwerung" nach § 57 StPO ausgeschieden und anschließend gemäß § 56 StPO wieder einbezogen worden (S 111/II). Folgerichtig wurde die in Rede stehende Aussage des Zeugen R***** in Ansehung der Genannten nicht verwertet, was mangels ausreichender sonstiger Beweise zu ihrem Freispruch führte (S 138 f/II).Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte Maria R***** war vor dieser Verlesung "wegen sonstiger Verfahrenserschwerung" nach Paragraph 57, StPO ausgeschieden und anschließend gemäß Paragraph 56, StPO wieder einbezogen worden (S 111/II). Folgerichtig wurde die in Rede stehende Aussage des Zeugen R***** in Ansehung der Genannten nicht verwertet, was mangels ausreichender sonstiger Beweise zu ihrem Freispruch führte (S 138 f/II).
Mit dem angefochtenen Urteil gab der Gerichtshof zweiter Instanz der Berufung des Angeklagten Harald M***** wegen Nichtigkeit (aus den Gründen der Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO) Folge, hob den Schuldspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Er begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die gegen den Antrag der Verteidigung beschlossene, allein zum Zwecke der Verlesung der Aussage des Zeugen Armin R***** vorgenommene Ausscheidung des Verfahrens gegen Maria R***** nach § 57 StPO gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO verstoße, weil Verfahrenstrennungen ausschließlich um dem Prozeßstandpunkt des öffentlichen Anklägers zum Durchbruch zu verhelfen, unfair (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) seien. Ferner beeinträchtige die Verlesung der Aussage des Zeugen R***** das Verteidigungsrecht des Angeklagten M*****, weil die Verlesungs- und Verwertungsmöglichkeit einer Aussage nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO bloß auf Abschnitte ein- und desselben Verfahrens mit identem Anklagesachverhalt beschränkt sei; die Parteien könnten das ihnen bei Errichtung eines kontradiktorischen Protokolls eingeräumte Fragerecht nur dann sinnvoll ausüben, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Identität des strafrechtlichen Vorwurfes mit jenem in der Hauptverhandlung, in dem die Verlesung stattfinden soll, gegeben sei. Wegen des anderslautenden Anklagevorwurfes seien die Parteien in der Hauptverhandlung vom 30. April 1996 nicht gehalten gewesen, gleichsam vorsorglich alle im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe mit dem Zeugen zu erörtern.Mit dem angefochtenen Urteil gab der Gerichtshof zweiter Instanz der Berufung des Angeklagten Harald M***** wegen Nichtigkeit (aus den Gründen der Ziffer 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) Folge, hob den Schuldspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Er begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die gegen den Antrag der Verteidigung beschlossene, allein zum Zwecke der Verlesung der Aussage des Zeugen Armin R***** vorgenommene Ausscheidung des Verfahrens gegen Maria R***** nach Paragraph 57, StPO gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO verstoße, weil Verfahrenstrennungen ausschließlich um dem Prozeßstandpunkt des öffentlichen Anklägers zum Durchbruch zu verhelfen, unfair (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) seien. Ferner beeinträchtige die Verlesung der Aussage des Zeugen R***** das Verteidigungsrecht des Angeklagten M*****, weil die Verlesungs- und Verwertungsmöglichkeit einer Aussage nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO bloß auf Abschnitte ein- und desselben Verfahrens mit identem Anklagesachverhalt beschränkt sei; die Parteien könnten das ihnen bei Errichtung eines kontradiktorischen Protokolls eingeräumte Fragerecht nur dann sinnvoll ausüben, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Identität des strafrechtlichen Vorwurfes mit jenem in der Hauptverhandlung, in dem die Verlesung stattfinden soll, gegeben sei. Wegen des anderslautenden Anklagevorwurfes seien die Parteien in der Hauptverhandlung vom 30. April 1996 nicht gehalten gewesen, gleichsam vorsorglich alle im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe mit dem Zeugen zu erörtern.
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.