Unzutreffend erblickt der Beschwerdeführer eine formell mangelhafte Urteilsbegründung (Z 5) darin, daß die Tatrichter zu der - von der ursprünglich vor dem Zollamt teilweise geständigen Verantwortung abweichenden - späteren Verantwortungsvariante des Angeklagten, er habe keine "Rauchwaren in einem den zulässigen Eigenverbrauch übersteigenden Ausmaß nach Österreich eingeführt", lediglich ausgeführt hätten, daß diese "lebensfremd und sohin unglaubhaft" (US 6) sei, ohne Gründe anzuführen, aus denen sie zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangt seien. Denn der Beschwerdeführer übergeht damit die in den Urteilsgründen enthaltende logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung, wonach das Schöffengericht seinen Feststellungen insbesondere die von Beamten des sicherheitsbehördlichen Erkennungsdienstes ausgewerteten Eintragungen in dem beim Angeklagten beschlagnahmten Taschenkalender in Verbindung mit dem erwähnten Teilgeständnis des Angeklagten und den Angaben des Karl B*****, einem der Zigarettenabnehmer des Angeklagten, zugrunde legte (US 5 ff) und darüber hinaus hinsichtlich der als mangelhaft begründet kritisierten Bewertung der späteren Einlassung des Angeklagten - dem Einwand zuwider - sogar noch speziell argumentierte, daß die Eintragungen (gemeint: anders als im Falle der Richtigkeit der erwähnten späteren Einlassungsvariante zu erwarten gewesen wäre) keine bloß sporadischen Privatnotizen (ihrer Art und ihrem Ausmaß nach) beinhalteten, sondern auf eine fortgesetzte Hehlertätigkeit hinzeigten (US 6). Der Hinweis auf eine "Auswertung" des Taschenkalenders bezieht sich dabei ersichtlich vor allem zunächst auf eine Lesbarmachung und Wiedergabe der vom Angeklagten später ausgestrichenen - ohne technische Hilfsmittel unlesbaren - Eintragungen durch die - auch als Zeugen vernommenen - erkennungsdienstlichen Beamten Franz N*****, Johannes P***** und Wolfgang S*****, wobei das Schöffengericht diese Eintragungen in freier richterlicher Beweiswürdigung, im wesentlichen der Auslegung durch die Sicherheitsbehörden folgend und im Einklang mit den angeführten weiteren Beweisergebnissen bewertete. Von den behaupteten bloßen Scheingründen kann hier keine Rede sein. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Einer detaillierten Aufschlüsselung der einzelnen Eintragungen im Taschenkalender bedurfte es angesichts der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.Unzutreffend erblickt der Beschwerdeführer eine formell mangelhafte Urteilsbegründung (Ziffer 5,) darin, daß die Tatrichter zu der - von der ursprünglich vor dem Zollamt teilweise geständigen Verantwortung abweichenden - späteren Verantwortungsvariante des Angeklagten, er habe keine "Rauchwaren in einem den zulässigen Eigenverbrauch übersteigenden Ausmaß nach Österreich eingeführt", lediglich ausgeführt hätten, daß diese "lebensfremd und sohin unglaubhaft" (US 6) sei, ohne Gründe anzuführen, aus denen sie zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangt seien. Denn der Beschwerdeführer übergeht damit die in den Urteilsgründen enthaltende logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung, wonach das Schöffengericht seinen Feststellungen insbesondere die von Beamten des sicherheitsbehördlichen Erkennungsdienstes ausgewerteten Eintragungen in dem beim Angeklagten beschlagnahmten Taschenkalender in Verbindung mit dem erwähnten Teilgeständnis des Angeklagten und den Angaben des Karl B*****, einem der Zigarettenabnehmer des Angeklagten, zugrunde legte (US 5 ff) und darüber hinaus hinsichtlich der als mangelhaft begründet kritisierten Bewertung der späteren Einlassung des Angeklagten - dem Einwand zuwider - sogar noch speziell argumentierte, daß die Eintragungen (gemeint: anders als im Falle der Richtigkeit der erwähnten späteren Einlassungsvariante zu erwarten gewesen wäre) keine bloß sporadischen Privatnotizen (ihrer Art und ihrem Ausmaß nach) beinhalteten, sondern auf eine fortgesetzte Hehlertätigkeit hinzeigten (US 6). Der Hinweis auf eine "Auswertung" des Taschenkalenders bezieht sich dabei ersichtlich vor allem zunächst auf eine Lesbarmachung und Wiedergabe der vom Angeklagten später ausgestrichenen - ohne technische Hilfsmittel unlesbaren - Eintragungen durch die - auch als Zeugen vernommenen - erkennungsdienstlichen Beamten Franz N*****, Johannes P***** und Wolfgang S*****, wobei das Schöffengericht diese Eintragungen in freier richterlicher Beweiswürdigung, im wesentlichen der Auslegung durch die Sicherheitsbehörden folgend und im Einklang mit den angeführten weiteren Beweisergebnissen bewertete. Von den behaupteten bloßen Scheingründen kann hier keine Rede sein. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Einer detaillierten Aufschlüsselung der einzelnen Eintragungen im Taschenkalender bedurfte es angesichts der gesetzlich gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach teilweise auch Z 9 lit b) entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, indem sie erneut nur die von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen in Frage stellt bzw keine Rechtsvorschrift bezeichnet, wonach der (= bei strafrechlicher Verfolgung wegen einer bereits abgeurteilten Tat zum Tragen kommende) Grundsatz "ne bis in idem" verletzt worden wäre.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach teilweise auch Ziffer 9, Litera b,) entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, indem sie erneut nur die von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen in Frage stellt bzw keine Rechtsvorschrift bezeichnet, wonach der (= bei strafrechlicher Verfolgung wegen einer bereits abgeurteilten Tat zum Tragen kommende) Grundsatz "ne bis in idem" verletzt worden wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.