Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer (Z 4) zum Schuldspruch V 5 (Übertragung von Anlagegenständen aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG an die "Holding" ohne Gegenleistung) durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus den Bereichen der Elektroinstallation und der Tischlerei "zum Beweis dafür, daß unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Situation und unter dem Aspekt der Wiederentfernung und des Einzelverkaufs des Inventars kein oder ein nicht nennenswerter Liquidiationserlös hätte erzielt werden können" (S 447/VII iVm S 449/VII und US 43 f), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer (Ziffer 4,) zum Schuldspruch römisch fünf 5 (Übertragung von Anlagegenständen aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG an die "Holding" ohne Gegenleistung) durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus den Bereichen der Elektroinstallation und der Tischlerei "zum Beweis dafür, daß unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Situation und unter dem Aspekt der Wiederentfernung und des Einzelverkaufs des Inventars kein oder ein nicht nennenswerter Liquidiationserlös hätte erzielt werden können" (S 447/VII in Verbindung mit S 449/VII und US 43 f), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.
Denn dem Beweisantrag mangelt es schon an der formellen Voraussetzung einer Darlegung der Mängel des eingeholten Gutachtens des Buchsachverständigen (S 59/VI iVm S 147ff, insbes 159/VII iVm US 42), auf dessen - ohnehin unter Ausklammerung der baulichen Investitionen zugunsten des Angeklagten (US 40), vorgenommene - Bewertung des von der "Holding" - nach den Urteilsannahmen zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse - formell übernommenen Anlagevermögens das Erstgericht seine diesbezüglichen Urteilskonstatierungen stützte (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 133 a).Denn dem Beweisantrag mangelt es schon an der formellen Voraussetzung einer Darlegung der Mängel des eingeholten Gutachtens des Buchsachverständigen (S 59/VI in Verbindung mit S 147ff, insbes 159/VII in Verbindung mit US 42), auf dessen - ohnehin unter Ausklammerung der baulichen Investitionen zugunsten des Angeklagten (US 40), vorgenommene - Bewertung des von der "Holding" - nach den Urteilsannahmen zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse - formell übernommenen Anlagevermögens das Erstgericht seine diesbezüglichen Urteilskonstatierungen stützte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 133 a).
Im übrigen stellt der Beweisantrag auf den beim gegenständlichen Tatvorwurf nicht aktuellen Liquidationserlös ab; für die Schadensberechnung maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Deliktsvollendung, die beim vorliegenden Kridatatbestand ein Insolvenzverfahren nicht voraussetzt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 4, § 156 RN 14) ab.Im übrigen stellt der Beweisantrag auf den beim gegenständlichen Tatvorwurf nicht aktuellen Liquidationserlös ab; für die Schadensberechnung maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Deliktsvollendung, die beim vorliegenden Kridatatbestand ein Insolvenzverfahren nicht voraussetzt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu Paragraphen 156, ff RN 4, Paragraph 156, RN 14) ab.
Indem der Beschwerdeführer seine Argumentation auf das Gutachten des Sachverständigen für Tischlereiarbeiten Johann B***** (ON 87/VI iVm S 406 f/VII, Beil./V zu ON 119/VI und US 58) und eine angeblich daraus abzuleitende Verringerung des Schadensausmaßes zum Schuldspruch V 6 (Anklagefaktum V 7) stützt, übergeht er neuerlich, daß die von diesem Sachverständigen ergänzend (auf Beil./V zu ON 119/VI) vorgenommenen Abstriche auf den beim hier relevanten Tatbestand nach § 156 StGB inaktuellen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 4, § 156 RN 14) Gesichtspunkt einer Liqudation abstellen.Indem der Beschwerdeführer seine Argumentation auf das Gutachten des Sachverständigen für Tischlereiarbeiten Johann B***** (ON 87/VI in Verbindung mit S 406 f/VII, Beil./V zu ON 119/VI und US 58) und eine angeblich daraus abzuleitende Verringerung des Schadensausmaßes zum Schuldspruch römisch fünf 6 (Anklagefaktum römisch fünf 7) stützt, übergeht er neuerlich, daß die von diesem Sachverständigen ergänzend (auf Beil./V zu ON 119/VI) vorgenommenen Abstriche auf den beim hier relevanten Tatbestand nach Paragraph 156, StGB inaktuellen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu Paragraphen 156, ff RN 4, Paragraph 156, RN 14) Gesichtspunkt einer Liqudation abstellen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen (Z 9 lit a und 10) betreffen durchwegs die Lösung der dem Schöffengericht vorbehaltenen Tatfrage, entsprechen nicht der formalen Voraussetzung des Festhaltens an den Konstatierungen des Erstgerichtes, insbesondere zu den Vorsatzkomponenten und zum Schadensumfang, und entbehren damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen (Ziffer 9, Litera a und 10) betreffen durchwegs die Lösung der dem Schöffengericht vorbehaltenen Tatfrage, entsprechen nicht der formalen Voraussetzung des Festhaltens an den Konstatierungen des Erstgerichtes, insbesondere zu den Vorsatzkomponenten und zum Schadensumfang, und entbehren damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Im einzelnen orientiert sich der Beschwerdeführer zum Schuldspruch V 2 nicht an den Urteilsfeststellungen, indem er insbesondere den vom Erstgericht festgestellten Gegenwert der unentgeltlich an Christian W***** und den Angeklagten abgetretenen Stammanteile von 122.500 S - im übrigen unter Hinweis auf das nicht den gegenständlichen Schuldspruch, sondern das vom Freispruch (B) umfaßte Anklagefaktum V 3 betreffende Gutachten der "EDV-Sachverständigen" Dr. Engleder (S 353ff/VII) -, den daraus vom Schöffengericht abgeleiteten Schaden in dieser Höhe und den festgestellten Vorsatz in Frage stellt.Im einzelnen orientiert sich der Beschwerdeführer zum Schuldspruch römisch fünf 2 nicht an den Urteilsfeststellungen, indem er insbesondere den vom Erstgericht festgestellten Gegenwert der unentgeltlich an Christian W***** und den Angeklagten abgetretenen Stammanteile von 122.500 S - im übrigen unter Hinweis auf das nicht den gegenständlichen Schuldspruch, sondern das vom Freispruch (B) umfaßte Anklagefaktum römisch fünf 3 betreffende Gutachten der "EDV-Sachverständigen" Dr. Engleder (S 353ff/VII) -, den daraus vom Schöffengericht abgeleiteten Schaden in dieser Höhe und den festgestellten Vorsatz in Frage stellt.
Zum Schuldspruch V 3 kritisiert er mit dem Hinweis auf die angeblich nur fahrlässiges Vorgehen indizierende buchhalterische Erfassung der inkriminerten Privatentnahmen von 200.000 S und 300.000 S aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der auf die beschriebene Weise vorgenommenen Verringerung des Gesellschaftsvermögens.Zum Schuldspruch römisch fünf 3 kritisiert er mit dem Hinweis auf die angeblich nur fahrlässiges Vorgehen indizierende buchhalterische Erfassung der inkriminerten Privatentnahmen von 200.000 S und 300.000 S aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der auf die beschriebene Weise vorgenommenen Verringerung des Gesellschaftsvermögens.
Zum Schuldspruch V 4 bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Ziel, eine Verurteilung bloß wegen fahrlässigen Fehlverhaltens zu erreichen (Z 10), ebenfalls prozeßordnungswidrig die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite in der Form vorsätzlichen Vorgehens, indem er die Sinnhaftigkeit eines solchen für den Angeklagten anzweifelt.Zum Schuldspruch römisch fünf 4 bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Ziel, eine Verurteilung bloß wegen fahrlässigen Fehlverhaltens zu erreichen (Ziffer 10,), ebenfalls prozeßordnungswidrig die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite in der Form vorsätzlichen Vorgehens, indem er die Sinnhaftigkeit eines solchen für den Angeklagten anzweifelt.
In seinen Ausführungen gegen den Schuldspruch V 5 weicht er erneut vom Urteilssachverhalt ab, indem er - teils unter Wiederholung seiner Darstellung in der Verfahrensrüge (Z 4) - die Feststellungen des Schöffengerichtes über den Wert des aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG an die "Holding" übertragenen Inventars bekämpft. Nur der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, daß dem angefochtenen Urteil im gegebenen Zusammenhang auch keine unzureichende Ableitung subsumtionsrelevanter Tatsachen aus dem Beweisverfahren anhaftet und daher für den Beschwerdführer auch mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichts zu gewinnen gewesen wäre.In seinen Ausführungen gegen den Schuldspruch römisch fünf 5 weicht er erneut vom Urteilssachverhalt ab, indem er - teils unter Wiederholung seiner Darstellung in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) - die Feststellungen des Schöffengerichtes über den Wert des aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG an die "Holding" übertragenen Inventars bekämpft. Nur der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, daß dem angefochtenen Urteil im gegebenen Zusammenhang auch keine unzureichende Ableitung subsumtionsrelevanter Tatsachen aus dem Beweisverfahren anhaftet und daher für den Beschwerdführer auch mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nichts zu gewinnen gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer - in der Blickrichtung auf § 159 StGB (Z 10) - die Begehung einer relevanten Tathandlung mangels eines Übertragungsaktes vermißt, übergeht er die Urteilskonstatierungen, wonach die "Holding" wegen Übernahme des Mietvertrages der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG mit der BrauAG vertraglich in dieses Rechtsverhältnis eingestiegen ist und damit die gemieteten Anlagegenstände übernommen hat (US 39 ff, insbes 40, 41, 43, 50 iVm 52), sodaß bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe von einer Tatbegehung durch bloßes Unterlassen nicht die Rede sein kann.Soweit der Beschwerdeführer - in der Blickrichtung auf Paragraph 159, StGB (Ziffer 10,) - die Begehung einer relevanten Tathandlung mangels eines Übertragungsaktes vermißt, übergeht er die Urteilskonstatierungen, wonach die "Holding" wegen Übernahme des Mietvertrages der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG mit der BrauAG vertraglich in dieses Rechtsverhältnis eingestiegen ist und damit die gemieteten Anlagegenstände übernommen hat (US 39 ff, insbes 40, 41, 43, 50 in Verbindung mit 52), sodaß bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe von einer Tatbegehung durch bloßes Unterlassen nicht die Rede sein kann.
Die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch V 6, in denen bezüglich des Verkaufs der Einrichtungsgegenstände "Fly" aus der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG an die "Holding" - unter Hinweis auf das Gutachten des Tischlerei-Sachverständigen B***** bezüglich des bei Demontage, Entfernung und liquidationsmäßigem Verkauf der Lokaleinrichtung erzielbaren Erlöses (siehe dazu auch die obige Darstellung zur Z 4) - die erstgerichtliche Annahme eines - verglichen mit dem ausgewiesenen Verkaufserlös - beträchtlich höheren Wertes bekämpft wird, erschöpfen sich ein weiteres Mal in der bloßen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch römisch fünf 6, in denen bezüglich des Verkaufs der Einrichtungsgegenstände "Fly" aus der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. & Co KG an die "Holding" - unter Hinweis auf das Gutachten des Tischlerei-Sachverständigen B***** bezüglich des bei Demontage, Entfernung und liquidationsmäßigem Verkauf der Lokaleinrichtung erzielbaren Erlöses (siehe dazu auch die obige Darstellung zur Ziffer 4,) - die erstgerichtliche Annahme eines - verglichen mit dem ausgewiesenen Verkaufserlös - beträchtlich höheren Wertes bekämpft wird, erschöpfen sich ein weiteres Mal in der bloßen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Zum Schuldspruch V 7 (Überlassung einer Eigentumswohnung an die Gattin ohne Gegenleistung) versucht der Beschwerdeführer abermals prozeßordnungswidrig den Urteilssachverhalt im Sinne seiner leugnenden Verantwortung zu verändern, indem er urteilswidrig (s insbes US 60 ff) anführt, daß die Gegenleistung seiner Gattin in der Übernahme entsprechender hypothekarisch sichergestellter Schulden gegenüber der BrauAG und der OÖ Landeshypothekenbank gelegen war. Dem Hinweis auf den Freispruch (D) vom Untreuevorwurf (Verwendung des Realisats aus Wertpapieren der "Gastronomie" zur teilweisen Abdeckung eines privaten Kreditkontos; US 9 iVm US 81f) ist zu entgegnen, daß dieser nicht wegen fehlender Tatbildmäßigkeit erfolgte, sondern weil es sich afugrund des Angehörigenverhältnisses der Geschädigten um ein Privatanklagedelikt nach § 166 StGB handelte.Zum Schuldspruch römisch fünf 7 (Überlassung einer Eigentumswohnung an die Gattin ohne Gegenleistung) versucht der Beschwerdeführer abermals prozeßordnungswidrig den Urteilssachverhalt im Sinne seiner leugnenden Verantwortung zu verändern, indem er urteilswidrig (s insbes US 60 ff) anführt, daß die Gegenleistung seiner Gattin in der Übernahme entsprechender hypothekarisch sichergestellter Schulden gegenüber der BrauAG und der OÖ Landeshypothekenbank gelegen war. Dem Hinweis auf den Freispruch (D) vom Untreuevorwurf (Verwendung des Realisats aus Wertpapieren der "Gastronomie" zur teilweisen Abdeckung eines privaten Kreditkontos; US 9 in Verbindung mit US 81f) ist zu entgegnen, daß dieser nicht wegen fehlender Tatbildmäßigkeit erfolgte, sondern weil es sich afugrund des Angehörigenverhältnisses der Geschädigten um ein Privatanklagedelikt nach Paragraph 166, StGB handelte.
Der Beschwerdeführer entfernt sich auch mit seinem Vorbringen zum Schuldspruch VI 1 (Begünstigung der Gläubiger der "Gastronomie" durch Mietzahlungen an die "Holding") vom festgestellten Tatsachensubstrat, indem er auf eingebrachte Fahrnisse der Mieterin hinweist, an denen die Vermieterin ein Pfandrecht hätte ausüben können, wogegen solche Fahrnisse nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen nicht vorhanden waren. In weiteren diesen Schuldspruch betreffenden Ausführungen vermischt der Beschwerdeführer die ihm zu den Schuldsprüchen V 5 und V 6 wegen fahrlässiger Krida angelasteten Tathandlungen mit dem Gegenstand des aktuellen Schuldspruches VI 1, sodaß sein urteilsfremdes Vorbringen die gesetzlich verlangte (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen läßt.Der Beschwerdeführer entfernt sich auch mit seinem Vorbringen zum Schuldspruch römisch sechs 1 (Begünstigung der Gläubiger der "Gastronomie" durch Mietzahlungen an die "Holding") vom festgestellten Tatsachensubstrat, indem er auf eingebrachte Fahrnisse der Mieterin hinweist, an denen die Vermieterin ein Pfandrecht hätte ausüben können, wogegen solche Fahrnisse nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen nicht vorhanden waren. In weiteren diesen Schuldspruch betreffenden Ausführungen vermischt der Beschwerdeführer die ihm zu den Schuldsprüchen römisch fünf 5 und römisch fünf 6 wegen fahrlässiger Krida angelasteten Tathandlungen mit dem Gegenstand des aktuellen Schuldspruches römisch sechs 1, sodaß sein urteilsfremdes Vorbringen die gesetzlich verlangte (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen läßt.
Schließlich weicht der Beschwerdeführer auch bei seinen Darlegungen zum Schuldspruch VI 2 (begünstigende Befriedigung von Gläubigern der "Gastronomie" KG mit dem aus dem Verkauf von Vermögensteilen an die "Holding" erzielten Erlös zum Nachteil anderer Gläubiger) vom Urteilsachverhalt zur subjektiven Tatseite ab, der ausdrücklich auch das Wollen des Angeklagten feststellt, Gläubiger zu begünstigen (US 69). Er orientiert sich in seinem Vorbringen, indem er auf das Nichtvorliegen einer Verbesserung der jeweiligen Situation der beiden Gläubigerbanken abstellt, nicht an der entscheidenden Urteilsfeststellung, daß die beiden Banken durch die Kreditabdeckung seitens der Kommanditgesellschaft tatsächlich im Vergleich zu ihren Mitgläubigern bessergestellt wurden (s insbes US 72), zumal den Gläubigerbanken nicht gegenüber der Kommanditgesellschaft ein Absonderungsrecht zustand.Schließlich weicht der Beschwerdeführer auch bei seinen Darlegungen zum Schuldspruch römisch sechs 2 (begünstigende Befriedigung von Gläubigern der "Gastronomie" KG mit dem aus dem Verkauf von Vermögensteilen an die "Holding" erzielten Erlös zum Nachteil anderer Gläubiger) vom Urteilsachverhalt zur subjektiven Tatseite ab, der ausdrücklich auch das Wollen des Angeklagten feststellt, Gläubiger zu begünstigen (US 69). Er orientiert sich in seinem Vorbringen, indem er auf das Nichtvorliegen einer Verbesserung der jeweiligen Situation der beiden Gläubigerbanken abstellt, nicht an der entscheidenden Urteilsfeststellung, daß die beiden Banken durch die Kreditabdeckung seitens der Kommanditgesellschaft tatsächlich im Vergleich zu ihren Mitgläubigern bessergestellt wurden (s insbes US 72), zumal den Gläubigerbanken nicht gegenüber der Kommanditgesellschaft ein Absonderungsrecht zustand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.