Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 2 erster Fall ASGG); sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall ASGG); sie ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 106 ArbVG hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten. Von der Haltung des Betriebsrates während der Dreitagefrist hängt in weiterer Folge ab, ob und von wem die Entlassung vor Gericht angefochten werden kann. Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, hat er der Entlassung ausdrücklich widersprochen bzw vermag seine Zustimmung die Anfechtungsmöglichkeit nicht zu sperren, so kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG (Kündigungsanfechtungsgrund) vorliegt und der betroffene Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 622). § 105 Abs 4 bis 7 ArbVG ist gemäß § 106 Abs 3 Satz 3 ArbVG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 106, ArbVG hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten. Von der Haltung des Betriebsrates während der Dreitagefrist hängt in weiterer Folge ab, ob und von wem die Entlassung vor Gericht angefochten werden kann. Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, hat er der Entlassung ausdrücklich widersprochen bzw vermag seine Zustimmung die Anfechtungsmöglichkeit nicht zu sperren, so kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG (Kündigungsanfechtungsgrund) vorliegt und der betroffene Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 622). Paragraph 105, Absatz 4 bis 7 ArbVG ist gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Satz 3 ArbVG sinngemäß anzuwenden.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist in der Erklärung des Betriebsrates kein ausdrücklicher Widerspruch im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG zu erblicken (vgl infas 1985, A 92; Arb 10.587). Die Erklärung des Betriebsrates ist zwar an keine bestimmte Formvorschrift gebunden; sie muß jedoch klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, worauf sie abzielt. In diesem Sinne muß ein allfälliger Widerspruch "förmlich" erfolgen. Erklärungen, die keinen eindeutigen Widerspruch enthalten, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen (Floretta/Strasser, ArbVG 667, 676 f und 683). Wendet sich also der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so läßt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten (vgl Arb 10.110).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist in der Erklärung des Betriebsrates kein ausdrücklicher Widerspruch im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG zu erblicken vergleiche infas 1985, A 92; Arb 10.587). Die Erklärung des Betriebsrates ist zwar an keine bestimmte Formvorschrift gebunden; sie muß jedoch klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, worauf sie abzielt. In diesem Sinne muß ein allfälliger Widerspruch "förmlich" erfolgen. Erklärungen, die keinen eindeutigen Widerspruch enthalten, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen (Floretta/Strasser, ArbVG 667, 676 f und 683). Wendet sich also der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so läßt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten vergleiche Arb 10.110).
Die Revisionswerberin, die nur zwischen ausdrücklichem Widerspruch und ausdrücklicher Zustimmung unterscheidet, läßt unbeachtet, daß der Betriebsrat auch die Möglichkeit hat, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" im Sinne dieser Bestimmung ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" in diesem Sinne ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen.Die Revisionswerberin, die nur zwischen ausdrücklichem Widerspruch und ausdrücklicher Zustimmung unterscheidet, läßt unbeachtet, daß der Betriebsrat auch die Möglichkeit hat, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" im Sinne dieser Bestimmung ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" in diesem Sinne ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen.
Erklärt der Betriebsrat, daß der Entlassung "die Zustimmung.... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen, was durchaus für den Arbeitgeber rechtserheblich ist, weil sich an die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates besondere Folgen knüpfen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG bleibt.Erklärt der Betriebsrat, daß der Entlassung "die Zustimmung.... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen, was durchaus für den Arbeitgeber rechtserheblich ist, weil sich an die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates besondere Folgen knüpfen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG bleibt.
Hat der Betriebsrat innerhalb der Dreitagefrist nicht ausdrücklich widersprochen, sondern sich auf "keine Stellungnahme" beschränkt, so kann die Entlassung in diesem Fall nicht mehr vom Betriebsrat, sondern nur mehr vom Arbeitnehmer angefochten werden (Floretta/Strasser aaO 684; Schwarz/Löschnigg aaO 624). Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche (§ 105 Abs 4 ArbVG). Ob die einwöchige Anfechtungsfrist bereits mit der Entlassung oder erst mit dem Ablauf der dreitägigen Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates beginnt (siehe zum Meinungsstand Schwarz/Löschnigg aaO 624), kann hier auf sich beruhen. Die Anfechtung der Klägerin vom 8.7.1996 erfolgte nämlich jedenfalls nach Ablauf der Dreitagefrist des Betriebsrates, aber noch vor Ablauf der Einwochenfrist des Arbeitnehmers, und zwar gleichgültig, ob man ihren Beginn ab der Entlassung vom 2.7.1996 oder erst mit dem Ablauf der Dreitagefrist rechnet. Die Anfechtung der Entlassung durch die Klägerin war daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht verfrüht.Hat der Betriebsrat innerhalb der Dreitagefrist nicht ausdrücklich widersprochen, sondern sich auf "keine Stellungnahme" beschränkt, so kann die Entlassung in diesem Fall nicht mehr vom Betriebsrat, sondern nur mehr vom Arbeitnehmer angefochten werden (Floretta/Strasser aaO 684; Schwarz/Löschnigg aaO 624). Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Ob die einwöchige Anfechtungsfrist bereits mit der Entlassung oder erst mit dem Ablauf der dreitägigen Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates beginnt (siehe zum Meinungsstand Schwarz/Löschnigg aaO 624), kann hier auf sich beruhen. Die Anfechtung der Klägerin vom 8.7.1996 erfolgte nämlich jedenfalls nach Ablauf der Dreitagefrist des Betriebsrates, aber noch vor Ablauf der Einwochenfrist des Arbeitnehmers, und zwar gleichgültig, ob man ihren Beginn ab der Entlassung vom 2.7.1996 oder erst mit dem Ablauf der Dreitagefrist rechnet. Die Anfechtung der Entlassung durch die Klägerin war daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht verfrüht.
Sämtliche Überlegungen der Revisionswerberin zur Frage, ob die Klägerin vom Betriebsrat eine Anfechtung verlangte, ob der Betriebsrat dem Verlangen der Klägerin entsprach und ob die Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt angefochten hat, bevor die Frist des Betriebsrates zur Anfechtung abgelaufen ist, gehen von der falschen Voraussetzung aus, daß ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt wäre (§ 105 Abs 4 ArbVG).Sämtliche Überlegungen der Revisionswerberin zur Frage, ob die Klägerin vom Betriebsrat eine Anfechtung verlangte, ob der Betriebsrat dem Verlangen der Klägerin entsprach und ob die Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt angefochten hat, bevor die Frist des Betriebsrates zur Anfechtung abgelaufen ist, gehen von der falschen Voraussetzung aus, daß ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt wäre (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassungsanfechtung ist, daß die Entlassung unbegründet ausgesprochen wurde (§ 106 Abs 2 ArbVG). Davon ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, nachdem der eigentliche Entlassungsvorwurf der Beklagten (Weitergabe eines Aktenvermerks vom 28.9.1994 durch die Klägerin) nicht objektivierbar war. Die beiden weiteren Vorwürfe der Beklagten werden in der Revision nicht mehr zur Begründung der Entlassung, sondern nur mehr als Gegengewicht zu den ebenfalls unstrittig beeinträchtigten wesentlichen Interessen der Klägerin im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG herangezogen, um also darzutun, daß einem weiteren Verbleib der Klägerin im Unternehmen Umstände entgegenstehen, die in der Person der Klägerin gelegen sind und betriebliche Interessen der Beklagten nachteilig berühren.Eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassungsanfechtung ist, daß die Entlassung unbegründet ausgesprochen wurde (Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG). Davon ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, nachdem der eigentliche Entlassungsvorwurf der Beklagten (Weitergabe eines Aktenvermerks vom 28.9.1994 durch die Klägerin) nicht objektivierbar war. Die beiden weiteren Vorwürfe der Beklagten werden in der Revision nicht mehr zur Begründung der Entlassung, sondern nur mehr als Gegengewicht zu den ebenfalls unstrittig beeinträchtigten wesentlichen Interessen der Klägerin im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG herangezogen, um also darzutun, daß einem weiteren Verbleib der Klägerin im Unternehmen Umstände entgegenstehen, die in der Person der Klägerin gelegen sind und betriebliche Interessen der Beklagten nachteilig berühren.
Die Revisionswerberin bestreitet weder das Nichtvorliegen eines Entlassungsgrundes noch den Umstand, daß die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen der Klägerin im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG beeinträchtigt. Sie meint jedoch, die Sozialwidrigkeit sei wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nicht gegeben. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zu Recht verwies nämlich das Berufungsgericht darauf, daß jedenfalls auch solche Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und betriebliche Interessen nachteilig berühren, vom Arbeitgeber unverzüglich geltend gemacht werden müssen, weshalb er im Falle der Entlassungsanfechtung verhaltensbedingte Gründe nicht zeitlich unbegrenzt zur Rechtfertigung einer sozialwidrigen Entlassung heranziehen kann (Tomandl, Arbeitsrecht II3 243; Marhold in ZAS 1981, 229 [230 f]).Die Revisionswerberin bestreitet weder das Nichtvorliegen eines Entlassungsgrundes noch den Umstand, daß die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Interessen der Klägerin im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG beeinträchtigt. Sie meint jedoch, die Sozialwidrigkeit sei wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nicht gegeben. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zu Recht verwies nämlich das Berufungsgericht darauf, daß jedenfalls auch solche Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und betriebliche Interessen nachteilig berühren, vom Arbeitgeber unverzüglich geltend gemacht werden müssen, weshalb er im Falle der Entlassungsanfechtung verhaltensbedingte Gründe nicht zeitlich unbegrenzt zur Rechtfertigung einer sozialwidrigen Entlassung heranziehen kann (Tomandl, Arbeitsrecht II3 243; Marhold in ZAS 1981, 229 [230 f]).
Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht vor. Insoweit sie sich auf eine angeblich falsche Lohnabrechnung der Klägerin vom Jänner 1994 stützt, die der Vorstand der Beklagten gerade noch verhindern habe können, ist zu beachten, daß die Entlassung der Klägerin erst rund zweieinhalb Jahre später, nämlich am 2.7.1996 erfolgte. Die Beklagte behauptete in diesem Zusammenhang weder gegen die Beklagte besondere Konsequenzen (zB Verwarnung) ergriffen zu haben, noch besondere Gründe, die eine so lange Überlegungsfrist erforderlich gemacht hätten (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 50). Betriebliche Interessen waren daher schon nach dem Vorbringen der Beklagten im Zeitpunkt der Entlassung nicht in einem gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG relevanten Ausmaß beeinträchtigt (Tomandl aaO 243).Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht vor. Insoweit sie sich auf eine angeblich falsche Lohnabrechnung der Klägerin vom Jänner 1994 stützt, die der Vorstand der Beklagten gerade noch verhindern habe können, ist zu beachten, daß die Entlassung der Klägerin erst rund zweieinhalb Jahre später, nämlich am 2.7.1996 erfolgte. Die Beklagte behauptete in diesem Zusammenhang weder gegen die Beklagte besondere Konsequenzen (zB Verwarnung) ergriffen zu haben, noch besondere Gründe, die eine so lange Überlegungsfrist erforderlich gemacht hätten vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2 50). Betriebliche Interessen waren daher schon nach dem Vorbringen der Beklagten im Zeitpunkt der Entlassung nicht in einem gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG relevanten Ausmaß beeinträchtigt (Tomandl aaO 243).
Zur angeblichen Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Klägerin an den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden gab es im erstinstanzlichen Beklagtenvorbringen nur einen konkreten Vorwurf gegen die Klägerin, nämlich jenen betreffend eine Aktennotiz vom 28.9.1994. Dieser Vorwurf konnte jedoch, nachdem eine Weiterleitung dieser Notiz durch die Klägerin nicht festgestellt werden konnte, nicht objektiviert werden. Hinsichtlich der (angeblichen) laufenden "Weitergabe vertraulicher Informationen" durch die Klägerin fehlte es an jeglichem konkreten Vorbringen der Beklagten zum Inhalt dieser Informationen, insbesondere auch im Zusammenhang mit (angeblichen) Äußerungen des Vorstandes der Beklagten über einen Revisor. Soweit betriebliche Vorfälle gegen die Sozialwidrigkeit einer (nur mehr) Kündigung ins Treffen geführt werden, sind diese zu konkretisieren und hinreichende Tatsachenbehauptungen (Namen, Fakten), die sich nicht in allgemeinen Behauptungen ("Äußerungen über einen Revisor") erschöpfen dürfen, aufzustellen (so jüngst auch 9 ObA 347/97p).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind "Hinweise auf Kostenentscheidungen" der Vorinstanzen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind "Hinweise auf Kostenentscheidungen" der Vorinstanzen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528,).