Bereits vor Zustellung der Urteilsausfertigung langte beim Erstgericht eine vom Angeklagten selbst verfaßte Eingabe ein (ON 90), in der - der Sache nach - erkennbar die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 6 und 10 a StPO geltend gemacht werden und eine Berufung ausgeführt wird. Diese Rechtsmittelschrift war jedoch zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht und jener des Verteidigers der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36 mwN, 15 Os 88,89/96 uam).Bereits vor Zustellung der Urteilsausfertigung langte beim Erstgericht eine vom Angeklagten selbst verfaßte Eingabe ein (ON 90), in der - der Sache nach - erkennbar die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO geltend gemacht werden und eine Berufung ausgeführt wird. Diese Rechtsmittelschrift war jedoch zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht und jener des Verteidigers der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36 mwN, 15 Os 88,89/96 uam).
Zum Schuldspruch A:
In der Rechtsrüge (Z 12) wendet der Beschwerdeführer ein, daß die von ihm beim Raubüberfall am 13.März 1997 verwendete Gaspistole nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen (vgl 5, 9, 77/I) lediglich mit "Platzpatronen" geladen gewesen sei (insoweit geht der Nichtigkeitswerber nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus und bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung), weshalb es nicht möglich sei, damit einen Menschen auch nur zu verletzen; der Einsatz einer solchen Waffe komme aber der Verwendung einer Schußwaffenattrappe gleich, weshalb vorliegend die Qualifikationsvoraussetzung nach § 143 zweiter Fall StGB nicht erfüllt sei.In der Rechtsrüge (Ziffer 12,) wendet der Beschwerdeführer ein, daß die von ihm beim Raubüberfall am 13.März 1997 verwendete Gaspistole nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen vergleiche 5, 9, 77/I) lediglich mit "Platzpatronen" geladen gewesen sei (insoweit geht der Nichtigkeitswerber nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus und bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung), weshalb es nicht möglich sei, damit einen Menschen auch nur zu verletzen; der Einsatz einer solchen Waffe komme aber der Verwendung einer Schußwaffenattrappe gleich, weshalb vorliegend die Qualifikationsvoraussetzung nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht erfüllt sei.
Die Rüge geht fehl.
Nach herrschender Rechtsprechung (vgl SSt 49/45 = EvBl 1976/175 - verstärkter Senat, 14 Os 129/94, 13 Os 154/95; Leukauf/Steininger Komm3 RN 8 und 14 mwN, Zipf im WK Rz 17, Kienapfel BT II3 Rz 26 jeweils zu § 143; aM Bertel/Schwaighofer BT I4 § 143 Rz 3, Krückl ÖJZ 1981, 571) ist nämlich als Waffe im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB jeder Gegenstand anzusehen, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird, folglich selbst eine ungeladene oder funktionsuntüchtige Schußwaffe (nicht aber eine bloße Waffenattrappe). Demnach erfüllt auch der Einsatz einer nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, bietet der aktuelle Fall keine Veranlassung.Nach herrschender Rechtsprechung vergleiche SSt 49/45 = EvBl 1976/175 - verstärkter Senat, 14 Os 129/94, 13 Os 154/95; Leukauf/Steininger Komm3 RN 8 und 14 mwN, Zipf im WK Rz 17, Kienapfel BT II3 Rz 26 jeweils zu Paragraph 143,; aM Bertel/Schwaighofer BT I4 Paragraph 143, Rz 3, Krückl ÖJZ 1981, 571) ist nämlich als Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB jeder Gegenstand anzusehen, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird, folglich selbst eine ungeladene oder funktionsuntüchtige Schußwaffe (nicht aber eine bloße Waffenattrappe). Demnach erfüllt auch der Einsatz einer nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, bietet der aktuelle Fall keine Veranlassung.
Da somit auch die den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilte Rechtsbelehrung der geltenden Judikatur entspricht (vgl insbesonders S 10 f), muß die "vorsichtshalber" erhobene Rechtsrüge (Z 8) ebenso versagen.Da somit auch die den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilte Rechtsbelehrung der geltenden Judikatur entspricht vergleiche insbesonders S 10 f), muß die "vorsichtshalber" erhobene Rechtsrüge (Ziffer 8,) ebenso versagen.
Zum Schuldspruch B:
In der Tatsachenrüge (Z 10 a) behauptet der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Schuldspruch der Geschworenen zum Raubüberfall am 30.Juli 1996 festgestellten entscheidenden Tatsachen, weil ihn der Zeuge Helmut S*****-P***** anläßlich der im Rahmen der Voruntersuchung am 19.Juni 1997 durchgeführten Gegenüberstellung (ON 34) und in der Hauptverhandlung vom 23.September 1997 (33/III) weder nach seinem Aussehen noch nach seiner Stimme als Täter dieses Raubüberfalls identifizieren konnte, weshalb - nach Meinung des Nichtigkeitswerbers - die sonstigen ihn belastenden Zeugenaussagen - so zB jene des Zeugen M***** - vollständig ihr Gewicht verlieren.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) behauptet der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Schuldspruch der Geschworenen zum Raubüberfall am 30.Juli 1996 festgestellten entscheidenden Tatsachen, weil ihn der Zeuge Helmut S*****-P***** anläßlich der im Rahmen der Voruntersuchung am 19.Juni 1997 durchgeführten Gegenüberstellung (ON 34) und in der Hauptverhandlung vom 23.September 1997 (33/III) weder nach seinem Aussehen noch nach seiner Stimme als Täter dieses Raubüberfalls identifizieren konnte, weshalb - nach Meinung des Nichtigkeitswerbers - die sonstigen ihn belastenden Zeugenaussagen - so zB jene des Zeugen M***** - vollständig ihr Gewicht verlieren.
Dabei übergeht die Beschwerde allerdings die (auffallende Ähnlichkeit zur Maskierung des Angeklagten beim Raubüberfall am 13.März 1997 aufweisende - vgl die Verwendung eines markanten Pflasters im Gesicht 32 ff/III -) Täterbeschreibungen dieses Zeugen, aber auch jene des Zeugen Tino K***** (28 f/III), welche wiederum mit den Angaben des Zeugen Helmut M***** weitgehend übereinstimmt (29 ff/III), der den Angeklagten am 30.Juli 1996 wenige Minuten vor dem Banküberfall mit ähnlicher Bekleidung in Richtung der unmittelbar darauf überfallenen Filiale der S***** Sparkasse gehen gesehen hatte.Dabei übergeht die Beschwerde allerdings die (auffallende Ähnlichkeit zur Maskierung des Angeklagten beim Raubüberfall am 13.März 1997 aufweisende - vergleiche die Verwendung eines markanten Pflasters im Gesicht 32 ff/III -) Täterbeschreibungen dieses Zeugen, aber auch jene des Zeugen Tino K***** (28 f/III), welche wiederum mit den Angaben des Zeugen Helmut M***** weitgehend übereinstimmt (29 ff/III), der den Angeklagten am 30.Juli 1996 wenige Minuten vor dem Banküberfall mit ähnlicher Bekleidung in Richtung der unmittelbar darauf überfallenen Filiale der S***** Sparkasse gehen gesehen hatte.
Die Beschwerdeausführungen trachten daher lediglich nach Art einer im Verfahren vor dem Geschworenengericht unzulässigen Schuldberufung die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung zu bekämpfen, welche die vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft geprüft und den persönlich gewonnenen Eindruck verwertet haben (§ 258 Abs 2 StPO). Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Laienrichter in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, werden mit dem bloßen Hinweis auf die Aussage des Zeugen S*****-P***** jedenfalls nicht erweckt.Die Beschwerdeausführungen trachten daher lediglich nach Art einer im Verfahren vor dem Geschworenengericht unzulässigen Schuldberufung die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung zu bekämpfen, welche die vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft geprüft und den persönlich gewonnenen Eindruck verwertet haben (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Laienrichter in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, werden mit dem bloßen Hinweis auf die Aussage des Zeugen S*****-P***** jedenfalls nicht erweckt.
Sonach war die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen.
Zur Berufung:
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB (zu ergänzen: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung (richtig: das Zusammentreffen zweier Verbrechen) sowie den sehr hohen Schaden (Beute insgesamt 2 Mio S); als mildernd hielt es dem Angeklagten neben dem umfassenden Geständnis zum Faktum A, der Schadensgutmachung hiezu und der bisherigen Unbescholtenheit eine "bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung" zugute.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB (zu ergänzen: unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung (richtig: das Zusammentreffen zweier Verbrechen) sowie den sehr hohen Schaden (Beute insgesamt 2 Mio S); als mildernd hielt es dem Angeklagten neben dem umfassenden Geständnis zum Faktum A, der Schadensgutmachung hiezu und der bisherigen Unbescholtenheit eine "bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung" zugute.
Die vom Verteidiger erhobene Berufung gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist nicht begründet.
Der Berufung zuwider hat das Geschworenengericht die vorhandenen Strafzumessungsgründe nicht nur richtig und vollständig erfaßt, sondern ihnen auch das entsprechende Gewicht beigemessen und über den Angeklagten eine Sanktion verhängt, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Straftaten als auch der personalen Täterschuld gerecht wird. Daran vermögen auch die vom Berufungswerber zusätzlich ins Treffen geführten Umstände, nämlich seine "Jugend" und seine "schwierige Vergangenheit" nichts zu ändern. Denn zum einen war er beim ersten Raubüberfall schon fast 22 Jahre, beim zweiten gravierenderen Bankraub noch um ein halbes Jahr älter, zum anderen entwickelte sich gerade aus der schwierigen Vergangenheit eine ihm vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte (177 Mitte/I) und ohnhin als mildernd berücksichtigte "kombinierte Persönlichkeitsstörung".
Sohin war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.