Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing.Emmerich W*****. Diese ist jedoch unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - keine Beschwerde eingeräumt ist (Art 92 Abs 1 B-VG; Mayerhofer StPO4 § 15 E 10, 11, § 16 StPO).Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing.Emmerich W*****. Diese ist jedoch unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - keine Beschwerde eingeräumt ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 10, 11, Paragraph 16, StPO).
Insofern sich die Beschwerde auch als (inhaltlich) neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird über sie durch das zuständige Vollzugsgericht (§ 162 Abs 1, Abs 2 Z 1 iVm § 16 Abs 1 dritter Satz und Abs 2 Z 12 StVG) zu entscheiden sein.Insofern sich die Beschwerde auch als (inhaltlich) neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird über sie durch das zuständige Vollzugsgericht (Paragraph 162, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, Ziffer 12, StVG) zu entscheiden sein.