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Entscheidungstext 11Os166/97

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os166/97

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Anmerkung

E48143 11D01667

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Ing.Emmerich W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 3 d römisch fünf r 12730/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Oktober 1997, AZ 20 Bs 336/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 23.Juni 1997, GZ 3 d römisch fünf r 12730/96-65, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien (unter anderem) einen Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ab. Einer von ihm dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 2.Oktober 1997, AZ 20 Bs 336/97, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing.Emmerich W*****. Diese ist jedoch unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - keine Beschwerde eingeräumt ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 10, 11, Paragraph 16, StPO).

Insofern sich die Beschwerde auch als (inhaltlich) neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird über sie durch das zuständige Vollzugsgericht (Paragraph 162, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, Ziffer 12, StVG) zu entscheiden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00166.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0110OS00166_9700000_000

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