Unstrittig ist zunächst davon auszugehen, daß der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Damit sind bei ihm - wie dies von der beklagten Partei im Rechtsmittel ausdrücklich zugestanden wird - jedenfalls die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 4 nach § 4 Abs 3 BPGG erfüllt. Für das Vorliegen der vom Kläger begehrten und von den Vorinstanzen bejahten Pflegegeldstufe 5 bedarf es nach dieser Gesetzesstelle allerdings auch noch eines zusätzlichen außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser wird nach § 6 der EinstV dahingehend definiert, daß die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Diese Frage kann jedoch nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht abschließend beantwortet werden. Es handelt sich hiebei - ungeachtet des § 9 Abs 2 Z 5 EinstV - nicht nur um Tatfragen, sondern vorrangig um Fragen der rechtlichen Beurteilung (nämlich Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs 3 BPGG iVm § 6 EinstV), wofür von den Tatsacheninstanzen verläßliche Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Die Vorinstanzen haben sich jedoch damit begnügt, die vom internistischen Sachverständigen bejahte dauernde Bereitschaft, nicht aber dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson im Rahmen ihrer Feststellungen zu übernehmen, es im übrigen aber unterlassen, zu hinterfragen (und demgemäß auch konkret festzustellen), warum eine solche Bereitschaft tatsächlich erforderlich ist, obwohl beim Kläger kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, sondern bloß eine Stuhl- und Harninkontinentz (iS des § 8 Z 2 EinstV) vorliegt. Der (medizinische) Sachverständige hat nicht rechtlich zu beurteilen, ob die aufgezeigten Anspruchskriterien erfüllt sind; er hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann vom Tatsachenrichter soweit festzustellen sind, daß daraus alle für den Subsumtionsvorgang rechtlichen Schlußfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können (so jüngst auch 10 ObS 183/97b). Die Aussage des Berufungsgerichtes, hiefür müßten beim Kläger "offenbar gesundheitliche Erfordernisse zugrunde liegen" (Seite 6 der Entscheidung), erschöpft sich in einer bloß spekulativ gehaltenen Vermutung ohne tatsächlich zugrundeliegendes beweismäßig gesichertes Tatsachensubstrat. Gleiches gilt auch für die - ebenfalls dem Sachverständigengutachten entnommene - Abstellung auf das Erfordernis "koordinierter Pflegeeinheiten". Die in den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG, Amtliche Verlautbarung Nr. 120/1994, veröffentlicht in SozSi 1994, 686, iVm dem Konsensuspapier für die Differenzierung der Pflegestufen 4 bis 7 für maßgeblich erachteten Pflegeeinheitenregelungen sind nämlich - wie der Oberste Gerichtshof inzwischen bereits vielfach ausgesprochen hat - mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch § 6 EinstV nicht zu entnehmen (10 ObS 2349/96f = ARD 4821/34/97 = ASoK 1997, 230; 10 ObS 2396/96t = ARD 4821/33/97, 4821/34/97; 10 ObS 2425/96g; 10 ObS 87/97k uva).Unstrittig ist zunächst davon auszugehen, daß der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Damit sind bei ihm - wie dies von der beklagten Partei im Rechtsmittel ausdrücklich zugestanden wird - jedenfalls die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 4 nach Paragraph 4, Absatz 3, BPGG erfüllt. Für das Vorliegen der vom Kläger begehrten und von den Vorinstanzen bejahten Pflegegeldstufe 5 bedarf es nach dieser Gesetzesstelle allerdings auch noch eines zusätzlichen außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser wird nach Paragraph 6, der EinstV dahingehend definiert, daß die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Diese Frage kann jedoch nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht abschließend beantwortet werden. Es handelt sich hiebei - ungeachtet des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, EinstV - nicht nur um Tatfragen, sondern vorrangig um Fragen der rechtlichen Beurteilung (nämlich Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, BPGG in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV), wofür von den Tatsacheninstanzen verläßliche Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Die Vorinstanzen haben sich jedoch damit begnügt, die vom internistischen Sachverständigen bejahte dauernde Bereitschaft, nicht aber dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson im Rahmen ihrer Feststellungen zu übernehmen, es im übrigen aber unterlassen, zu hinterfragen (und demgemäß auch konkret festzustellen), warum eine solche Bereitschaft tatsächlich erforderlich ist, obwohl beim Kläger kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, sondern bloß eine Stuhl- und Harninkontinentz (iS des Paragraph 8, Ziffer 2, EinstV) vorliegt. Der (medizinische) Sachverständige hat nicht rechtlich zu beurteilen, ob die aufgezeigten Anspruchskriterien erfüllt sind; er hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann vom Tatsachenrichter soweit festzustellen sind, daß daraus alle für den Subsumtionsvorgang rechtlichen Schlußfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können (so jüngst auch 10 ObS 183/97b). Die Aussage des Berufungsgerichtes, hiefür müßten beim Kläger "offenbar gesundheitliche Erfordernisse zugrunde liegen" (Seite 6 der Entscheidung), erschöpft sich in einer bloß spekulativ gehaltenen Vermutung ohne tatsächlich zugrundeliegendes beweismäßig gesichertes Tatsachensubstrat. Gleiches gilt auch für die - ebenfalls dem Sachverständigengutachten entnommene - Abstellung auf das Erfordernis "koordinierter Pflegeeinheiten". Die in den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG, Amtliche Verlautbarung Nr. 120 aus 1994,, veröffentlicht in SozSi 1994, 686, in Verbindung mit dem Konsensuspapier für die Differenzierung der Pflegestufen 4 bis 7 für maßgeblich erachteten Pflegeeinheitenregelungen sind nämlich - wie der Oberste Gerichtshof inzwischen bereits vielfach ausgesprochen hat - mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch Paragraph 6, EinstV nicht zu entnehmen (10 ObS 2349/96f = ARD 4821/34/97 = ASoK 1997, 230; 10 ObS 2396/96t = ARD 4821/33/97, 4821/34/97; 10 ObS 2425/96g; 10 ObS 87/97k uva).
Zutreffend verweist damit die Revisionswerberin darauf, daß die entsprechenden Feststellungen im aufgezeigten Umfange zu präzisieren und zu verbreitern sind. Da es zur Abklärung dieser aufgezeigten Feststellungsmängel einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache im aufgezeigten Umfang spruchreif zu machen (die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 4 ab 1.9.1995 blieb von der beklagten Partei bereits in ihrer Berufung unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen), waren die Urteile der Vorinstanzen insoweit aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 ASGG begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG begründet.