Der gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes gerichteten Grundrechtsbeschwerde, die das Vorliegen des Haftgrundes und den dringenden Tatverdacht bestreitet, kommt insbesondere im letzteren Punkt Berechtigung zu.
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (Mayerhofer StPO4 § 180 E 8 und 8 ab).Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 180, E 8 und 8 ab).
Vorliegend wurde Sadi T***** am 9.Jänner 1997 in Wr.Neustadt im Besitz von 1,75 Gramm "Speed" und 1,86 Gramm Kokain betreten, nachdem er vorher die Lieferung von rund 250 Gramm "Speed" und 60 bis 80 Gramm Kokain zugesagt hatte. Dazu wird von den erhebenden Beamten vermutet, daß der Beschuldigte das versprochene Suchtgift möglicherweise beim Mitbeschuldigten Güngör A***** deponiert hat, der den Besitz aber bestreitet und bei dem es bisher auch nicht gefunden werden konnte.
Den Verdacht einer ausführungsnahen Handlung zu § 12 SGG stützt das Beschwerdegericht auf diese Vermutung der ermittelnden Beamten, die "durchaus wahrscheinlich" erscheine und andererseits "liege auch eine andere Deponierung nahe". Tatsachen, auf die sich diese Vermutung gründet, konnte das Oberlandesgericht aber nicht anführen und ergeben sich solche auch nicht aus dem (bisherigen) Akteninhalt.Den Verdacht einer ausführungsnahen Handlung zu Paragraph 12, SGG stützt das Beschwerdegericht auf diese Vermutung der ermittelnden Beamten, die "durchaus wahrscheinlich" erscheine und andererseits "liege auch eine andere Deponierung nahe". Tatsachen, auf die sich diese Vermutung gründet, konnte das Oberlandesgericht aber nicht anführen und ergeben sich solche auch nicht aus dem (bisherigen) Akteninhalt.
Die angeführten Umstände, die auf reinen Vermutungen beruhen, vermögen - unvorgreiflich ihrer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - einen dringenden Tatverdacht zu einem versuchten Verbrechen nach § 12 SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nicht zu begründen, sondern lediglich einen solchen für ein Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG.Die angeführten Umstände, die auf reinen Vermutungen beruhen, vermögen - unvorgreiflich ihrer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - einen dringenden Tatverdacht zu einem versuchten Verbrechen nach Paragraph 12, SGG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nicht zu begründen, sondern lediglich einen solchen für ein Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG.
Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht daher der Bestimmung des § 452 Z 3 StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf.Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht daher der Bestimmung des Paragraph 452, Ziffer 3, StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf.
Da die dem Beschuldigten durch Ausdehnung der Voruntersuchung weiter angelasteten strafbaren Handlungen in die Haftbeschlüsse keinen Eingang fanden, war auf sie im Sinne einer nachprüfenden Kontrolle der angefochtenen Entscheidung nicht weiter einzugehen.
Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde demnach Sadi T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde demnach Sadi T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.