Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die zulässige und zum Teil auch berechtigte Revision des Beklagten.
Nach insoweit einhelliger neuerer Rechtsprechung kann aus § 368 EO ein materiellrechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, sondern setzt diese Gesetzesstelle das Bestehen eines Anspruches voraus (SZ 24/55, SZ 43/113 ua), der jedoch im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein kann (§§ 1295, 1323 ABGB). Ebenso ist unstrittig, daß das Interesse zwar auch wahlweise neben der Sachleistung verlangt werden kann und nicht voraussetzt, daß bereits ein Leistungsurteil vorliegt (SZ 27/154 ua), daß aber weder die Leistungsklage noch ein darüber ergehendes Erkenntnis noch die Herausgabeexekution den Verbrauch des Anspruches auf das Interesse bewirkt (MietSlg 30.724/23). Der Kläger muß den negativen Beweis des Nichtbesitzes nicht führen; es obliegt vielmehr dem Beklagten der Nachweis, warum er nicht erfüllen kann (SZ 27/220). Insofern hat das Gericht zweiter Instanz die Voraussetzungen der Interessenklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung bejaht.Nach insoweit einhelliger neuerer Rechtsprechung kann aus Paragraph 368, EO ein materiellrechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, sondern setzt diese Gesetzesstelle das Bestehen eines Anspruches voraus (SZ 24/55, SZ 43/113 ua), der jedoch im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein kann (Paragraphen 1295, 1323, ABGB). Ebenso ist unstrittig, daß das Interesse zwar auch wahlweise neben der Sachleistung verlangt werden kann und nicht voraussetzt, daß bereits ein Leistungsurteil vorliegt (SZ 27/154 ua), daß aber weder die Leistungsklage noch ein darüber ergehendes Erkenntnis noch die Herausgabeexekution den Verbrauch des Anspruches auf das Interesse bewirkt (MietSlg 30.724/23). Der Kläger muß den negativen Beweis des Nichtbesitzes nicht führen; es obliegt vielmehr dem Beklagten der Nachweis, warum er nicht erfüllen kann (SZ 27/220). Insofern hat das Gericht zweiter Instanz die Voraussetzungen der Interessenklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung bejaht.
Die Ansicht, der für die Schadensberechnung maßgebende Zeitpunkt sei jener der Erklärung des Rücktrittes vom Werkvertrag, widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung. Der Schaden, den der Kläger erleidet, ist ziffernmäßig der Betrag, den er jeweils braucht, um sich die ihm zugesprochene Sache anzuschaffen (EvBl 1976/227, 470; 8 Ob 529/83; 7 Ob 654/84). Das Interesse des Klägers besteht darin, daß er wirtschaftlich so gestellt wird, wie wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. Hiebei ist nach einem Teil der Entscheidungen auf den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Interessenstreit (EvBl 1976/227, 470 mwN), nach anderen Entscheidungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Interessenklage bzw auf jenen Zeitpunkt, in dem sich die Exekution als fruchtlos erweist (SZ 4/119; SZ 5/35), abzustellen, wobei der Grundsatz, daß der Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgebend sei, jedenfalls dann als unbillig angesehen wird, wenn - wie insbesondere bei einem Kraftfahrzeug - eine naturgemäße Wertverminderung eintritt (1 Ob 98/65; HS 6347). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an, wonach im vorliegenden Fall das Interesse mit dem Wiederbeschaffungswert des PKWs im Zeitpunkt der Einbringung der Interessensklage gleichzusetzen ist.
Daß ein darüber hinausgehender Schaden eingetreten wäre (etwa höherer Kapitaleinsatz für Deckungskauf, Entgang einer günstigen Verkaufsgelegenheit), hat der hiefür behauptungs- und beweispflichtige Kläger (vgl Reischauer in Rummel2 II Rz 12 zu § 1332 ABGB) nicht einmal behauptet.Daß ein darüber hinausgehender Schaden eingetreten wäre (etwa höherer Kapitaleinsatz für Deckungskauf, Entgang einer günstigen Verkaufsgelegenheit), hat der hiefür behauptungs- und beweispflichtige Kläger vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 12 zu Paragraph 1332, ABGB) nicht einmal behauptet.
Der Wiederbeschaffungswert ist im Hinblick auf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen über die Wertentwicklung des PKWs zur Zeit der Einbringung der Interessenklage mangels anderer Anhaltspunkte etwa mit dem Verkaufswert gleichzusetzen und wurde gemäß § 273 ZPO mit S 6.000 ausgemittelt. Der Klage war daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwuchsen, im Sinne eines Zuspruches von S 6.000 abzuändern. Zinsen stehen dem Kläger in Anwendung der dargestellten Grundsätze erst ab Klagseinbringung zu.Der Wiederbeschaffungswert ist im Hinblick auf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen über die Wertentwicklung des PKWs zur Zeit der Einbringung der Interessenklage mangels anderer Anhaltspunkte etwa mit dem Verkaufswert gleichzusetzen und wurde gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 6.000 ausgemittelt. Der Klage war daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwuchsen, im Sinne eines Zuspruches von S 6.000 abzuändern. Zinsen stehen dem Kläger in Anwendung der dargestellten Grundsätze erst ab Klagseinbringung zu.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Der letztlich an den Kläger erfolgte Zuspruch war im Verhältnis zum begehrten Betrag geringfügig und hing im wesentlichen von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen ab.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Der letztlich an den Kläger erfolgte Zuspruch war im Verhältnis zum begehrten Betrag geringfügig und hing im wesentlichen von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen ab.
Im Revisionsverfahren war hingegen nur mehr ein Betrag von S 22.000 sA strittig. Bei den Kosten des Revisionsverfahrens war daher von einem Obsiegen des Beklagten von etwa 70 % auszugehen, so daß er 40 % seiner tarifmäßigen, auf der Basis von S 22.000 zu berechnenden Kosten zu erhalten hat.