Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer aus Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihr kommt insoweit Berechtigung zu, als sie Verjährung (zu 1./a/ und b/, 2./) mit der Begründung ein- wendet (Z 9 lit b), das Urteil enthalte keine Konstatierungen darüber, wann diese strafbaren Handlungen innerhalb des in Frage kommenden Deliktszeitraumes begangen worden sind.Ihr kommt insoweit Berechtigung zu, als sie Verjährung (zu 1./a/ und b/, 2./) mit der Begründung ein- wendet (Ziffer 9, Litera b,), das Urteil enthalte keine Konstatierungen darüber, wann diese strafbaren Handlungen innerhalb des in Frage kommenden Deliktszeitraumes begangen worden sind.
Tatsächlich erschöpfen sich die erstgerichtlichen Feststellungen im gegebenen Zusammenhang in einer Verweisung auf den Urteilstenor, welcher eine nähere zeitliche Eingrenzung innerhalb des zweijährigen Tatraumes allerdings nicht enthält. Aus der Sicht der gegebenen Feststellungsgrundlagen kommt in den Urteilsaussprüchen über die Tatzeitpunkte keine jenseits der Verjährungsfrist gelegene Deliktsverübung zum Ausdruck. Die Zeitumschreibungen beruhen nämlich auf den nur unbestimmten Angaben der beiden Tatopfer Gurbet K***** (33 f, 108, 415) und Vicdan S***** (41, 43, 112, 431) über ihr ungefähres Alter zur Zeit der - bei ihrer Vernehmung schon viele Jahre zurückliegenden - sexuellen Attacken durch den Angeklagten. Demgemäß wurde eine der nähere Datierung zugängliche, mit Sicherheit nach Ablauf des Jahres 1982 gegen diese Unmündigen gesetzte Straftat nicht konstatiert. Auch der bloß mit dem "Jahr 1987" festgesetzte Beginn der Folgetat (1 c) resultiert aus den einer weiteren Präzisierung unzugänglichen Angaben des betroffenen Mädchens, damals fünf Jahre alt gewesen zu sein (27, 155). Durch den Urteilssachverhalt wird damit der Ablauf einer fünfjährigen Frist zwischen der letzten an Gurbet K***** und Vicdan S***** begangenen Taten und der ersten gegen Nimet T***** verübten Unzuchtshandlung nicht ausgeschlossen. Nach den Verfahrensergebnissen hätte das Erstgericht auch nicht mit mängelfreier Begründung annehmen können, daß zwischen diesen Taten weniger als fünf Jahre liegen. Ein Zeitraum, der gemäß § 58 Abs 3 StGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen gewesen wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist im Sinne der §§ 57 Abs 2 und Abs 3, 58 Abs 2 StGB davon auszugehen, daß die dem Angeklagten angelasteten Delikte gegen Gurbet K***** und Vicdan S***** (1./a/ und b/, 2./) verjährt sind (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder StGB4 § 57 E 2 a).Tatsächlich erschöpfen sich die erstgerichtlichen Feststellungen im gegebenen Zusammenhang in einer Verweisung auf den Urteilstenor, welcher eine nähere zeitliche Eingrenzung innerhalb des zweijährigen Tatraumes allerdings nicht enthält. Aus der Sicht der gegebenen Feststellungsgrundlagen kommt in den Urteilsaussprüchen über die Tatzeitpunkte keine jenseits der Verjährungsfrist gelegene Deliktsverübung zum Ausdruck. Die Zeitumschreibungen beruhen nämlich auf den nur unbestimmten Angaben der beiden Tatopfer Gurbet K***** (33 f, 108, 415) und Vicdan S***** (41, 43, 112, 431) über ihr ungefähres Alter zur Zeit der - bei ihrer Vernehmung schon viele Jahre zurückliegenden - sexuellen Attacken durch den Angeklagten. Demgemäß wurde eine der nähere Datierung zugängliche, mit Sicherheit nach Ablauf des Jahres 1982 gegen diese Unmündigen gesetzte Straftat nicht konstatiert. Auch der bloß mit dem "Jahr 1987" festgesetzte Beginn der Folgetat (1 c) resultiert aus den einer weiteren Präzisierung unzugänglichen Angaben des betroffenen Mädchens, damals fünf Jahre alt gewesen zu sein (27, 155). Durch den Urteilssachverhalt wird damit der Ablauf einer fünfjährigen Frist zwischen der letzten an Gurbet K***** und Vicdan S***** begangenen Taten und der ersten gegen Nimet T***** verübten Unzuchtshandlung nicht ausgeschlossen. Nach den Verfahrensergebnissen hätte das Erstgericht auch nicht mit mängelfreier Begründung annehmen können, daß zwischen diesen Taten weniger als fünf Jahre liegen. Ein Zeitraum, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, StGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen gewesen wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist im Sinne der Paragraphen 57, Absatz 2 und Absatz 3, 58, Absatz 2, StGB davon auszugehen, daß die dem Angeklagten angelasteten Delikte gegen Gurbet K***** und Vicdan S***** (1./a/ und b/, 2./) verjährt sind (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 57, E 2 a).
Die betroffenen Schuldsprüche waren daher als nichtig (Z 9 lit b) aufzuheben und der Angeklagte insoweit vom Anklagevorwurf freizusprechen.Die betroffenen Schuldsprüche waren daher als nichtig (Ziffer 9, Litera b,) aufzuheben und der Angeklagte insoweit vom Anklagevorwurf freizusprechen.
Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu:
Die Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Nimet T***** konnte unterbleiben, ohne Verteidigungsrechte des Angeklagten zu beeinträchtigen (Z 4). Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens beizuziehen (§§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO). Mit der spekulativen Behauptung, "das vorliegende Gutachten sei einseitig unter der Annahme der Täterschaft des Angeklagten verfaßt; die Glaubwürdigkeit der Nimet T***** sei zu wenig unter dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte die Wahrheit sagt, geprüft worden" (541), wird das Vorliegen eines der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmsfälle nicht dargetan.Die Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Nimet T***** konnte unterbleiben, ohne Verteidigungsrechte des Angeklagten zu beeinträchtigen (Ziffer 4,). Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens beizuziehen (Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO). Mit der spekulativen Behauptung, "das vorliegende Gutachten sei einseitig unter der Annahme der Täterschaft des Angeklagten verfaßt; die Glaubwürdigkeit der Nimet T***** sei zu wenig unter dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte die Wahrheit sagt, geprüft worden" (541), wird das Vorliegen eines der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmsfälle nicht dargetan.
Auf die weiteren - erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten - Gründe war nicht einzugehen, weil für die Überprüfung der Entscheidung über einen Beweisantrag allein die Sachlage zur Zeit der Antragstellung in erster Instanz maßgebend ist (SSt 41/71).
Zum sonstigen Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) genügt der Hinweis, daß aus einem bloß in einem Schriftsatz enthaltenen schriftlichen Antrag der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 1).Zum sonstigen Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) genügt der Hinweis, daß aus einem bloß in einem Schriftsatz enthaltenen schriftlichen Antrag der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1).
Soweit die undifferenziert vorgetragene Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) eine meritorische Erwiderung nicht überhaupt entbehrlich macht, weil sie auf Umstände Bezug nimmt, die allein für die ohnehin zugunsten des Angeklagten gelöste Verjährungsfrage von Bedeutung sind, vermag sie weder einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a).Soweit die undifferenziert vorgetragene Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und Ziffer 5, a) eine meritorische Erwiderung nicht überhaupt entbehrlich macht, weil sie auf Umstände Bezug nimmt, die allein für die ohnehin zugunsten des Angeklagten gelöste Verjährungsfrage von Bedeutung sind, vermag sie weder einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5, a).
Die Konstatierung, daß die Unzuchtshandlungen an Nimet T***** (1./c/) bereits ab dem Jahre 1987 gesetzt wurden, ist der Beschwerdeauffassung zuwider nicht unbegründet geblieben, sondern beruht auf einer denkrichtigen Schlußfolgerung aus der Aussage des (1982 geborenen) Tatopfers, damals fünf Jahre alt gewesen zu sein (27, 129).
Als aktenwidrig auf sich beruhen kann die Behauptung, der Zeuge Yusuf G***** habe die Verantwortung des Angeklagten bestätigt, im gemeinsam betriebenen Cafe "die ganze Freizeit verbracht zu haben" (siehe 409).
Der weitere Einwand, gerade der Aussage dieses Zeugen ebenso wie jener der Hayriye D***** komme nach Meinung des Angeklagten Glaubwürdigkeit zu, ist im Nichtigkeitsverfahren überhaupt unzulässig (EvBl 1989/24). Davon abgesehen hat das Schöffengericht die Bekundungen der Zeugin D***** über eine ihr gegenüber gemachte Äußerung des Tatopfers (zu 1./c/), wonach deren belastende Angaben unrichtig seien, ohnehin in den Kreis der Urteilserwägungen miteinbezogen (US 16). Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Erörterung des Umstandes, daß das Tatopfer seinen Lehrern teilweise Unrichtiges berichtet hatte (US 7 iVm US 15).Der weitere Einwand, gerade der Aussage dieses Zeugen ebenso wie jener der Hayriye D***** komme nach Meinung des Angeklagten Glaubwürdigkeit zu, ist im Nichtigkeitsverfahren überhaupt unzulässig (EvBl 1989/24). Davon abgesehen hat das Schöffengericht die Bekundungen der Zeugin D***** über eine ihr gegenüber gemachte Äußerung des Tatopfers (zu 1./c/), wonach deren belastende Angaben unrichtig seien, ohnehin in den Kreis der Urteilserwägungen miteinbezogen (US 16). Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Erörterung des Umstandes, daß das Tatopfer seinen Lehrern teilweise Unrichtiges berichtet hatte (US 7 in Verbindung mit US 15).
Wie lange der Angeklagte in Vorarlberg lebt und wieviele Lehrer das Verhalten der Nimet T***** in der Schule als Hinweis auf einen sexuellen Mißbrauch gedeutet haben, betrifft keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache, sodaß auch das darauf bezugnehmende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Bei der infolge Teilkassierung des Schuldspruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung war die Fortsetzung der strafbaren Handlung während eines Zeitraums von etwa acht Jahren erschwerend, die Unbescholtenheit des Angeklagten als mildernd zu werten.
Unter Berücksichtigung der in der psychischen Schädigung des Opfers gelegenen gravierenden Folgen der Tat entspricht die verhängte Freiheitsstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten.
Der Anwendung der §§ 43 Abs 1, 43 a Abs 3 StGB stehen in gleicher Weise Rücksichten der Spezial- wie der Generalprävention entgegen.Der Anwendung der Paragraphen 43, Absatz eins, 43, a Absatz 3, StGB stehen in gleicher Weise Rücksichten der Spezial- wie der Generalprävention entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.