Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Senat hat sich mit dem hier zu lösenden Problem bereits in mehreren Entscheidungen vom 6.Februar 1996 befaßt (10 Ob S 223/95, 228/95, 236/95, 252/95, 277/95, 282/95 und 6/96) und ist nach eingehender Darstellung der Rechtslage zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die mit der 51. ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.Oktober 1975) ereignet hatten, sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.Oktober 1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung der 51.Die mit der 51. ASVGNov eingeführte Bestimmung des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33. ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.Oktober 1975) ereignet hatten, sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.Oktober 1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des Paragraph 248, b ASVG steht mit dieser Neuregelung der 51.
ASVGNov in engem Zusammenhang: Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen.ASVGNov in engem Zusammenhang: Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG unterliegen.
Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte er sein Begehren aus § 248 b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.Juli 1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte er sein Begehren aus Paragraph 248, b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.Juli 1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind aus dem Akt nicht zu ersehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind aus dem Akt nicht zu ersehen.