Gegen diese drei Beschlüsse richten sich die Grundrechtsbeschwerden des Verurteilten, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
Sie sind unzulässig:
Dr.K***** vertritt - wie schon zuvor im hg Grundrechtsbeschwerdeverfahren 14 Os 193/93, 8/94 - die bereits abgelehnte (vgl auch 14 Ns 2/95) rechtsirrige Auffassung, das zitierte Urteil des EGMR vom 21.September 1991 habe den Punkt II des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76,85/85-27, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, materiell außer Kraft gesetzt, der Strafvollzug sei daher "titellos, konventions- und rechtswidrig" und solcherart als unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu werten.Dr.K***** vertritt - wie schon zuvor im hg Grundrechtsbeschwerdeverfahren 14 Os 193/93, 8/94 - die bereits abgelehnte vergleiche auch 14 Ns 2/95) rechtsirrige Auffassung, das zitierte Urteil des EGMR vom 21.September 1991 habe den Punkt römisch zwei des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76,85/85-27, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, materiell außer Kraft gesetzt, der Strafvollzug sei daher "titellos, konventions- und rechtswidrig" und solcherart als unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu werten.
Dr.K***** releviert im Kern somit unverändert einen die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffenden Beschwerdegegenstand, welchen der Gesetzgeber im § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen hat.Dr.K***** releviert im Kern somit unverändert einen die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffenden Beschwerdegegenstand, welchen der Gesetzgeber im Paragraph eins, Absatz 2, GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen hat.
Den gegen diese Bestimmung in der Grundrechtsbeschwerde vorgetragenen, aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Strafvollzuges abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an. Er sieht sich - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - auch nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 177 Abs 1 EGV - mit im übrigen praktisch identer Fragestellung wie zu hg. 1 Ob 39/95 (Dr.K***** gegen Republik Österreich) - einzuholen (vgl hiezu u.a. auch Graff, AnwBl 1995/10, 699 f).Den gegen diese Bestimmung in der Grundrechtsbeschwerde vorgetragenen, aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Strafvollzuges abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an. Er sieht sich - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - auch nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 177, Absatz eins, EGV - mit im übrigen praktisch identer Fragestellung wie zu hg. 1 Ob 39/95 (Dr.K***** gegen Republik Österreich) - einzuholen vergleiche hiezu u.a. auch Graff, AnwBl 1995/10, 699 f).
Durch die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 18.Oktober 1995, BeschwerdeNr. 23.888/94, wurde überdies klargestellt, daß der Strafvollzug an Dr.K***** entgegen der Beschwerdeargumentation ungeachtet der vom EGMR festgestellten Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 c EMRK im konkreten Fall im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßig ist, der Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK bereits durch das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren entsprochen wurde und auch die vom Verurteilten behauptete "rechtliche Befugnis, die ihn zu einer Überprüfung seiner fortgesetzten Haft gemäß der ursprünglichen, zwingenden Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe berechtigen würde", nicht besteht, weil die Feststellung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 und Abs 3 (c) EMRK durch den EGMR wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof nicht eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte des Dr.K***** "enthüllt ..., daß insoweit eine Überprüfung seiner Verurteilung und Verhängung der Strafe erforderlich ist". Aus diesem Grunde hat die EKMR die Beschwerde des Dr.K***** darüber, daß die Republik Österreich das Urteil des EGMR vom 21.September 1993 nicht erfüllt habe, auch für unzulässig erklärt.Durch die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 18.Oktober 1995, BeschwerdeNr. 23.888/94, wurde überdies klargestellt, daß der Strafvollzug an Dr.K***** entgegen der Beschwerdeargumentation ungeachtet der vom EGMR festgestellten Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, c EMRK im konkreten Fall im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK rechtmäßig ist, der Garantie des Artikel 5, Absatz 4, EMRK bereits durch das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren entsprochen wurde und auch die vom Verurteilten behauptete "rechtliche Befugnis, die ihn zu einer Überprüfung seiner fortgesetzten Haft gemäß der ursprünglichen, zwingenden Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe berechtigen würde", nicht besteht, weil die Feststellung einer Verletzung des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, (c) EMRK durch den EGMR wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof nicht eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte des Dr.K***** "enthüllt ..., daß insoweit eine Überprüfung seiner Verurteilung und Verhängung der Strafe erforderlich ist". Aus diesem Grunde hat die EKMR die Beschwerde des Dr.K***** darüber, daß die Republik Österreich das Urteil des EGMR vom 21.September 1993 nicht erfüllt habe, auch für unzulässig erklärt.
Die Beschwerden waren sohin zurückzuweisen.
Die Ablehnung des erkennenden Senates durch Dr.K***** wurde mit Beschluß des 12.Senates vom 20.Dezember 1995, GZ 12 Ns 22/95-3, als nicht gerechtfertigt erkannt.