Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstehers ist zulässig und berechtigt.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs 1 VfGG). Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 85 Abs 2 VfGG). Nach § 85 Abs 3 VfGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 3 Ob 172/94 (Leitsätze in RdW 1995, 142) mwN ausführte, bedeutet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 85 Abs 3 VfGG, daß der Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervorzurufen vermag. Es haben daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn dienen und die der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden. Nicht nur die belangte Behörde, sondern alle Behörden, somit auch die Gerichte, haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten. Die Behörden haben die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der angefochtene Bescheid nicht ergangen. Die Bestimmung des § 85 VfGG gilt auch für den gerichtlichen Exekutionsvollzug.Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 85, Absatz eins, VfGG). Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Paragraph 85, Absatz 2, VfGG). Nach Paragraph 85, Absatz 3, VfGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 3 Ob 172/94 (Leitsätze in RdW 1995, 142) mwN ausführte, bedeutet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 85, Absatz 3, VfGG, daß der Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervorzurufen vermag. Es haben daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn dienen und die der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden. Nicht nur die belangte Behörde, sondern alle Behörden, somit auch die Gerichte, haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten. Die Behörden haben die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der angefochtene Bescheid nicht ergangen. Die Bestimmung des Paragraph 85, VfGG gilt auch für den gerichtlichen Exekutionsvollzug.
Die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene, auch von den Gerichten zu beachtende Aufschiebung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides der Grundverkehrsbehörde hat somit die Folge, daß das Gericht weder eine erneute Versteogerung anordnen darf, weil in Schwebe ist, ob der dem Ersteher erteilte Zuschlag im Sinn des § 19 Tir. GrundverkehrsG, LGBl 1993/82, rechtswirksam wird, noch im Sinne des § 19 Abs 2 Tir. GrundverkehrsG die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklären, ausfertigen und verlautbaren darf.Die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene, auch von den Gerichten zu beachtende Aufschiebung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides der Grundverkehrsbehörde hat somit die Folge, daß das Gericht weder eine erneute Versteogerung anordnen darf, weil in Schwebe ist, ob der dem Ersteher erteilte Zuschlag im Sinn des Paragraph 19, Tir. GrundverkehrsG, LGBl 1993/82, rechtswirksam wird, noch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Tir. GrundverkehrsG die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklären, ausfertigen und verlautbaren darf.
Diese Bindung des Gerichtes an den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VfGG zuerkannt wurde, hat somit zur Folge, daß es dem Gericht verwehrt ist, die Anordnung einer erneuten Versteigerung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch das Rekursgericht stellt eine Maßnahme dar, die im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes steht, weil damit die Anordnung einer erneuten Versteigerung von weiteren - vom Verfassungsgerichtshof nicht genannten - Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dies ist in einem Fall, in dem das Gericht an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nach § 85 Abs 2 VfGG gebunden ist, unzulässig, würde doch sonst bei Nichterlag der Sicherheitsleistung durch den Ersteher dieser dennoch den nach dem Entscheidungswillen des Verfassungsgerichtshofes zu vermeinenden unverhältnismäßigen Nachteil erleiden.Diese Bindung des Gerichtes an den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zuerkannt wurde, hat somit zur Folge, daß es dem Gericht verwehrt ist, die Anordnung einer erneuten Versteigerung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch das Rekursgericht stellt eine Maßnahme dar, die im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes steht, weil damit die Anordnung einer erneuten Versteigerung von weiteren - vom Verfassungsgerichtshof nicht genannten - Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dies ist in einem Fall, in dem das Gericht an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 85, Absatz 2, VfGG gebunden ist, unzulässig, würde doch sonst bei Nichterlag der Sicherheitsleistung durch den Ersteher dieser dennoch den nach dem Entscheidungswillen des Verfassungsgerichtshofes zu vermeinenden unverhältnismäßigen Nachteil erleiden.
Die von Amts wegen zu beachtende, vom Verfassungsgerichtshof verfügte aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Erstehers führt somit nicht zu einer Aufschiebung der Exekution im technischen Sinn des § 42 EO und der in anderen Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie anderer Gesetze (siehe Anm 4 zu § 42 EO in Angst-Jakusch-Pimmer, EO, MGA13). Darauf war bei der gebotenen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Bedacht zu nehmen.Die von Amts wegen zu beachtende, vom Verfassungsgerichtshof verfügte aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Erstehers führt somit nicht zu einer Aufschiebung der Exekution im technischen Sinn des Paragraph 42, EO und der in anderen Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie anderer Gesetze (siehe Anmerkung 4 zu Paragraph 42, EO in Angst-Jakusch-Pimmer, EO, MGA13). Darauf war bei der gebotenen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Bedacht zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.