Gemäß den in dieser Sache ergangenen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ON 21 und ON 31) war zu klären, ob die vom Angeklagten behauptete nachträgliche Stornierung von Teilrechnungen im Betrag von 7,051.000 S tatsächlich erfolgt und ein Geschäftsführergehalt von 5,4 Mio S nachträglich tatsächlich gewährt worden ist (nur dann hätten die darauf basierenden Steuerklärungen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht entsprochen) oder ob es sich hiebei nur - im Sinne des eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung behauptenden Anklagevorwurfs - um nachträgliche, rein buchhalterische Konstruktionen gehandelt hat, die so nicht wirklich stattgefunden haben.
Im Hinblick darauf, daß die hier aktuellen Transaktionen formell auf entsprechende Gesellschaftsbeschlüsse zurückzuführen und überdies in den Steuererklärungen ausdrücklich ersichtlich gemacht worden waren, kam dabei der Frage der subjektiven Tatseite besondere Bedeutung zu, worauf der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 10. März 1992, 14 Os 61/91-8 (ON 21), hingewiesen hatte.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer in seiner gegen den (nunmehrigen)
Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des §
281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde als Begründungsmangel
(Z 5) geltend, daß das Erstgericht dieser Frage zu wenig Bedeutung
beigemessen hat und die Annahme eines deliktischen Vorsatzes im
Ergebnis allein auf die Tatsache der stattgefundenen
Abgabenverkürzung stützte. Dies ist bei der gegebenen Fallgestaltung
aber nicht ausreichend.
In bezug auf den in Rede stehenden Forderungsnachlaß hat das
Finanzamt die Behauptung eines teilweisen Forderungsverzichtes
keinesfalls von vornherein als Fiktion behandelt, sondern es ist auf
Grund eigener Berechnungen vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß
dieser Nachlaß, wenn auch im geringeren Ausmaß (nämlich von 3,344.000
S), berechtigt war. Diese Tatsache hätte dazu führen müssen, daß sich
das Erstgericht im angefochtenen Urteil in bezug auf die subjektive
Tatseite eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob dem Angeklagten bezüglich des vom Finanzamt nicht anerkannten Teilbetrages (von 3,707.000 S) ein deliktischer Vorsatz anzulasten ist. Diesem Erfordernis hat das Erstgericht indes in keiner Weise entsprochen, sondern sich vielmehr mit der Erwägung begnügt, es ergäbe sich schon angesichts des vom Finanzamt errechneten Differenzbetrages, daß die gegenständliche Konstruktion fingiert sei und der Angeklagte daher vorsätzlich gehandelt habe (US 13). Diese Begründung ist bei der gegebenen Fallkonstellation unzureichend und unvollständig.
Ähnlich verhält es sich mit dem Geschäftsführergehalt. Auch hier hat die Finanzbehörde keinesfalls die Behauptung der nachträglichen Gewährung eines Geschäftsführergehaltes an sich als unrichtig verworfen, sondern vielmehr Ausmaß und zeitliche Wirksamkeit dieser außerordentlichen Bezugsgewährung in einem eingeschränkten Umfang (nämlich nur 50.000 S/mtl anstatt 60.000 S bzw nur für das Jahr 1981 rückwirkend und nicht für sechs Jahre) anerkannt. Inwiefern der Angeklagte dessenungeachtet in bezug auf den nicht anerkannten Teil vorsätzlich gehandelt haben soll und nicht etwa im Sinne seiner Verantwortung bloß von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Gebrauch zu machen glaubte (dies vor allem im Hinblick auf die Offenlegung der Transaktionen in den Steuererklärungen), ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Auch in diesem Punkte besteht der Beschwerdevorwurf einer mangelhaften Urteilsbegründung sohin zu Recht.
Demnach zeigt sich, daß die (abermalige) Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, weshalb - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben war (§ 285 e StPO).Demnach zeigt sich, daß die (abermalige) Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, weshalb - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben war (Paragraph 285, e StPO).
Damit sind die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegenstandslos.