Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Die beklagte Partei verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, daß der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl 1957/92 ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei eine Räumungsexekution bewilligt worden. Für eine solche sei aber ausschließlich das Titelgericht zuständig. In einem solchen Fall reiche es aus, wenn Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhoben werde, da bei einem erfolgreichen Rechtsmittel die Exekutionsführung verhindert werde und jeder weitere Exekutionsantrag beim selben Gericht eingebracht werden müsse, das dann die ursprünglich bestätigte Vollstreckbarkeit einfach ignorieren könne. Liege jedoch ein Exekutionstitel vor, mit dem auch beim Exekutionsgericht ein Exekutionsantrag eingebracht werden könne, sei ein Aufhebungsantrag nach § 7 Abs 3 EO (auch) zulässig, da der Verpflichtete ansonsten in Gefahr laufe, daß auf Grund der Bestätigung der Vollstreckbarkeit weitere Exekutionen durch das Exekutionsgericht bewilligt werden.Die beklagte Partei verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, daß der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl 1957/92 ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei eine Räumungsexekution bewilligt worden. Für eine solche sei aber ausschließlich das Titelgericht zuständig. In einem solchen Fall reiche es aus, wenn Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhoben werde, da bei einem erfolgreichen Rechtsmittel die Exekutionsführung verhindert werde und jeder weitere Exekutionsantrag beim selben Gericht eingebracht werden müsse, das dann die ursprünglich bestätigte Vollstreckbarkeit einfach ignorieren könne. Liege jedoch ein Exekutionstitel vor, mit dem auch beim Exekutionsgericht ein Exekutionsantrag eingebracht werden könne, sei ein Aufhebungsantrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO (auch) zulässig, da der Verpflichtete ansonsten in Gefahr laufe, daß auf Grund der Bestätigung der Vollstreckbarkeit weitere Exekutionen durch das Exekutionsgericht bewilligt werden.
Diese Ausführungen sind zutreffend.
Gemäß § 7 Abs 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner - wie im vorliegenden Fall - nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (1 Ob 610/93 mwN).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner - wie im vorliegenden Fall - nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (1 Ob 610/93 mwN).
Ist eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt worden, so ist auch dann, wenn um die Exekutionsbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, über Antrag oder von Amts wegen ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO einzuleiten, wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, denn der betreibende Gläubiger kann ja auf Grund der mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des Exekutionstitels überdies beim Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansuchen (EvBl 1954/451; 1 Ob 610/93; Heller/Berger/Stix 209).Ist eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt worden, so ist auch dann, wenn um die Exekutionsbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, über Antrag oder von Amts wegen ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO einzuleiten, wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, denn der betreibende Gläubiger kann ja auf Grund der mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des Exekutionstitels überdies beim Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansuchen (EvBl 1954/451; 1 Ob 610/93; Heller/Berger/Stix 209).
Richtig ist zwar, daß in der Entscheidung EvBl 1957/92 ausgesprochen wurde, daß dann, wenn Abhilfe gegen eine vom Titelgericht gesetzwidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines der im § 1 Z 4 EO angeführten Exekutionstitel möglich ist, es nicht noch außerdem eines Verfahrens nach § 7 Abs 3 EO bedürfe. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO zugrunde, bei dem gemäß § 4 Abs 1 Z 2 EO zur Bewilligung der Exekution ausschließlich jenes Gericht zuständig ist, bei dem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes erster Instanz gestellt wurde. Ob nicht auch in einem solchen Fall ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gestellt werden kann ist hier nicht zu beurteilen. Kann aber - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf Exekutionsbewilligung auch beim Exekutionsgericht gestellt werden, dann kann dem Verpflichteten ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht abgesprochen werden.Richtig ist zwar, daß in der Entscheidung EvBl 1957/92 ausgesprochen wurde, daß dann, wenn Abhilfe gegen eine vom Titelgericht gesetzwidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines der im Paragraph eins, Ziffer 4, EO angeführten Exekutionstitel möglich ist, es nicht noch außerdem eines Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz 3, EO bedürfe. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, EO zugrunde, bei dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EO zur Bewilligung der Exekution ausschließlich jenes Gericht zuständig ist, bei dem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes erster Instanz gestellt wurde. Ob nicht auch in einem solchen Fall ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gestellt werden kann ist hier nicht zu beurteilen. Kann aber - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf Exekutionsbewilligung auch beim Exekutionsgericht gestellt werden, dann kann dem Verpflichteten ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht abgesprochen werden.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, es ist vom Vorliegen eines Zwischenstreites auszugehen (1 Ob 610/93).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, es ist vom Vorliegen eines Zwischenstreites auszugehen (1 Ob 610/93).