Begründung:
Der Kläger ist seit 1969 bücherlicher Alleineigentümer einer Liegenschaft in St.U*****, auf der ein Bungalow mit einer Wohnnutzfläche von 115 m2 errichtet ist.
Er begehrt, eine Benützungsregelung dahin zu treffen, daß ihm die Benützung des Wochenendhauses monatlich abwechselnd mit der Antragsgegnerin überlassen werde; in eventu beantragt er, die Räumlichkeiten dieses Hauses je zur Hälfte zur ausschließlichen Benützung durch ihn und die Antragsgegnerin aufzuteilen.
Er sei mit der Antragsgegnerin seit 17.9.1955 verheiratet. Der Bungalow sei Anfang der 70iger-Jahre errichtet worden. Die Antragsgegnerin behaupte, daß sie nach besten Kräften hiezu beigetragen habe, so daß nach ihrer Vorstellung Miteigentum am Wohnhaus entstanden sei. Der Bungalow sei dann auch eine Zeit lang gemeinsam benützt worden.
Die häusliche Gemeinschaft sei jedoch spätestens Ende des Jahres 1993 auf Grund unüberbrückbarer Differenzen aufgehoben worden. Der letzte gemeinsame Wohnsitz habe sich zu dieser Zeit in B***** befunden. Die Antragsgegnerin habe in der Folge den Antragsteller von der Benützung des Wochenendhauses dadurch ausgeschlossen, daß sie dieses immer öfter selbst benützte, zahlreiche Gäste beherbergte und zum Teil sogar Vermietungen vornahm. Sie weigere sich beharrlich, eine Benützungsregelung zu treffen.
Eine Benützungsregelung dergestalt, daß das Haus gleichzeitig bewohnt wird, würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es werde daher eine solche Regelung vorgeschlagen, daß jeder Teil für näher festzulegende sechs Monate des Jahres das Haus für sich allein benützen könne. Hiebei werde es am günstigsten sein, diese Benützung monatlich abwechselnd zu ermöglichen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Benützungsregelung zurück. Anträge gemäß § 835 ABGB erforderten aufrechtes Miteigentum an der Sache. Da der Antragsteller Alleineigentümer der Liegenschaft sei, sei sein Begehren unzulässig. Allfällige Aufteilungsansprüche oder Ansprüche auf einstweilige Benützung könnten allenfalls im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Ein derartiges Begehren könne den Antrag des Antragstellers jedoch nicht entnommen werden.Das Erstgericht wies den Antrag auf Benützungsregelung zurück. Anträge gemäß Paragraph 835, ABGB erforderten aufrechtes Miteigentum an der Sache. Da der Antragsteller Alleineigentümer der Liegenschaft sei, sei sein Begehren unzulässig. Allfällige Aufteilungsansprüche oder Ansprüche auf einstweilige Benützung könnten allenfalls im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Ein derartiges Begehren könne den Antrag des Antragstellers jedoch nicht entnommen werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000,- übersteige, der (ordentliche) Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Regelung der §§ 825 ff ABGB entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt, sondern auch für die Rechtsbeziehungen einer Mehrheit von Subjekten eines Schuldverhältnisses im Innenverhältnis anzuwenden sei. Für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Benützungsregelung genüge ein nach § 372 ABGB qualifizierter Mitbesitz. Der Antragsteller habe einen solchen qualifizierten Mitbesitz der Antragsgegnerin aber nicht behauptet. Er habe nur vorgebracht, daß die Antragsgegnerin Mitwirkung behaupte, so daß sie nach ihrer Vorstellung Miteigentum am Wohnhaus erworben habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000,- übersteige, der (ordentliche) Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Regelung der Paragraphen 825, ff ABGB entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt, sondern auch für die Rechtsbeziehungen einer Mehrheit von Subjekten eines Schuldverhältnisses im Innenverhältnis anzuwenden sei. Für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Benützungsregelung genüge ein nach Paragraph 372, ABGB qualifizierter Mitbesitz. Der Antragsteller habe einen solchen qualifizierten Mitbesitz der Antragsgegnerin aber nicht behauptet. Er habe nur vorgebracht, daß die Antragsgegnerin Mitwirkung behaupte, so daß sie nach ihrer Vorstellung Miteigentum am Wohnhaus erworben habe.
Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem Wochenendhaus um ein Superädifikat handle. Das auf fremden Grund errichtete, auf Dauer bestimmte Gebäude werde gemäß § 297 ABGB Bestandteil des Grundstücks, ohne daß Miteigentum des Bauführers im Sinne des § 415 ABGB entstehe. Ein Titel für einen qualifizierten Mitbesitz ergebe sich sohin weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung. Gemäß § 1233 iVm § 1237 ABGB gelte der Grundsatz der Gütertrennung, so daß jeder Ehegatte Alleineigentümer des von ihm Erworbenen werde. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht könne im bloßen Erwerb eines Grundstückes und der Errichtung eines Wohnhauses noch nicht erblickt werden.Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem Wochenendhaus um ein Superädifikat handle. Das auf fremden Grund errichtete, auf Dauer bestimmte Gebäude werde gemäß Paragraph 297, ABGB Bestandteil des Grundstücks, ohne daß Miteigentum des Bauführers im Sinne des Paragraph 415, ABGB entstehe. Ein Titel für einen qualifizierten Mitbesitz ergebe sich sohin weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung. Gemäß Paragraph 1233, in Verbindung mit Paragraph 1237, ABGB gelte der Grundsatz der Gütertrennung, so daß jeder Ehegatte Alleineigentümer des von ihm Erworbenen werde. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht könne im bloßen Erwerb eines Grundstückes und der Errichtung eines Wohnhauses noch nicht erblickt werden.
Dem Einwand des Antragstellers, daß sein Begehren gemäß § 40 a JN in ein Räumungsbegehren gegen die Antragsgegnerin als titellose Benützerin umgedeutet werden müsse, sei entgegenzuhalten, daß er dieser die weitere Benützung nach seinem Vorbringen gar nicht untersagen wolle. Abgesehen von der mangelnden Konkretisierung sei ein solches Räumungsbegehren, das auf eine auf jeden zweiten Monat begrenzte Räumung gerichtet sei auch nicht zulässig.Dem Einwand des Antragstellers, daß sein Begehren gemäß Paragraph 40, a JN in ein Räumungsbegehren gegen die Antragsgegnerin als titellose Benützerin umgedeutet werden müsse, sei entgegenzuhalten, daß er dieser die weitere Benützung nach seinem Vorbringen gar nicht untersagen wolle. Abgesehen von der mangelnden Konkretisierung sei ein solches Räumungsbegehren, das auf eine auf jeden zweiten Monat begrenzte Räumung gerichtet sei auch nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung - gegebenenfalls in der richtigen Verfahrensart - an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu in der Sache selbst im Sinne des Antrages zu entscheiden.