Begründung:
Der Beklagte ist Vertragsarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. In dem vom ihm betriebenen Dialyseinstitut wurde ab 1987 Herta H***** (im folgenden "Patientin" genannt) wegen eines Nierenleidens einer Dialysebehandlung unterzogen. Versichert in der Krankenversicherung ist ihr Ehemann, wobei für ihn aufgrund seines Wohnsitzes die klagende Salzburger Gebietskrankenkasse örtlich zuständig ist. Die Dialysebehandlung wurde beim Beklagten in den Zeiten durchgeführt, in denen sich die Patientin an einem in der Nähe seines Instituts gelegenen Ort aufhielt. Der Beklagte verrechnete die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, die ihrerseits den Aufwand der klagenden Partei verrechnete.
Der chefärztliche Dienst der klagenden Partei genehmigte der Patientin die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für den Transport zum und vom Ort der Dialysebehandlung, wobei für jede Behandlung vier Fahrten, nämlich zwei Fahrten für die Hin- und Rückfahrt, um die Patientin zur Behandlung zu bringen, und zwei Fahrten für die Hin- und Rückfahrt, um sie vom Ort der Behandlung abzuholen, genehmigt wurden. Der Transport wurde vom Ehemann der Patientin mit seinem Kraftfahrzeug durchgeführt. Zum Nachweis der Transportkosten war bei der klagenden Partei ein von ihr aufgelegtes Formular vorzulegen, auf dem vom behandelnden Arzt mit Datum, Stampiglie und Unterschrift zu bestätigen war, daß die Patientin behandelt wurde. Unter dem dafür vorgesehenen Raum befand sich zum Teil ein Vermerk mit dem Wortlaut "Auszahlung-Anweisung für die bestätigte(n) Fahrt(en)", der jedoch erkennbar von den Bediensteten der klagenden Partei auszufüllen war. Aus dem Formular war jeweils auch zu ersehen, daß eine Dialysebehandlung durchgeführt wurde.
Von den Angestellten des Beklagten wurde auf den Formularen für ein und dasselbe Datum zum Teil eine Stampiglie, zum Teil wurden hiefür aber auch zwei oder vier Stampiglien angebracht und jeweils unterschrieben. Dies führte dazu, daß der Patientin für eine Behandlung Transportkosten zum Teil für 8 und zum Teil für 16 Fahrten ersetzt wurden, weil die Bediensteten der klagenden Partei jeden Stampiglienabdruck als Bestätigung einer gesonderten Behandlung ansahen.
Mit der am 24.Oktober 1990 eingelangten Klage begehrt die klagende Partei (unter Anerkennung eines Mitverschuldens ihrer Bediensteten) einen Betrag von "höchstens" 50 % vom Beklagten und zuletzt die Bezahlung von S 159.717,80 sA "gemeinsam" mit der Patientin, das ist die Hälfte des von der klagenden Partei mit S 319.435,60 behaupteten Schadens. Der Beklagte habe zu Unrecht mehrere Behandlungen für ein und denselben Tag bestätigt. Außerdem habe er auch Bestätigungen ohne Angabe des Datums der Behandlung ausgestellt. Dies habe im Zusammenhang mit den Abrechnungsfehlern ihrer Bediensteten und mangelnder Kontrolle dazu geführt, daß die Patientin Transportkosten beansprucht und erhalten habe, denen keine Behandlung gegenübergestanden sei.
Der Beklagte bestritt ein schuldhaftes Verhalten. Zur Ausstellung von Bestätigungen mit Stampiglienabdrücken für ein und denselben Tag sei es deshalb gekommen, weil die Patientin glaubhaft versichert habe, daß die klagende Partei für jede einzelne Fahrt eine Bestätigung verlange. Bestätigungen ohne Angabe des Datums seien nicht ausgestellt worden. An Tagen, an denen keine Dialysebehandlung stattgefunden habe, seien Leistungen erbracht worden, die dem Versicherungsträger nicht verrechnet werden könnten und ihm daher auch nicht bekanntgegeben worden seien, wie Infusionen, Instillationen, interne Untersuchungen und der Wechsel des Verbandes. Die Zahlung von nicht gebührenden Transportkosten sei allein darauf zurückzuführen, daß die klagende Partei entweder keine Kontrollen durchgeführt oder sich nicht geeigneter Mitarbeiter bedient habe, weil diesen auffallen hätte müssen, daß die von der Patientin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Transportkosten nicht berechtigt sein könnten. Der klagenden Partei sei überdies kein Schaden entstanden, da sie sämtliche Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ersetzt erhalten habe.
Die Nebenintervenientinnen, die dem Rechtsstreit auf seiten der klagenden Partei beigetreten sind, brachten im wesentlichen vor, es sei auch bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht zu erkennen gewesen, daß der Patientin der begehrte Ersatz von Transportkosten zum Teil nicht zustehe, zumal dies auch trotz laufender Prüfung durch die "Innenrevision" der klagenden Partei erst im März 1990 festgestellt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war rechtlich der Meinung, daß den Beklagten kein Verschulden an dem der klagenden Partei entstandenen Schaden treffe, weil er nicht zuletzt aufgrund der Gestaltung der Formulare der Meinung sein habe dürfen, es müsse je Fahrt eine Stampiglie abgedruckt werden. Es wäre allein Sache der klagenden Partei gewesen, durch Einsatz ausreichend ausgebildeter Bediensteter den Eintritt des Schadens zu vermeiden.
Das Berufungsgericht trug infolge Berufung der klagenden Partei dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.