Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17.Juli 1995, AZ 23 Bs 274,275/95 (= ON 105 des Vr-Aktes) gab das Oberlandesgericht Wien den dagegen ergriffenen Beschwerden der Angeklagten Folge, hob die über sie verhängte Untersuchungshaft "gegen Anwendung gelinderer Mittel nach dem § 180 Abs 5 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 StPO" auf und trug der Erstrichterin die Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 190 Abs 1 StPO auf.Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17.Juli 1995, AZ 23 Bs 274,275/95 (= ON 105 des Vr-Aktes) gab das Oberlandesgericht Wien den dagegen ergriffenen Beschwerden der Angeklagten Folge, hob die über sie verhängte Untersuchungshaft "gegen Anwendung gelinderer Mittel nach dem Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 StPO" auf und trug der Erstrichterin die Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, StPO auf.
In ihren (fristgerecht und getrennt) erhobenen Grundrechtsbeschwerden erachten sich die (weiterhin in Untersuchungshaft einsitzenden) Angeklagten in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt, daß das Beschwerdegericht
1. trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 180 Abs 3 erster Satz StPO für die (fallbezogen zwingende) Nichtannahme der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO diesen Haftgrund dennoch und zudem ohne Anführung bestimmter Tatsachen heranzog, obwohl sie nie Anstalten zur Flucht gemacht, sich vielmehr den Sicherheitsbehörden in Wien freiwillig gestellt hätten;1. trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 3, erster Satz StPO für die (fallbezogen zwingende) Nichtannahme der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO diesen Haftgrund dennoch und zudem ohne Anführung bestimmter Tatsachen heranzog, obwohl sie nie Anstalten zur Flucht gemacht, sich vielmehr den Sicherheitsbehörden in Wien freiwillig gestellt hätten;
2. ihnen zusätzlich zur Kaution die gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1, 3 bis 6 StPO auferlegte.2. ihnen zusätzlich zur Kaution die gelinderen Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3 bis 6 StPO auferlegte.
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerden gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr richten (1.), sind sie zwar zulässig, aber nicht begründet, im übrigen (2.) jedoch unzulässig.
Die (den dringenden Tatverdacht als gegeben ansehenden) Beschwerdeausführungen vermögen den sich an der Aktenlage orientierenden, durchaus schlüssigen und unbedenklichen Argumenten des Gerichtshofes zweiter Instanz nichts entgegenzustellen, was gegen dessen konkrete Befürchtung spricht, die Angeklagten könnten im Falle ihrer Enthaftung wegen des Mangels sozialer Integration im Inland und angesichts der über sie (wenngleich noch nicht rechtskräftig) verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafen flüchten und sich im Ausland verborgen halten.
Dr.Renate F***** selbst hat dargelegt, sie und ihr Ehegatte hätten im Juni 1991 ihren persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbereich von G***** nach Z***** verlegt, weil sie in Österreich von den Steuerbehörden verfolgt wurden; nachdem sie sich mit ihrem Mann vollends überworfen habe, sei sie am 19.Juli 1994 allein von Zürich nach Spanien gezogen, wo sie sich bis zuletzt an einem Ort aufhielt, dessen (unüberprüfte) Anschrift sie den Behörden bis zur Hauptverhandlung am 29.Juni 1995 beharrlich und ohne plausiblen Grund verschwieg (21, 498/III; 47/V).
Zu diesen nach Lage des Falles an sich schon ausreichenden "bestimmten Tatsachen" für die Annahme der Fluchtgefahr kommt noch hinzu, daß gewichtige Verfahrensergebnisse darauf hinweisen, daß die Beschwerdeführerin (teilweise allein) Zugriff auf namhafte Kontenbeträge in G*****, L***** und G***** hat (vgl zB BV Dr.F*****:Zu diesen nach Lage des Falles an sich schon ausreichenden "bestimmten Tatsachen" für die Annahme der Fluchtgefahr kommt noch hinzu, daß gewichtige Verfahrensergebnisse darauf hinweisen, daß die Beschwerdeführerin (teilweise allein) Zugriff auf namhafte Kontenbeträge in G*****, L***** und G***** hat vergleiche zB BV Dr.F*****:
482 f, 486/III, 48, 250/IV; ZV Dr.F*****: 21, 23 f/IV; ZV Dipl.Ing.F*****: 35 f/IV) und sie befürchtet, daß in dem auch gegen sie geführten Finanzstrafverfahren noch etliches auf sie zukommen wird (BV Dr.F*****: 47/IV).
Berücksichtigt man überdies die (inhaltlich des noch nicht rechtskräftigen Urteils erster Instanz festgestellten) seit Jahren in und außerhalb von Österreich mit aller Vehemenz, zuletzt sogar mit erschreckend brutalem und kriminellem Engagement geführten familiären und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Dr.Renate und Dipl.Ing.Alfred F*****, kann im Sinne der Kontraindikation des § 180 Abs 3 erster Satz StPO von "geordneten Lebensverhältnissen" nicht die Rede sein; ganz davon zu schweigen, daß Dr.F***** (zugegebenermaßen) "keinen festen Wohnsitz im Inland hat", vielmehr einen solchen erst begründen müßte, indem sie "bei ihren Eltern unter der Anschrift 8010 Graz, Kasernstraße 43, jederzeit wohnen kann".Berücksichtigt man überdies die (inhaltlich des noch nicht rechtskräftigen Urteils erster Instanz festgestellten) seit Jahren in und außerhalb von Österreich mit aller Vehemenz, zuletzt sogar mit erschreckend brutalem und kriminellem Engagement geführten familiären und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Dr.Renate und Dipl.Ing.Alfred F*****, kann im Sinne der Kontraindikation des Paragraph 180, Absatz 3, erster Satz StPO von "geordneten Lebensverhältnissen" nicht die Rede sein; ganz davon zu schweigen, daß Dr.F***** (zugegebenermaßen) "keinen festen Wohnsitz im Inland hat", vielmehr einen solchen erst begründen müßte, indem sie "bei ihren Eltern unter der Anschrift 8010 Graz, Kasernstraße 43, jederzeit wohnen kann".
Zufolge dieser spezifischen Sachkonstellation kommt aber der in der Beschwerde zu ihren Gunsten ins Treffen geführten seinerzeitigen "Selbststellung" Dr.F*****s und der Tatsache, daß im Vorverfahren nie Fluchtgefahr als Haftgrund herangezogen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu, weil ihr freiwilliges Erscheinen bei den Sicherheitsbehörden am 27.Februar 1995 unter ganz anderen Umständen erfolgt ist und sich gravierende Anhaltspunkte für die Annahme der Fluchtgefahr erst im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert haben.
Die Beschwerde des Franjo M***** hinwieder teilt zwangsläufig das Schicksal jener der Mitangeklagten Dr.F*****, weil er seine im § 180 Abs 3 StPO geforderte "soziale Integration" ausschließlich auf die "Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die intensivste Inlandsbeziehungen hat", gründet, "womit (nach seiner verfehlten Meinung) solche auch beim Beschwerdeführer vorliegen". Da sich Dr.F***** - wie dargelegt - weder in geordneten Verhältnissen befindet noch einen festen Wohnsitz im Inland hat, kann die Frage als nicht aktuell unerörtert bleiben, ob der - keinen Bezug zu Österreich aufweisende - slowenische Staatsangehörige M***** die Lebensgemeinschaft mit Dr.F***** auch im Falle der Enthaftung (in G*****) wirklich fortsetzen würde oder könnte.Die Beschwerde des Franjo M***** hinwieder teilt zwangsläufig das Schicksal jener der Mitangeklagten Dr.F*****, weil er seine im Paragraph 180, Absatz 3, StPO geforderte "soziale Integration" ausschließlich auf die "Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die intensivste Inlandsbeziehungen hat", gründet, "womit (nach seiner verfehlten Meinung) solche auch beim Beschwerdeführer vorliegen". Da sich Dr.F***** - wie dargelegt - weder in geordneten Verhältnissen befindet noch einen festen Wohnsitz im Inland hat, kann die Frage als nicht aktuell unerörtert bleiben, ob der - keinen Bezug zu Österreich aufweisende - slowenische Staatsangehörige M***** die Lebensgemeinschaft mit Dr.F***** auch im Falle der Enthaftung (in G*****) wirklich fortsetzen würde oder könnte.
Daß auch seiner unter den damaligen Umständen erfolgten "Selbststellung" nicht jene Bedeutung zukommt, die sich der Beschwerdeführer wünscht, ist der bekämpften Beschwerdeentscheidung zutreffend zu entnehmen.
Da sohin die (zureichend begründete) Annahme der Fluchtgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz dem Gesetz entspricht und demnach Dr.Renate F***** und Franio M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt sind, waren ihre Beschwerden insoweit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin die (zureichend begründete) Annahme der Fluchtgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz dem Gesetz entspricht und demnach Dr.Renate F***** und Franio M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt sind, waren ihre Beschwerden insoweit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
2. Zur Anwendung gelinderer Mittel:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen die im Katalog des § 180 Abs 5 StPO taxativ aufgezählten gelinderen Mittel, die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleich; sie fallen daher nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit und können demnach im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (der der Entscheidung zum AZ 11 Os 22/94 zugrundeliegende Fall ist hier nicht aktuell) nicht mit Erfolg angefochten werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen die im Katalog des Paragraph 180, Absatz 5, StPO taxativ aufgezählten gelinderen Mittel, die zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, einer Verhaftung oder Festnahme nicht gleich; sie fallen daher nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit und können demnach im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (der der Entscheidung zum AZ 11 Os 22/94 zugrundeliegende Fall ist hier nicht aktuell) nicht mit Erfolg angefochten werden.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht nämlich dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben müssen, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung -, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist, was jedoch für die Anordnung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1, 3 bis 6 StPO (ihrer Natur nach) nicht zutrifft (EvBl 1993/132, EvBl 1993/150 = RZ 1994/42; 11 Os 132/94, 11 Os 75/95, 15 Os 92/95; Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 § 1 Rz 24 ff, 28, § 2 Rz 65).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht nämlich dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben müssen, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung -, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist, was jedoch für die Anordnung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3 bis 6 StPO (ihrer Natur nach) nicht zutrifft (EvBl 1993/132, EvBl 1993/150 = RZ 1994/42; 11 Os 132/94, 11 Os 75/95, 15 Os 92/95; Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Paragraph eins, Rz 24 ff, 28, Paragraph 2, Rz 65).
Nach dem Gesagten sind daher die Grundrechtsbeschwerden im aufgezeigten Umfang unzulässig.
Ein in diesem Zusammenhang erhobener weiterer (nicht grundrechtsbeschwerdefähiger) Einwand, daß die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft "nur gegen die angegebenen Sicherheiten (= Kaution oder Bürgschaft) auf Verlangen aufgehoben werden muß", wenn die strafbare Handlung (wie hier) nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, folglich den Beschwerdeführern vom Oberlandesgericht zusätzlich zur Kaution weitere gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO contra legem auferlegt worden seien, findet in § 190 Abs 1 StPO keine Deckung. Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus dem Wortlaut "Sicherheiten" (vgl die Überschrift des XIV.Hauptstückes: "IV. Sicherheitsleistung .... " sowie die Wortwahl "Sicherheitsleistung" für die Kautions- oder Bürgschaftssumme im § 192 Abs 1 StPO), daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO (vgl Foregger StPO9 Anm I zu § 190; Mayrhofer/Steininger aaO § 2 Rz 67).Ein in diesem Zusammenhang erhobener weiterer (nicht grundrechtsbeschwerdefähiger) Einwand, daß die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft "nur gegen die angegebenen Sicherheiten (= Kaution oder Bürgschaft) auf Verlangen aufgehoben werden muß", wenn die strafbare Handlung (wie hier) nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, folglich den Beschwerdeführern vom Oberlandesgericht zusätzlich zur Kaution weitere gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO contra legem auferlegt worden seien, findet in Paragraph 190, Absatz eins, StPO keine Deckung. Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus dem Wortlaut "Sicherheiten" vergleiche die Überschrift des römisch vierzehn.Hauptstückes: "IV. Sicherheitsleistung .... " sowie die Wortwahl "Sicherheitsleistung" für die Kautions- oder Bürgschaftssumme im Paragraph 192, Absatz eins, StPO), daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO vergleiche Foregger StPO9 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 190,; Mayrhofer/Steininger aaO Paragraph 2, Rz 67).