Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der erstbeklagten Partei ist unzulässig.
Zur Frage der Abgrenzung der Unternehmenspacht von der Geschäftsraummiete liegt eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung vor (vgl die Zusammenstellung bei Würth in Rummel2 I, Rz 2 zu § 1091 ABGB), die vom Gericht zweiter Instanz richtig wiedergegeben wurde. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, kommt es jeweils auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (MietSlg 40.114 ua). Der Lösung der angeführten Frage kommt somit im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO zu, weil die Kasuistik des Einzelfalls dies ausschließt (3 Ob 501/92, 6 Ob 608/92, 8 Ob 1683/93 ua). Es stellten sich im vorliegenden Fall auch keinen neuen, bisher von der Rechtsprechung noch nicht behandelten Detailfragen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits sowohl zur Frage der Einbeziehung weiterer Räume in das Pachtverhältnis (MietSlg 31.172 ua) als auch zu dem Gewicht, das der Vereinbarung der Betriebspflicht beizumessen ist (MietSlg 40.111, 40.114, 42.082 ua), Stellung genommen. Darin, daß das Gericht zweiter Instanz die vereinbarte Betriebspflicht nicht als bloße Leerformel angesehen hat, kann schon im Hinblick auf die sonstigen Vertragspunkte und die ebenfalls bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierte Rechtsprechung, daß der Beweis dafür, daß es sich bei einem schriftlichen Vertrag um ein Scheingeschäft handle und der Bestandgeber in Wahrheit einen Mietvertrag geschlossen habe, von der sich darauf berufenden (hier: beklagten) Partei zu führen ist (MietSlg 40.111), keine Verkennung der Rechtslage erblickt werden.Zur Frage der Abgrenzung der Unternehmenspacht von der Geschäftsraummiete liegt eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung vor vergleiche die Zusammenstellung bei Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 2 zu Paragraph 1091, ABGB), die vom Gericht zweiter Instanz richtig wiedergegeben wurde. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, kommt es jeweils auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (MietSlg 40.114 ua). Der Lösung der angeführten Frage kommt somit im allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zu, weil die Kasuistik des Einzelfalls dies ausschließt (3 Ob 501/92, 6 Ob 608/92, 8 Ob 1683/93 ua). Es stellten sich im vorliegenden Fall auch keinen neuen, bisher von der Rechtsprechung noch nicht behandelten Detailfragen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits sowohl zur Frage der Einbeziehung weiterer Räume in das Pachtverhältnis (MietSlg 31.172 ua) als auch zu dem Gewicht, das der Vereinbarung der Betriebspflicht beizumessen ist (MietSlg 40.111, 40.114, 42.082 ua), Stellung genommen. Darin, daß das Gericht zweiter Instanz die vereinbarte Betriebspflicht nicht als bloße Leerformel angesehen hat, kann schon im Hinblick auf die sonstigen Vertragspunkte und die ebenfalls bereits vom Gericht zweiter Instanz zitierte Rechtsprechung, daß der Beweis dafür, daß es sich bei einem schriftlichen Vertrag um ein Scheingeschäft handle und der Bestandgeber in Wahrheit einen Mietvertrag geschlossen habe, von der sich darauf berufenden (hier: beklagten) Partei zu führen ist (MietSlg 40.111), keine Verkennung der Rechtslage erblickt werden.
Zur Revision der zweitbeklagten Partei:
Diese ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die Räumungsklage auch gegen den Gesellschafter einer OHG bzw den Komplementär einer KG gerichtet werden kann, bisher noch nicht ausdrücklich in einer veröffentlichten Entscheidung befaßt hat und die eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bereits Jahre zurückliegen (MietSlg 8.609, 8.610).
Die im Außenverhältnis unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung des OHG-Gesellschafters - und gemäß § 161 Abs 2 HGB auch jener des Komplementärs der KG - erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhen und welchen Inhalt sie haben, ob sie bereits vor Eintritt des Gesellschafters oder während dessen Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind. Bestritten ist allerdings der Haftungsinhalt. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die persönliche Inanspruchnahme des Gesellschafters grundsätzlich auf dieselbe primäre Leistung zulässig sei ("Erfüllungstheorie") oder ob der Gesellschafter nur auf das Interesse, dh auf Leistung von Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen werden könne ("Haftungstheorie"), oder ob allenfalls der Gesellschafter für die primäre Leistung nur dann einzustehen habe, wenn die Erbringung dieser Leistung zu den gesellschaftlichen Pflichten des Gesellschafters bzw zu der von ihm zu erwartenden Sorge für die Erfüllung durch die Gesellschaft gehört (vgl die Darstellung der Lehrmeinungen samt ihren wesentlichen Begründungen bei Kornblum,Die im Außenverhältnis unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung des OHG-Gesellschafters - und gemäß Paragraph 161, Absatz 2, HGB auch jener des Komplementärs der KG - erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhen und welchen Inhalt sie haben, ob sie bereits vor Eintritt des Gesellschafters oder während dessen Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind. Bestritten ist allerdings der Haftungsinhalt. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die persönliche Inanspruchnahme des Gesellschafters grundsätzlich auf dieselbe primäre Leistung zulässig sei ("Erfüllungstheorie") oder ob der Gesellschafter nur auf das Interesse, dh auf Leistung von Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen werden könne ("Haftungstheorie"), oder ob allenfalls der Gesellschafter für die primäre Leistung nur dann einzustehen habe, wenn die Erbringung dieser Leistung zu den gesellschaftlichen Pflichten des Gesellschafters bzw zu der von ihm zu erwartenden Sorge für die Erfüllung durch die Gesellschaft gehört vergleiche die Darstellung der Lehrmeinungen samt ihren wesentlichen Begründungen bei Kornblum,
Die Haftung der Gesellschafter für Unterlassungspflichten der OHG und KG in "Der Betriebsberater" 1971/2, 1434 ff; weiters Hämmerle-Wünsch, HR4/2, 211; Koppensteiner in Straube, HGB, 446 ff). Die heute überwiegende, wenn auch in ihrer Begründung differierende Ansicht von Rechtsprechung und Lehre neigt der letzteren, vermittelnden Lösung zu (Nachweise insbesondere bei Koppensteiner aaO, 447).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den beiden zitierten Entscheidungen MietSlg 8.609 und 8.610 die Ansicht vertreten, daß dem Vermieter gegenüber (auch) die Gesellschafter der OHG mangels Rechtswirksamkeit der Gesellschaft als Subjekt des Verkehrs und somit auch des Bestandrechtes erschienen und aus dem Bestandvertrag berechtigt und verpflichtet seien. Die Klage könne sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die einzelnen Gesellschafter gerichtet werden. Es bedürfe keines besonderen Rechtschutzinteresses, um die passive Klagslegitimation der Gesellschafter zu begründen.
Auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat in all den zu behandelnden Fällen, in denen der geltend gemachte Leistungsanspruch in einem anderen als einem Geldanspruch (bei dem die Haftung des OHG-Gesellschafters und des Komplementärs neben der Gesellschaft keiner weiteren Erörterung bedarf) bestand, die Passivlegitimation des Gesellschafters bejaht, und zwar insbesondere auch beim Sonderfall der Haftung des Gesellschafters für die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, selbst wenn er an diesen nicht beteiligt war. Der Kritik Koppensteiners (ua in Straube aaO, 448) wurde entgegen gehalten, daß der Wortlaut des § 128 HGB keine Handhabe biete, einzelne Gesellschafter von der Haftung für deliktische Unterlassungspflichten auszunehmen. Auch bei Unterlassungspflichten bestehe eine Schuld jedes einzelnen Gesellschafters. Es treffe auch nicht zu, daß die Haftung eines am Verstoß nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Realisierbarkeit von Ansprüchen gegen die Gesellschaft nicht sichern könne; vielmehr werde der bisher am Verstoß nicht beteiligte Gesellschafter umso eher Interesse haben, die Wiederholung derartiger Verstöße im Rahmen der Gesellschaft zu verhindern, wenn auch er für jeden im Rahmen der Gesellschaft begangenen Verstoß ungeachtet seiner Beteiligung hafte (RdW 1989/6; ÖBl 1991, 13 je mwN).Auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat in all den zu behandelnden Fällen, in denen der geltend gemachte Leistungsanspruch in einem anderen als einem Geldanspruch (bei dem die Haftung des OHG-Gesellschafters und des Komplementärs neben der Gesellschaft keiner weiteren Erörterung bedarf) bestand, die Passivlegitimation des Gesellschafters bejaht, und zwar insbesondere auch beim Sonderfall der Haftung des Gesellschafters für die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, selbst wenn er an diesen nicht beteiligt war. Der Kritik Koppensteiners (ua in Straube aaO, 448) wurde entgegen gehalten, daß der Wortlaut des Paragraph 128, HGB keine Handhabe biete, einzelne Gesellschafter von der Haftung für deliktische Unterlassungspflichten auszunehmen. Auch bei Unterlassungspflichten bestehe eine Schuld jedes einzelnen Gesellschafters. Es treffe auch nicht zu, daß die Haftung eines am Verstoß nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Realisierbarkeit von Ansprüchen gegen die Gesellschaft nicht sichern könne; vielmehr werde der bisher am Verstoß nicht beteiligte Gesellschafter umso eher Interesse haben, die Wiederholung derartiger Verstöße im Rahmen der Gesellschaft zu verhindern, wenn auch er für jeden im Rahmen der Gesellschaft begangenen Verstoß ungeachtet seiner Beteiligung hafte (RdW 1989/6; ÖBl 1991, 13 je mwN).
Ein ähnlicher Gedankengang führte auch in der in GesRZ 1976, 94 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Bejahung der Frage, ob ein Herausgabeanspruch neben der KG auch gegen den Komplementär gerichtet werden könne. Auch wenn die eigentlich geschuldete Leistung die Erfüllung der Schuld durch die KG sei, so gehe die Verpflichtung des Komplementärs auch dahin, daß er für die Erfüllung durch die KG zu sorgen habe. Angesichts der Nähe, in der das Rechtsverhältnis von Gesellschaftsverbindlichkeit zur Gesellschafterhaftung bzw zu dem gesamten Schuldverhältnis stehe, sei es notwendig, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Vorschriften über das Gesamthandverhältnis nach ihrem Rechtsgedanken auch hier anwendbar seien.
Der Oberste Gerichtshof hat demnach die Haftung des Gesellschafters für dieselbe primäre Leistung, zu der die Gesellschaft verpflichtet ist, jedenfalls in all jenen Fällen bejaht, in denen die Abwägung des gläubigerschutzbezogenen Zweckes des § 128 HGB einerseits und des Haftungsbegrenzungsinteresses des Gesellschafters andererseits zugunsten des Gläubigers ausschlägt. Der erkennde Senat findet keinen Anlaß, von den bereits vom Obersten Gerichtshof dargelegten Grundsätzen abzugehen. Da zwischen einem Herausgabe- und einem Räumungsanspruch des Bestandgebers kein essentieller Unterschied besteht, ist auch hier die Passivlegitimation des Komplementärs zu bejahen. Gerade beim Räumungsanspruch zeigt sich im übrigen deutlich, daß einerseits ein bloßer Geldersatzanspruch des Gläubigers gegenüber dem Komplementär unbefriedigend wäre und daß andererseits der Gesellschafter durch die Erfüllungshaftung ohnehin in seiner gesellschaftsfreien Sphäre nicht mehr als bei einer Geldleistung beeinträchtigt wird (vgl Hämmerle-Wünsch 4/2, 212). In diesem Sinne hat auch der deutsche BGH die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters neben der Gesellschaft als Mieterin für die Herausgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses bejaht (Der Betriebsberater 1987/1, 1201). Die Räumung eines Geschäftslokales stellt im Gegensatz zur Ansicht der Revision auch keine unvertretbare Handlung (vgl die Definition des § 354 EO insbesondere im Verhältnis zu § 349 EO) dar.Der Oberste Gerichtshof hat demnach die Haftung des Gesellschafters für dieselbe primäre Leistung, zu der die Gesellschaft verpflichtet ist, jedenfalls in all jenen Fällen bejaht, in denen die Abwägung des gläubigerschutzbezogenen Zweckes des Paragraph 128, HGB einerseits und des Haftungsbegrenzungsinteresses des Gesellschafters andererseits zugunsten des Gläubigers ausschlägt. Der erkennde Senat findet keinen Anlaß, von den bereits vom Obersten Gerichtshof dargelegten Grundsätzen abzugehen. Da zwischen einem Herausgabe- und einem Räumungsanspruch des Bestandgebers kein essentieller Unterschied besteht, ist auch hier die Passivlegitimation des Komplementärs zu bejahen. Gerade beim Räumungsanspruch zeigt sich im übrigen deutlich, daß einerseits ein bloßer Geldersatzanspruch des Gläubigers gegenüber dem Komplementär unbefriedigend wäre und daß andererseits der Gesellschafter durch die Erfüllungshaftung ohnehin in seiner gesellschaftsfreien Sphäre nicht mehr als bei einer Geldleistung beeinträchtigt wird vergleiche Hämmerle-Wünsch 4/2, 212). In diesem Sinne hat auch der deutsche BGH die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters neben der Gesellschaft als Mieterin für die Herausgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses bejaht (Der Betriebsberater 1987/1, 1201). Die Räumung eines Geschäftslokales stellt im Gegensatz zur Ansicht der Revision auch keine unvertretbare Handlung vergleiche die Definition des Paragraph 354, EO insbesondere im Verhältnis zu Paragraph 349, EO) dar.
Das auch die zweitbeklagte Partei zur Räumung verpflichtende Urteil der zweiten Instanz war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der erstbeklagten Partei nicht hingewiesen wurde, waren der klagenden Partei Kosten für die Revisionsbeantwortung insoweit (Streitgenossenzuschlag) nicht zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der erstbeklagten Partei nicht hingewiesen wurde, waren der klagenden Partei Kosten für die Revisionsbeantwortung insoweit (Streitgenossenzuschlag) nicht zuzusprechen.