Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ausreichend konkretisiert erscheint eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Verfahrensfrage darstellt.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ausreichend konkretisiert erscheint eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Verfahrensfrage darstellt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Mit den Ausführungen über das geringe Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, nämlich "soweit den kündigenden Parteien bekannt ist, hat der Mieter ein eigenes Haus erbaut und mit seiner Familie bezogen", und über das erhebliche Interesse der Eigenbedarf geltend machenden Vermieter, nämlich "für die kündigenden Parteien besteht dringender Eigenbedarf, weil sie aus beruflichen Gründen von Linz nach Wien übersiedeln müssen und in Wien über keine andere Wohnung verfügen", enthält die Aufkündigung ausreichendes Tatsachenvorbringen über die vom Gericht gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG abzuwägenden Interessen. Da nur bei einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG (Generaltatbestand) eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und weder die eine Interessenabwägung nicht vorsehenden Ausnahmetatbestände nach lit a oder b dieser Gesetzesbestimmung behauptet noch eine Ersatzwohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 9 MRG angeboten wurde, haben die klagenden Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausreichend individualisiert (siehe ImmZ 1976, 59; MietSlg 41.362 = WoBl 1991/32 [zust. Würth]; zuletzt 5 Ob 1506/91).Mit den Ausführungen über das geringe Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, nämlich "soweit den kündigenden Parteien bekannt ist, hat der Mieter ein eigenes Haus erbaut und mit seiner Familie bezogen", und über das erhebliche Interesse der Eigenbedarf geltend machenden Vermieter, nämlich "für die kündigenden Parteien besteht dringender Eigenbedarf, weil sie aus beruflichen Gründen von Linz nach Wien übersiedeln müssen und in Wien über keine andere Wohnung verfügen", enthält die Aufkündigung ausreichendes Tatsachenvorbringen über die vom Gericht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG abzuwägenden Interessen. Da nur bei einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG (Generaltatbestand) eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und weder die eine Interessenabwägung nicht vorsehenden Ausnahmetatbestände nach Litera a, oder b dieser Gesetzesbestimmung behauptet noch eine Ersatzwohnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG angeboten wurde, haben die klagenden Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ausreichend individualisiert (siehe ImmZ 1976, 59; MietSlg 41.362 = WoBl 1991/32 [zust. Würth]; zuletzt 5 Ob 1506/91).
Weiters haben die klagenden Parteien mit dem Ausdruck "Untervermietung" im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung an die Tochter des Beklagten sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Weitergabe der Wohnung und damit den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG geltend gemacht (siehe MietSlg 41.362 = WoBl 1991/32), sodaß der Einwand des Revisionsgegners, die Weitergabe an die Tochter sei nicht ausreichend behauptet worden, unberechtigt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ergibt sich aus der negativen Feststellung über den Verbleib der Tochter des Beklagten in der aufgekündigten Wohnung nicht, daß die Wohnung vom Beklagten nicht an seine Tochter weitergegeben worden ist. Die gänzliche Weitergabe der Wohnung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist die Überlassung der Wohnung an den Übernehmer zum regelmäßigen Gebrauch unter Aufgabe der Benützung durch den Weitergebenden (vgl MietSlg 41/37; MietSlg 42.317 = WoBl 1991/88). Mit der festgestellten Anzeige der Abtretung und Übernahme der Hauptmietrechte laut Schreiben des Beklagten vom 5.November 1991 wurde die Weitergabe der Wohnung an seine Tochter den Vermietern als Partnern des Mietvertrages ausdrücklich mitgeteilt, sodaß im Rechtsstreit zwischen den Vermietern und dem Beklagten jedenfalls von einer Weitergabe der Wohnung auch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG auszugehen ist (zur Erklärung der Weitergabe vgl. MietSlg 21.485). Die Frage, ob die Tochter des Beklagten in der an sie weitergegebenen Wohnung auch tatsächlich geblieben ist und ob sie ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung hat, ist hingegen für das Tatbestandselement "Weitergabe" ohne Bedeutung. Waren die von den klagenden Parteien bestrittenen, vom Beklagten zu beweisenden Voraussetzungen für die Abtretung der Mietrechte an die Tochter des Beklagten gemäß § 12 Abs 1 MRG - Wohnen im gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten durch mindestens zwei Jahre bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung (siehe WoBl 1992/94 = MietSlg 42.322; zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung siehe SZ 63/63 = MietSlg 42/17) - gegeben, dann ist zufolge wirksamer Abtretung der Mietrechte das gegen den Beklagten gerichtete Kündigungsbegehren unberechtigt, ohne daß zu prüfen wäre, ob ein dringendes Wohnbedürfnis der Tochter des Beklagten im Zeitpunkt der Abtretung oder der Kündigung bestand (siehe SZ 62/200; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, § 12 MRG Rz 7). Sollte hingegen eine wirksame Abtretung der Hauptmietrechte an die Tochter des Beklagten nicht erfolgt sein, wäre im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG zur Beurteilung des vom Mieter zu beweisenden negativen Tatbestandselementes des dringenden Wohnbedürfnisses der eintrittsberechtigten Person (siehe SZ 62/200; MietSlg 37.421; MietSlg 36.407) und des Vorhandenseins eines gemeinsamen Haushaltes zum Zeitpunkt der Weitergabe als weitere Voraussetzungen auch für die Eintrittsberechtigung von Bedeutung, ob die Tochter des Beklagten in der an sie weitergegebenen Wohnung verblieben ist bzw. sie für sich in naher Zeit dringend benötigte (vgl WoBl 1992/94 = MietSlg 42.322).Weiters haben die klagenden Parteien mit dem Ausdruck "Untervermietung" im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung an die Tochter des Beklagten sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Weitergabe der Wohnung und damit den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG geltend gemacht (siehe MietSlg 41.362 = WoBl 1991/32), sodaß der Einwand des Revisionsgegners, die Weitergabe an die Tochter sei nicht ausreichend behauptet worden, unberechtigt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ergibt sich aus der negativen Feststellung über den Verbleib der Tochter des Beklagten in der aufgekündigten Wohnung nicht, daß die Wohnung vom Beklagten nicht an seine Tochter weitergegeben worden ist. Die gänzliche Weitergabe der Wohnung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ist die Überlassung der Wohnung an den Übernehmer zum regelmäßigen Gebrauch unter Aufgabe der Benützung durch den Weitergebenden vergleiche MietSlg 41/37; MietSlg 42.317 = WoBl 1991/88). Mit der festgestellten Anzeige der Abtretung und Übernahme der Hauptmietrechte laut Schreiben des Beklagten vom 5.November 1991 wurde die Weitergabe der Wohnung an seine Tochter den Vermietern als Partnern des Mietvertrages ausdrücklich mitgeteilt, sodaß im Rechtsstreit zwischen den Vermietern und dem Beklagten jedenfalls von einer Weitergabe der Wohnung auch im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auszugehen ist (zur Erklärung der Weitergabe vergleiche MietSlg 21.485). Die Frage, ob die Tochter des Beklagten in der an sie weitergegebenen Wohnung auch tatsächlich geblieben ist und ob sie ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung hat, ist hingegen für das Tatbestandselement "Weitergabe" ohne Bedeutung. Waren die von den klagenden Parteien bestrittenen, vom Beklagten zu beweisenden Voraussetzungen für die Abtretung der Mietrechte an die Tochter des Beklagten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG - Wohnen im gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten durch mindestens zwei Jahre bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung (siehe WoBl 1992/94 = MietSlg 42.322; zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung siehe SZ 63/63 = MietSlg 42/17) - gegeben, dann ist zufolge wirksamer Abtretung der Mietrechte das gegen den Beklagten gerichtete Kündigungsbegehren unberechtigt, ohne daß zu prüfen wäre, ob ein dringendes Wohnbedürfnis der Tochter des Beklagten im Zeitpunkt der Abtretung oder der Kündigung bestand (siehe SZ 62/200; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Paragraph 12, MRG Rz 7). Sollte hingegen eine wirksame Abtretung der Hauptmietrechte an die Tochter des Beklagten nicht erfolgt sein, wäre im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG zur Beurteilung des vom Mieter zu beweisenden negativen Tatbestandselementes des dringenden Wohnbedürfnisses der eintrittsberechtigten Person (siehe SZ 62/200; MietSlg 37.421; MietSlg 36.407) und des Vorhandenseins eines gemeinsamen Haushaltes zum Zeitpunkt der Weitergabe als weitere Voraussetzungen auch für die Eintrittsberechtigung von Bedeutung, ob die Tochter des Beklagten in der an sie weitergegebenen Wohnung verblieben ist bzw. sie für sich in naher Zeit dringend benötigte vergleiche WoBl 1992/94 = MietSlg 42.322).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß bei Weitergabe der Wohnung nur der speziellere Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nicht aber der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorliegen kann (siehe SZ 62/200; MietSlg 37.416; SZ 41/130 zur vergleichbaren früheren Rechtslage).Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß bei Weitergabe der Wohnung nur der speziellere Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nicht aber der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG vorliegen kann (siehe SZ 62/200; MietSlg 37.416; SZ 41/130 zur vergleichbaren früheren Rechtslage).
Da das Berufungsgericht - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - auf die Verfahrens- und Beweisrüge des Beklagten nicht eingegangen ist, war die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu bemerken ist, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, im Hinblick auf die Ergänzung des Klagsvorbringens sei auch der Beklagte trotz seiner Säumnis von der Bestreitung des weiteren Vorbringens nicht ausgeschlossen gewesen, zutrifft (vgl. MietSlg 33.651).Da das Berufungsgericht - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - auf die Verfahrens- und Beweisrüge des Beklagten nicht eingegangen ist, war die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu bemerken ist, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, im Hinblick auf die Ergänzung des Klagsvorbringens sei auch der Beklagte trotz seiner Säumnis von der Bestreitung des weiteren Vorbringens nicht ausgeschlossen gewesen, zutrifft vergleiche MietSlg 33.651).
Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.