Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit zu dem über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Verhältnis der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 1304, 1308, 1309 und 1310 ABGB, nicht Stellung genommen hat. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit zu dem über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Verhältnis der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 1304, 1308, 1309 und 1310 ABGB, nicht Stellung genommen hat. Die Revision ist auch berechtigt.
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden auf Seiten des Geschädigten eintritt, so trägt er nach § 1304 ABGB mit dem Geschädigten den Schaden verhältnismäßig. Neben dieser grundsätzlichen Bestimmung enthält § 1308 ABGB eine Sondernorm: Wenn Wahn- und Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen. Diese Norm kommt dann zur Anwendung, wenn ein Deliktsfähiger das Fehlverhalten eines Deliktsunfähigen verursacht hat. Entgegen einigen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die § 1308 ABGB auch dann herangezogen haben, wenn nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte minderjährig war, hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit ebenso wie die Lehre klargestellt, daß diese Bestimmung dem Schutz der Deliktsunfähigen dient und einen Schadenersatz gegen diese gänzlich beseitigt, wenn der voll Deliktsfähige den Deliktsunfähigen zur Schädigung veranlaßt hat. (so schon SZ 33/54; EFSlg 38.565; 41.089; Koziol Haftpflichtrecht2 I, 242; Harrer in Schwimann Rz 1 zu § 1308; Reischauer in Rummel Rz 1 und 2 zu § 1308). § 1308 kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn der Geschädigte und der Unmündige unabhängig voneinander Bedingungen für die Entstehung eines Schadens gesetzt haben. Nur dann ist eine Aufteilung des Schadens nach § 1304 ABGB möglich (ZVR 1981/168, Harrer aaO; Reischauer aaO).Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden auf Seiten des Geschädigten eintritt, so trägt er nach Paragraph 1304, ABGB mit dem Geschädigten den Schaden verhältnismäßig. Neben dieser grundsätzlichen Bestimmung enthält Paragraph 1308, ABGB eine Sondernorm: Wenn Wahn- und Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen. Diese Norm kommt dann zur Anwendung, wenn ein Deliktsfähiger das Fehlverhalten eines Deliktsunfähigen verursacht hat. Entgegen einigen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die Paragraph 1308, ABGB auch dann herangezogen haben, wenn nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte minderjährig war, hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit ebenso wie die Lehre klargestellt, daß diese Bestimmung dem Schutz der Deliktsunfähigen dient und einen Schadenersatz gegen diese gänzlich beseitigt, wenn der voll Deliktsfähige den Deliktsunfähigen zur Schädigung veranlaßt hat. (so schon SZ 33/54; EFSlg 38.565; 41.089; Koziol Haftpflichtrecht2 römisch eins, 242; Harrer in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 1308,; Reischauer in Rummel Rz 1 und 2 zu Paragraph 1308,). Paragraph 1308, kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn der Geschädigte und der Unmündige unabhängig voneinander Bedingungen für die Entstehung eines Schadens gesetzt haben. Nur dann ist eine Aufteilung des Schadens nach Paragraph 1304, ABGB möglich (ZVR 1981/168, Harrer aaO; Reischauer aaO).
§ 1308 ABGB schließt auch die Anwendung der §§ 1309 und 1310 aus. Diese kommen also nur subsidär zur Anwendung, wenn der voll deliktsfähige Geschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen nicht "veranlaßt", das bedeutet typischerweise verursacht hat.Paragraph 1308, ABGB schließt auch die Anwendung der Paragraphen 1309 und 1310 aus. Diese kommen also nur subsidär zur Anwendung, wenn der voll deliktsfähige Geschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen nicht "veranlaßt", das bedeutet typischerweise verursacht hat.
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß das vorsätzliche Niederstoßen eines rund dreizehneinhalbjährigen Knaben durch ein noch nicht ganz 15-jähriges Mädchen, mag dem auch eine harmlose wörtliche Hänselei vorangegangen sein, den niedergestoßenen Kläger geradezu typisch zu einer Reaktion auf diese Herausforderung - im vorliegenden Fall zu einer Ohrfeige - veranlaßte (die hier gravierenden Folgen waren nach dem Sachverständigengutachten nicht auf eine besondere Brutalität des Schlages, sondern den unglücklichen Auftreffpunkt beim linken Ohr zurückzuführen).
Reischauer (aaO) meint nun, "zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade noch Deliktsunfähigen werde § 1308 nicht anwendbar sein, weil eine derartig scharfe Grenzziehung zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Unbilligkeiten führte (14- und 13-jährige Klassenkameraden)". Diese Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu teilen: Soweit einem mj. Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310 ABGB), wird es vorbehaltlich des § 866 gemäß § 153 ABGB mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. Dies bedeutet, daß der Gesetzgeber die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit im Bereich des Schadenersatzrechtes - übereinstimmend mit der strafrechtlichen - grundsätzlich mit der Mündigkeit festsetzt. Durch die gesetzliche Festlegung von Altersgrenzen, die auf Durchschnittserfahrungen beruht, kann es, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu unbilligen Ergebnissen kommen, wenn an einem Schadensereignis ein knapp vor der Mündigkeit stehender Minderjähriger und ein erst seit kurzem voll deliktsfähig Gewordener beteiligt sind. Im Interesse der Rechtssicherheit kommt aber nach Ansicht des erkennenden Senates eine "verwischte Grenzziehung", die im Gesetz keine Deckung findet und auch zeitlich nicht einheitlich abgrenzbar wäre, nicht in Betracht. Auch bei Straftaten - der Gesetzgeber wollte die schadenersatzrechtliche Deliktsfähigkeit offensichtlich mit der strafrechtlichen harmonisiert wissen -, an welchen, wie dies häufig vorkommt, Minderjährige beteiligt sind, von denen einige das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, einige noch nicht, kommt der Schutz vor strafrechtlicher Verantwortung den noch Unmündigen auch dann zugute, wenn ihnen in dem bestimmten Fall wegen der nötigen Einsicht ein Verschulden ebenso angelastet werden könnte, wie ihren wenig älteren Mittätern, die die Folgen ihres Handeln voll zu tragen haben. Die klare Gesetzeslage läßt auch im Bereich des Schadenersatzrechtes eine abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgründen nicht zu.Reischauer (aaO) meint nun, "zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade noch Deliktsunfähigen werde Paragraph 1308, nicht anwendbar sein, weil eine derartig scharfe Grenzziehung zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Unbilligkeiten führte (14- und 13-jährige Klassenkameraden)". Diese Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu teilen: Soweit einem mj. Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (Paragraph 1310, ABGB), wird es vorbehaltlich des Paragraph 866, gemäß Paragraph 153, ABGB mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. Dies bedeutet, daß der Gesetzgeber die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit im Bereich des Schadenersatzrechtes - übereinstimmend mit der strafrechtlichen - grundsätzlich mit der Mündigkeit festsetzt. Durch die gesetzliche Festlegung von Altersgrenzen, die auf Durchschnittserfahrungen beruht, kann es, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu unbilligen Ergebnissen kommen, wenn an einem Schadensereignis ein knapp vor der Mündigkeit stehender Minderjähriger und ein erst seit kurzem voll deliktsfähig Gewordener beteiligt sind. Im Interesse der Rechtssicherheit kommt aber nach Ansicht des erkennenden Senates eine "verwischte Grenzziehung", die im Gesetz keine Deckung findet und auch zeitlich nicht einheitlich abgrenzbar wäre, nicht in Betracht. Auch bei Straftaten - der Gesetzgeber wollte die schadenersatzrechtliche Deliktsfähigkeit offensichtlich mit der strafrechtlichen harmonisiert wissen -, an welchen, wie dies häufig vorkommt, Minderjährige beteiligt sind, von denen einige das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, einige noch nicht, kommt der Schutz vor strafrechtlicher Verantwortung den noch Unmündigen auch dann zugute, wenn ihnen in dem bestimmten Fall wegen der nötigen Einsicht ein Verschulden ebenso angelastet werden könnte, wie ihren wenig älteren Mittätern, die die Folgen ihres Handeln voll zu tragen haben. Die klare Gesetzeslage läßt auch im Bereich des Schadenersatzrechtes eine abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgründen nicht zu.
Eine Haftung des zum Tatzeitpunkt noch unmündigen Klägers und auch die Annahme eines Mitverschuldens ist daher gemäß § 1308 ABGB ausgeschlossen. Das Klagebegehren war somit zur Gänze abzuweisen.Eine Haftung des zum Tatzeitpunkt noch unmündigen Klägers und auch die Annahme eines Mitverschuldens ist daher gemäß Paragraph 1308, ABGB ausgeschlossen. Das Klagebegehren war somit zur Gänze abzuweisen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.