Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist die Mutter des am 11.11.1991 verstorbenen Franz S*****. Im September 1991 hatte Franz S***** vor einem Krankenhausaufenthalt dem Kläger, der Inhaber einer Kfz-Werkstätte ist, den Auftrag zu einer gründlichen Reparatur seines PKWs erteilt. Zwischen 30.9. und 2.10.1991 wurden in der Werkstätte des Klägers am Fahrzeug umfangreiche Reparaturen durchgeführt, für die der Klagsbetrag das angemessene, am 3.2.1992 in Rechnung gestellte Entgelt darstellt.
Nach dem Tode des Franz S***** erkundigten sich dessen Angehörige beim Kläger mehrfach nach dem Auto und der offenen Forderung. Der Kläger bejahte das Bestehen einer Reparaturkostenforderung, ohne deren ziffernmäßige Höhe anzugeben. Ein Schreiben des Gerichtskommissärs mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Rechnungsbetrages beantwortete der Kläger nicht, da er wußte, daß die Verlassenschaft überschuldet war und er sich durch die Innehabung des PKWs ausreichend gesichert erachtete.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 13.1.1992, A 321/91-7, wurde das Nachlaßvermögen im Gesamtbetrag von S 49.930,-- der Beklagten auf teilweisen Abschlag der von ihr beglichenen und zur Zahlung übernommenen Todfallskosten im Gesamtbetrag von S 78.089,60 an Zahlungsstatt überlassen. Die Zulassungsbehörde wurde verständigt, daß die Beklagte über den erwähnten PKW verfügungsberechtigt sei. Mehreren Gläubigern, so auch dem Kläger, wurde zur Kenntnis gebracht, daß ihre angemeldeten Forderungen im Nachlaß keine Deckung finden.
Am 3.2.1992, nach Rechtskraft des im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlusses, ließ die Beklagte den PKW, der vor dem Betriebsgelände des Klägers auf der Straße abgestellt war, abholen, wobei infolge Verwendung eines Zweitschlüssels der in Händen des Klägers befindliche Schlüssel nicht benötigt wurde. Der Kläger protestierte gegen diese Vorgangsweise und erklärte sich nicht bereit, ohne Bezahlung der offenen Forderung das Fahrzeug herauszugeben. In der Folge verkaufte die Beklagte den PKW um S 65.000,--.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Zahlung des Reparaturkostenbetrages von S 51.564,-- s.A. zu verpflichten bzw. sie allenfalls schuldig zu erkennen, ihm Sicherstellung gemäß § 471 ABGB in Höhe des Klagsbetrages zu leisten oder sich von dieser Verpflichtung durch Übergabe des PKWs zu befreien. Hiezu bringt er vor, die Beklagte habe entgegen dem bestehenden Zurückbehaltungsrecht den PKW aus der Gewahrsame des Klägers entfernt. Sie sei damit um den Reparaturaufwand bereichert und zudem, da sie rechtswidrig gehandelt habe, zum Schadenersatz verpflichtet.Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Zahlung des Reparaturkostenbetrages von S 51.564,-- s.A. zu verpflichten bzw. sie allenfalls schuldig zu erkennen, ihm Sicherstellung gemäß Paragraph 471, ABGB in Höhe des Klagsbetrages zu leisten oder sich von dieser Verpflichtung durch Übergabe des PKWs zu befreien. Hiezu bringt er vor, die Beklagte habe entgegen dem bestehenden Zurückbehaltungsrecht den PKW aus der Gewahrsame des Klägers entfernt. Sie sei damit um den Reparaturaufwand bereichert und zudem, da sie rechtswidrig gehandelt habe, zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Beklagte wendete ein, daß Reparaturarbeiten nicht durchgeführt worden seien. Mangels Fälligkeit der Forderung sei dem Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Der PKW habe sich nicht in der Gewahrsame des Klägers befunden, als die Beklagte ihn an sich genommen habe.
Das Gericht erster Instanz konnte nicht feststellen, ob bzw. wann bzw. in welchem Umfang der Kläger Reparaturarbeiten am Fahrzeug durchgeführt habe. Es gelangte daher zur Abweisung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß eine Haftung der Beklagten für die Reparaturkostenverbindlichkeit des verstorbenen Sohnes aus der Tatsache der Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nicht abgeleitet werden könne. Da im Zeitpunkt der Entfernung des PKWs aus der Gewahrsame des Klägers dieser noch nicht Rechnung gelegt gehabt habe, somit die Forderung noch nicht fällig gewesen sei, könne sich der Kläger auch nicht auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB stützen. Allerdings wäre der Kläger gegenüber seinem Auftraggeber nur Zug um Zug gegen Bezahlung der Reparaturkosten zur Ausfolgung des PKWs verpflichtet gewesen. Die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin des Auftraggebers könne nicht anders gestellt sein als der Auftraggeber selbst. Die in der Überlassung an Zahlungsstatt zu sehende Besitzanweisung, den PKW in Hinkunft für die Beklagte innezuhaben, könne daher nur in diesem die Eigentumsausübung einschränkenden Umfang verstanden werden. Der PKW habe sich in der Gewahrsame des Klägers befunden, da er ihm gemeinsam mit dem Schlüssel zur Reparatur übergeben worden sei. Die Beklagte habe den PKW widerrechtlich dieser Gewahrsame entzogen und dadurch den Kläger um die Möglichkeit gebracht, aus einer exekutiven Verwertung des PKWs seine Werklohnforderung einzubringen. Sie habe daher in ein fremdes Forderungsrecht eingegriffen und dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden in Höhe seiner Werklohnforderung zugefügt.Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß eine Haftung der Beklagten für die Reparaturkostenverbindlichkeit des verstorbenen Sohnes aus der Tatsache der Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nicht abgeleitet werden könne. Da im Zeitpunkt der Entfernung des PKWs aus der Gewahrsame des Klägers dieser noch nicht Rechnung gelegt gehabt habe, somit die Forderung noch nicht fällig gewesen sei, könne sich der Kläger auch nicht auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph 471, ABGB stützen. Allerdings wäre der Kläger gegenüber seinem Auftraggeber nur Zug um Zug gegen Bezahlung der Reparaturkosten zur Ausfolgung des PKWs verpflichtet gewesen. Die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin des Auftraggebers könne nicht anders gestellt sein als der Auftraggeber selbst. Die in der Überlassung an Zahlungsstatt zu sehende Besitzanweisung, den PKW in Hinkunft für die Beklagte innezuhaben, könne daher nur in diesem die Eigentumsausübung einschränkenden Umfang verstanden werden. Der PKW habe sich in der Gewahrsame des Klägers befunden, da er ihm gemeinsam mit dem Schlüssel zur Reparatur übergeben worden sei. Die Beklagte habe den PKW widerrechtlich dieser Gewahrsame entzogen und dadurch den Kläger um die Möglichkeit gebracht, aus einer exekutiven Verwertung des PKWs seine Werklohnforderung einzubringen. Sie habe daher in ein fremdes Forderungsrecht eingegriffen und dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden in Höhe seiner Werklohnforderung zugefügt.