Die Revision ist gemäß § 501 Abs 2 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 501, Absatz 2, ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wiederholt ihre Rechtsansicht, daß sich gemäß Art 44 Abs 6 Wechselgesetz für den Fall der Konkurseröffnung sowohl vor als auch nach Verfall des Wechsels ein Protest erübrige. Diese Bestimmung enthalte keinen Hinweis darauf, daß damit nur eine Konkurseröffnung vor Fälligkeit des Wechsels gemeint sei. Ein Protest werde dann entbehrlich, wenn die Konkurseröffnung durch eine insoweit gleichwertige öffentliche Urkunde dargelegt werde. Es entspreche der Teleologie, diese Bestimmung auch auf den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Fälligkeit anzuwenden, für den Nachweis der ausgebliebenen Zahlung bleibe es unerheblich, ob das Konkursverfahren vor oder nach Fälligkeit eröffnet wurde. Der Wechsel werde in dem Sinn durch das Unterlassen des Protestes "präjudiziert", daß ein späterer Nachweis der Nichteinlösung durch den Protest "präjudiziert", dh ausgeschlossen werde. Hingegen könne dieser nach Unterbleiben des Protestes unmöglich gewordene Nachweis durch eine andere öffentliche Urkunde erfolgen.Die Revisionswerberin wiederholt ihre Rechtsansicht, daß sich gemäß Artikel 44, Absatz 6, Wechselgesetz für den Fall der Konkurseröffnung sowohl vor als auch nach Verfall des Wechsels ein Protest erübrige. Diese Bestimmung enthalte keinen Hinweis darauf, daß damit nur eine Konkurseröffnung vor Fälligkeit des Wechsels gemeint sei. Ein Protest werde dann entbehrlich, wenn die Konkurseröffnung durch eine insoweit gleichwertige öffentliche Urkunde dargelegt werde. Es entspreche der Teleologie, diese Bestimmung auch auf den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Fälligkeit anzuwenden, für den Nachweis der ausgebliebenen Zahlung bleibe es unerheblich, ob das Konkursverfahren vor oder nach Fälligkeit eröffnet wurde. Der Wechsel werde in dem Sinn durch das Unterlassen des Protestes "präjudiziert", daß ein späterer Nachweis der Nichteinlösung durch den Protest "präjudiziert", dh ausgeschlossen werde. Hingegen könne dieser nach Unterbleiben des Protestes unmöglich gewordene Nachweis durch eine andere öffentliche Urkunde erfolgen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht,....... der Konkurs........ eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechtes, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird (Art 44 Abs 6 1. Satz Wechselgesetz).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht,....... der Konkurs........ eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechtes, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird (Artikel 44, Absatz 6, 1. Satz Wechselgesetz).
Es ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung noch nicht erkennbar ist, ob dies nur für den Fall des Rückgriffes vor Fälligkeit des Wechsels zu gelten habe.
Zur Frage, ob sich bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Akzeptanten nach Fälligkeit des Wechsels ein Protest erübrigt, fehlt eine Stellungnahme des Höchstgerichtes. Die Lehre nimmt hiezu - soweit überblickbar - nicht ausdrücklich Stellung, lediglich Staub-Stranz (Komm zum Wechselgesetz13, 1933, Anm 17 zur Art 44) lassen eine an den zwei Werktagen nach Verfall folgende Eröffnung des Konkursverfahrens nicht genügen. Auch der Protest mangels Annahme eröffne ja den Rückgriff nur, wenn er vor Verfall erhoben werde, da die Frist für die Vorlegung zur Annahme am Verfallstage abgelaufen sei. Entsprechend werde man auch einer am Verfallstag selbst eintretenden Konkurseröffnung und nicht die Wirkung beilegen können, daß sie die Zahlungsabforderung beim Bezogenen und die Erhebung des Protestes mangels Zahlung ersetze.Zur Frage, ob sich bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Akzeptanten nach Fälligkeit des Wechsels ein Protest erübrigt, fehlt eine Stellungnahme des Höchstgerichtes. Die Lehre nimmt hiezu - soweit überblickbar - nicht ausdrücklich Stellung, lediglich Staub-Stranz (Komm zum Wechselgesetz13, 1933, Anmerkung 17 zur Artikel 44,) lassen eine an den zwei Werktagen nach Verfall folgende Eröffnung des Konkursverfahrens nicht genügen. Auch der Protest mangels Annahme eröffne ja den Rückgriff nur, wenn er vor Verfall erhoben werde, da die Frist für die Vorlegung zur Annahme am Verfallstage abgelaufen sei. Entsprechend werde man auch einer am Verfallstag selbst eintretenden Konkurseröffnung und nicht die Wirkung beilegen können, daß sie die Zahlungsabforderung beim Bezogenen und die Erhebung des Protestes mangels Zahlung ersetze.
Der Protest ist eine öffentliche Beurkundung der Verweigerung einer wechselrechtlichen Leistung (Art 79 ff, 44 Abs 1 Wechselgesetz), er ist Voraussetzung des Rückgriffs mangels Annahme und mangels Zahlung; mit der Versäumung der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung verliert der Inhaber sein Recht gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers (Art 53 Abs 1 Wechselgesetz).Der Protest ist eine öffentliche Beurkundung der Verweigerung einer wechselrechtlichen Leistung (Artikel 79, ff, 44 Absatz eins, Wechselgesetz), er ist Voraussetzung des Rückgriffs mangels Annahme und mangels Zahlung; mit der Versäumung der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung verliert der Inhaber sein Recht gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers (Artikel 53, Absatz eins, Wechselgesetz).
Zur Wahrung des Rückgriffsrechtes sind grundsätzlich zwei Bedingungen zu erfüllen, nämlich einerseits die Wahrung des Formgebotes durch Kreation einer qualifizierten Urkunde und andererseits die Wahrung von Fristen. Der Protest kann nur unterbleiben im Falle des Protesterlasses (Art 46 Abs 1 Wechselgesetz), im Falle höherer Gewalt (Art 54 Abs 4 Wechselgesetz) und im - hier zu prüfenden - Fall der Konkurseröffnung (Art 44 Abs 6 Wechselgesetz).Zur Wahrung des Rückgriffsrechtes sind grundsätzlich zwei Bedingungen zu erfüllen, nämlich einerseits die Wahrung des Formgebotes durch Kreation einer qualifizierten Urkunde und andererseits die Wahrung von Fristen. Der Protest kann nur unterbleiben im Falle des Protesterlasses (Artikel 46, Absatz eins, Wechselgesetz), im Falle höherer Gewalt (Artikel 54, Absatz 4, Wechselgesetz) und im - hier zu prüfenden - Fall der Konkurseröffnung (Artikel 44, Absatz 6, Wechselgesetz).
Der leicht zu erbringende Beweis der Konkurseröffnung (Art 44 Abs 6 2. Satz Wechselgesetz) ersetzt die Rückgriffsvoraussetzung des Protestes zweifellos nicht nur bei Konkurseröffnung vor dem Verfall des Wechsels (§ 43 Abs 2 Z 2 KO), sondern auch den Protest mangels Zahlung bei Fälligkeit (§ 44 Abs 6 Satz 1 KO). Hiezu ist aber Voraussetzung, daß zu diesen für diese Protestart maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnungsbeschluß bereits erlassen war. Dies folgt aus der erkennbaren Teleologie, die Eröffnung des Konkurses (§§ 2 Abs 1 und 75 KO) dem Protest funktionell gleichzusetzen.Der leicht zu erbringende Beweis der Konkurseröffnung (Artikel 44, Absatz 6, 2. Satz Wechselgesetz) ersetzt die Rückgriffsvoraussetzung des Protestes zweifellos nicht nur bei Konkurseröffnung vor dem Verfall des Wechsels (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, KO), sondern auch den Protest mangels Zahlung bei Fälligkeit (Paragraph 44, Absatz 6, Satz 1 KO). Hiezu ist aber Voraussetzung, daß zu diesen für diese Protestart maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnungsbeschluß bereits erlassen war. Dies folgt aus der erkennbaren Teleologie, die Eröffnung des Konkurses (Paragraphen 2, Absatz eins und 75 KO) dem Protest funktionell gleichzusetzen.
Da aber der Protest mangels Zahlung nur an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden kann (§ 44 Abs 3 KO), anderenfalls sogleich der Rückgriffsverlust nach Art 53 Abs 1 Wechselgesetz eintritt, kann eben auch nur eine innerhalb dieser knappen Frist erfolgende Konkurseröffnung diesen Protest substiuieren. Eine Konkurseröffnung nach Ablauf der Protestfrist vermag demgemäß, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat, auch nicht zum Wiederaufleben eines bereits erloschenen Rückgriffsrechtes führen.Da aber der Protest mangels Zahlung nur an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden kann (Paragraph 44, Absatz 3, KO), anderenfalls sogleich der Rückgriffsverlust nach Artikel 53, Absatz eins, Wechselgesetz eintritt, kann eben auch nur eine innerhalb dieser knappen Frist erfolgende Konkurseröffnung diesen Protest substiuieren. Eine Konkurseröffnung nach Ablauf der Protestfrist vermag demgemäß, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat, auch nicht zum Wiederaufleben eines bereits erloschenen Rückgriffsrechtes führen.
Die Fristversäumnis bewirkt die sogenannte "Präjudizierung" des Wechsels, indem der Wechselinhaber - mit Ausnahme der Ansprüche gegen den Akzeptanten - seine sämtlichen Rückgriffsansprüche verliert. Lediglich der Akzeptant muß - auch bei Säumnis des Wechselinhabers - mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen, der er sich nur durch einen Gerichtserlag (Art 42 Wechselgesetz) entledigen kann.Die Fristversäumnis bewirkt die sogenannte "Präjudizierung" des Wechsels, indem der Wechselinhaber - mit Ausnahme der Ansprüche gegen den Akzeptanten - seine sämtlichen Rückgriffsansprüche verliert. Lediglich der Akzeptant muß - auch bei Säumnis des Wechselinhabers - mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen, der er sich nur durch einen Gerichtserlag (Artikel 42, Wechselgesetz) entledigen kann.
Die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß nur eine innerhalb der Protestfrist erfolgende Konkurseröffnung den Protest erübrigt, wird auch durch die Regelung des Art 54 Abs 4 Wechselgesetz bestätigt, wonach der Rückgriff im Falle des Andauerns höherer Gewalt durch länger als 30 Tage auch ohne Protest erfolgen kann.Die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß nur eine innerhalb der Protestfrist erfolgende Konkurseröffnung den Protest erübrigt, wird auch durch die Regelung des Artikel 54, Absatz 4, Wechselgesetz bestätigt, wonach der Rückgriff im Falle des Andauerns höherer Gewalt durch länger als 30 Tage auch ohne Protest erfolgen kann.
Es kann nicht bezweifelt werden, daß auch die - hier nicht erwiesene - Zusage einer Prolongation, ohne daß rechtzeitig ein Prolongationswechsel ausgestellt oder ein Prolongationsvermerk auf dem Wechsel (vgl. SZ 60/267 = EvBl 1988/66, 339 = WBl 1988, 96) erfolgt, nicht einer höheren Gewalt gleichgehalten werden kann, wenn der Akzeptant dann seine Zahlungszusage nicht einhält. Die nicht erfüllte Erwartung, der Akzeptant werde später zahlen, rechtfertigt nicht ein weiteres Zuwarten des Wechselinhabers über den Ablauf der Protestfrist hinaus.Es kann nicht bezweifelt werden, daß auch die - hier nicht erwiesene - Zusage einer Prolongation, ohne daß rechtzeitig ein Prolongationswechsel ausgestellt oder ein Prolongationsvermerk auf dem Wechsel vergleiche SZ 60/267 = EvBl 1988/66, 339 = WBl 1988, 96) erfolgt, nicht einer höheren Gewalt gleichgehalten werden kann, wenn der Akzeptant dann seine Zahlungszusage nicht einhält. Die nicht erfüllte Erwartung, der Akzeptant werde später zahlen, rechtfertigt nicht ein weiteres Zuwarten des Wechselinhabers über den Ablauf der Protestfrist hinaus.
Die hier 20 Tage nach Fälligkeit des Wechsels erfolgte Konkurseröffnung kann somit einen nur an den "beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktagen" vorzunehmenden Protest nicht (mehr) ersetzen.
Aus diesen Erwägungen hat die klagenden Partei infolge ihrer Säumnis ihre wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen die beklagte Partei verloren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.