Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber steht auf dem Rechtsstandpunkt, das Training, bei dem sich der Unfall ereignete, sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit gewesen; das betriebliche Interesse an der Teilnahme am Training sei wesentlich größer gewesen als das private Interesse des Klägers. Das Interesse des Dienstgebers, daß seine Angestellten an dieser überbetrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und am Training teilnahmen, sei sehr groß gewesen. Selbst wenn im Vordergrund des Schilaufes der Wettkampf gestanden wäre, was nicht der Fall gewesen sei, müsse das für sich noch keinen Ausschluß vom Unfallversicherungsschutz bedeuten. Wenn das Begehren, eine gute Plazierung zu erreichen, nicht vom Arbeitnehmer selbst ausgehe, sondern der Betrieb Wert auf eine gute Mannschaftsplazierung seiner Arbeitnehmer in einer überbetrieblichen Veranstaltung läge, müsse wohl auch ein damit kausal verknüpfter Unfall der Sphäre des Arbeitgebers, daher der der Unfallversicherung zugeordnet werden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in einem durchaus vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation, zu der von jeder Dienststelle und Filiale jeweils nur ein Dienstnehmer auf freiwilliger Basis entsendet wird, nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 [M.Novak]). Daß der Wettkampf zwischen den zum Schilauf gemeldeten Schifahrern im Vordergrund stand, ergibt sich nicht nur aus dem Teilnehmerkreis, der sich keinesfalls aus einem einzigen Betrieb rekrutierte, sondern aus zahlreichen und hier nicht einmal im Sinne einer Organisation zusammenhängenden Forstbetrieben, vielmehr auch daraus, daß der Sieg im Riesentorlauf oder das Erreichen guter Plazierungen im Sinne der Imagepflege als wünschenswert angesehen wurden. Daß im Titel der Veranstaltung (Forstleute- und Jägerschilauf) weder das Wort Rennen noch das Wort Meisterschaft vorkommen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die in der oben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dargelegten Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall zur Gänze übertragen.
Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Versicherten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt sind. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, nämlich dem Ausgleichszweck, nicht mehr, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Selbst wenn daher der Leistungssport vom Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er versicherungsrechtlich nicht geschützt, es sei denn, daß dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist. Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16.12.1992, Zl 91/12/0147, teilweise veröffentlicht ARD 4505/11/93) ausgegangen; die aktive Teilnahme eines Gendarmeriebeamten an einem Riesentorlauf im Rahmen der Gendarmerielandesschimeisterschaften wurde nur deshalb als unfallversicherungsgeschützt anerkannt, weil der betreffende Beamte seinen Dienst als Bezirksgendarmeriekommandant in einem alpinen Gebiet versehen mußte und seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck im Einzelfall, also in einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, nicht isoliert betrachtet werden konnte. Betreibt ein Beamter den Schisport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, dann kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhalt mit einer Förderung des Schisportes durch den Dienstgeber, der Organisation der Schimeisterschaften durch vom Dienstgeber beauftragte Gremien und im Hinblick auf die zur Teilnahme am Wettkampf spezielle Dienstfreistellung im Ergebnis zu einem Überwiegen der betrieblichen Interessen und beim Beamten zu einem Überwiegen betriebsinterner Motive komme. Von einer solchen engen Verbindung zu den dienstlichen Aufgaben ist aber im Falle des Klägers als Büroangestellter keine Rede.
Es trifft aber auch nicht zu, daß es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, als deren Zweck von der Rechtsprechung regelmäßig die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und die Kontaktförderung zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gesehen wird (ebenso Novak aaO 51 f; vgl. auch Schrammel, DRdA 1992, 352 mwN; aA Wachter, ZAS 1993, 74). Ob im Einzelfall eine Veranstaltungsteilnahme der versicherten Betriebstätigkeit im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG als deren Ausfluß gleichzuhalten ist, hängt sicherlich wesentlich davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung genannten betrieblichem Zweck dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen (Novak aaO 52). Im vorligenden Fall bestand zunächst aber keine generelle Teilnahmemöglichkeit: Es waren nicht nur alle Arbeiter (Lohnempfänger), sondern auch alle Angestellten ausgeschlossen, deren Fertigkeiten im Schilauf die Teilnahme an einem Riesentorlauf nicht ermöglichten. Daß für den Kläger die Teilnahme an dem Schilauf freiwilliger Natur war und nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen als Büroangestellter lag, ist ebenfalls unzweifelhaft. Der Kläger mußte sich aber auch zur Teilnahme nicht verpflichtet fühlen, wenn es auch richtig sein mag, daß seitens des Dienstgebers die Teilnahme und die Erzielung einer Spitzenleistung im Sinne der Imagepflege gern gesehen wurden. Schließlich spricht auch die tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung (wie das Erstgericht ausführte, rund 12 % der Belegschaft) gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mangels einer ausreichenden betrieblichen Zweckdienlichkeit (Novak aaO) wurde der Unfallversicherungsschutz von den Vorinstanzen zutreffend verneint, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.Es trifft aber auch nicht zu, daß es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, als deren Zweck von der Rechtsprechung regelmäßig die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und die Kontaktförderung zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gesehen wird (ebenso Novak aaO 51 f; vergleiche auch Schrammel, DRdA 1992, 352 mwN; aA Wachter, ZAS 1993, 74). Ob im Einzelfall eine Veranstaltungsteilnahme der versicherten Betriebstätigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG als deren Ausfluß gleichzuhalten ist, hängt sicherlich wesentlich davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung genannten betrieblichem Zweck dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen (Novak aaO 52). Im vorligenden Fall bestand zunächst aber keine generelle Teilnahmemöglichkeit: Es waren nicht nur alle Arbeiter (Lohnempfänger), sondern auch alle Angestellten ausgeschlossen, deren Fertigkeiten im Schilauf die Teilnahme an einem Riesentorlauf nicht ermöglichten. Daß für den Kläger die Teilnahme an dem Schilauf freiwilliger Natur war und nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen als Büroangestellter lag, ist ebenfalls unzweifelhaft. Der Kläger mußte sich aber auch zur Teilnahme nicht verpflichtet fühlen, wenn es auch richtig sein mag, daß seitens des Dienstgebers die Teilnahme und die Erzielung einer Spitzenleistung im Sinne der Imagepflege gern gesehen wurden. Schließlich spricht auch die tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung (wie das Erstgericht ausführte, rund 12 % der Belegschaft) gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mangels einer ausreichenden betrieblichen Zweckdienlichkeit (Novak aaO) wurde der Unfallversicherungsschutz von den Vorinstanzen zutreffend verneint, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.