Richtig ist, daß gemäß § 2 IPRG die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen festzustellen sind. Wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, hat das Gericht zu prüfen, welches nationale Recht zur Anwendung gelangt (SZ 64/137 uva). Eine Prüfung der Frage, ob der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche, vom Kläger behauptete Maklervertrag deutschem oder österreichischem Sachrecht unterliegt (vgl. hiezu ecolex 1991, 318; RdW 1991, 356; EvBl. 1987/145), kann unterbleiben, denn es bedarf einer Klärung der Frage, welches nationale Recht zur Anwendung zu gelangen hat, dann nicht, wenn die Rechtsfrage im Ergebnis in beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen (hier: Österreich bzw. Deutschland) gleich zu beurteilen wäre (SZ 64/137). Letzteres ist hier der Fall. Entscheidungswesentlich ist, ob dem Kläger aus dem von ihm behaupteten Maklervertrag ein Vergütungsanspruch zusteht. Eine der Voraussetzungen für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs ist sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht das Zustandekommen eines gültigen Vermittlungsauftrags (Mäklervertrags): Jabornegg in ÖJZ 1992, 646; MietSlg. 39.706; Palandt, BGB52, Rz 1 zu § 652).Richtig ist, daß gemäß Paragraph 2, IPRG die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen festzustellen sind. Wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, hat das Gericht zu prüfen, welches nationale Recht zur Anwendung gelangt (SZ 64/137 uva). Eine Prüfung der Frage, ob der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche, vom Kläger behauptete Maklervertrag deutschem oder österreichischem Sachrecht unterliegt vergleiche hiezu ecolex 1991, 318; RdW 1991, 356; EvBl. 1987/145), kann unterbleiben, denn es bedarf einer Klärung der Frage, welches nationale Recht zur Anwendung zu gelangen hat, dann nicht, wenn die Rechtsfrage im Ergebnis in beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen (hier: Österreich bzw. Deutschland) gleich zu beurteilen wäre (SZ 64/137). Letzteres ist hier der Fall. Entscheidungswesentlich ist, ob dem Kläger aus dem von ihm behaupteten Maklervertrag ein Vergütungsanspruch zusteht. Eine der Voraussetzungen für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs ist sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht das Zustandekommen eines gültigen Vermittlungsauftrags (Mäklervertrags): Jabornegg in ÖJZ 1992, 646; MietSlg. 39.706; Palandt, BGB52, Rz 1 zu Paragraph 652,).
Bezüglich des Zustandekommens eines Maklervertrages stimmen die deutsche und die österreichische Rechtsordnung darin überein, daß der Vertragsabschluß auch konkludent erfolgen kann, wobei für einen konkludenten Vertragsabschluß gefordert wird, daß der auf den Abschluß eines Mäklervertrages (Vermittlungsauftrags) gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist. Es ist erforderlich, daß jemand Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muß, daß der Makler hiefür von ihm eine Vergütung verlangt, wenn es zum Vertragsabschluß kommt. Es ist Sache des Maklers, klare Verhältnisse zu schaffen, jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsabschluß geht zu seinen Lasten (zur deutschen Rechtslage: Soergel-Mormann § 652, Rz 7, 8; Palandt, aaO, Rz 2 zu § 652; zur österreichischen Rechtslage: MietSlg. 39.706; 8 Ob 1687/92; MietSlg. 35.704; ImmZ 1993, 38; JBl. 1991, 727; Jabornegg in ÖJZ 1992, 648 f).Bezüglich des Zustandekommens eines Maklervertrages stimmen die deutsche und die österreichische Rechtsordnung darin überein, daß der Vertragsabschluß auch konkludent erfolgen kann, wobei für einen konkludenten Vertragsabschluß gefordert wird, daß der auf den Abschluß eines Mäklervertrages (Vermittlungsauftrags) gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist. Es ist erforderlich, daß jemand Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muß, daß der Makler hiefür von ihm eine Vergütung verlangt, wenn es zum Vertragsabschluß kommt. Es ist Sache des Maklers, klare Verhältnisse zu schaffen, jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsabschluß geht zu seinen Lasten (zur deutschen Rechtslage: Soergel-Mormann Paragraph 652,, Rz 7, 8; Palandt, aaO, Rz 2 zu Paragraph 652,; zur österreichischen Rechtslage: MietSlg. 39.706; 8 Ob 1687/92; MietSlg. 35.704; ImmZ 1993, 38; JBl. 1991, 727; Jabornegg in ÖJZ 1992, 648 f).
Da also die hier wesentliche Rechtsfrage im Ergebnis in beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen gleich zu beurteilen ist, ist die Klärung der Frage, welche der Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen müßte, nicht nötig. Darauf weisen im übrigen schon die Ausführungen der Beklagten hin, wonach sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der konkludente Abschluß eines Maklervertrags zu verneinen sei.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß seitens der Beklagten ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag nicht erteilt wurde (S. 18 des Ersturteils = AS 173 bzw. S. 9 des Berufungsurteils = AS 237). Insoweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung davon ausgeht, der Maklervertrag sei ausdrücklich zustandegekommen, entfernt er sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, und ist tatsächlich weder im Akteninhalt noch in den Entscheidungen der Vorinstanzen ein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß ein Vermittlungsauftrag ausdrücklich erteilt worden wäre.
In Anbetracht der oben wiedergegebenen Feststellungen und der zuvor dargestellten Rechtslage ist aber auch das stillschweigende Zustandekommen eines Vermittlungsauftrags (Maklervertrags) zwischen den Streitteilen zu verneinen. Den Beklagten war nicht erkennbar, daß sie die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nehmen. Manfred K***** ist als Hotelkaufmann aufgetreten und hat den Beklagten lediglich erklärt, er könne aufgrund seiner Bekanntschaft zu einem Immobilienmakler weitere Interessenten für das von den Beklagten angestrebte Geschäft bringen. Damit hat sich der Beklagte einverstanden erklärt. Die Übergabe der Visitenkarte des Bekannten, eben des klägerischen Immobilienmaklers, hatte nur die Bedeutung, daß der Beklagte Manfred K***** unter dieser Anschrift (Telefonnummer) erreichen könnte. Bis zum Schreiben des Klagevertreters vom 28.8.1987 konnten die Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nichts davon wissen, daß ein Immobilienmakler eine Vermittlungstätigkeit entfalten werde und damit allenfalls eine Provisionspflicht der Beklagten gegeben sei. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits zwischen den Beklagten und Mag.Franz M***** der Kaufvertrag vom 19.2.1987, der in der Folge mit Vergleich vom 9.6.1988 als rechtmäßig zustandegekommen erklärt wurde, abgeschlossen worden.
Provisionspflicht besteht nur für denjenigen, für den erkennbar ist, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt, wobei mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, an der Zustimmung zum Vertragsschluß zu zweifeln, übrig bleiben darf. Zweifel, ob eine schlüssige Auftragserteilung erfolgt sei, gehen stets zu Lasten des Maklers, der für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrages beweispflichtig ist (Jabornegg in ÖJZ 1992, 648 f; MietSlg. 39.706). Da die Beklagten den getroffenen Feststellungen nach nicht erkennen konnten, daß sie die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nehmen (siehe 8 Ob 1687/92; MietSlg. 35.704; ImmZ 1993, 38; JBl. 1991, 727; Palandt, BGB52, Rz 2 zu § 652), erweist sich das Provisionsbegehren des Klägers als nicht berechtigt, weil ein Maklervertrag (Vermittlungsauftrag) auch nicht schlüssig zustandegekommen ist.Provisionspflicht besteht nur für denjenigen, für den erkennbar ist, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt, wobei mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, an der Zustimmung zum Vertragsschluß zu zweifeln, übrig bleiben darf. Zweifel, ob eine schlüssige Auftragserteilung erfolgt sei, gehen stets zu Lasten des Maklers, der für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrages beweispflichtig ist (Jabornegg in ÖJZ 1992, 648 f; MietSlg. 39.706). Da die Beklagten den getroffenen Feststellungen nach nicht erkennen konnten, daß sie die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nehmen (siehe 8 Ob 1687/92; MietSlg. 35.704; ImmZ 1993, 38; JBl. 1991, 727; Palandt, BGB52, Rz 2 zu Paragraph 652,), erweist sich das Provisionsbegehren des Klägers als nicht berechtigt, weil ein Maklervertrag (Vermittlungsauftrag) auch nicht schlüssig zustandegekommen ist.
In Stattgebung der Revision ist das Klagebegehren daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.