Da der Bürgermeister als gemäß Art 118 Abs 5 B-VG dem Gemeinderat verantwortlicher Vertreter der beklagten Gemeinde, die als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist (Koziol-Welser9 I 67 f; Gallent, Gemeinde und Verfassung 60 f; derselbe ÖGZ 1990 H 8 2 ff), in Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 6.März 1987 die Ansprüche des Klägers schon mit den Schreiben vom 16.Juni 1988 (./3) namens der Gemeinde abgelehnt und auch am 2.Februar 1990 nicht anerkannt hat und auch keine Vergleichsverhandlungen - die einen konkreten Vergleichsvorschlag erfordert hätten (JBl 1990, 469; vgl. auch Mader in JBl 1986, 1 (7); JBl 1989, 460) - stattfanden, lief die Verjährungsfrist ungehemmt ab.Da der Bürgermeister als gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG dem Gemeinderat verantwortlicher Vertreter der beklagten Gemeinde, die als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist (Koziol-Welser9 römisch eins 67 f; Gallent, Gemeinde und Verfassung 60 f; derselbe ÖGZ 1990 H 8 2 ff), in Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 6.März 1987 die Ansprüche des Klägers schon mit den Schreiben vom 16.Juni 1988 (./3) namens der Gemeinde abgelehnt und auch am 2.Februar 1990 nicht anerkannt hat und auch keine Vergleichsverhandlungen - die einen konkreten Vergleichsvorschlag erfordert hätten (JBl 1990, 469; vergleiche auch Mader in JBl 1986, 1 (7); JBl 1989, 460) - stattfanden, lief die Verjährungsfrist ungehemmt ab.