Begründung:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Kammer der gewerblichen Wirtschaft zur Zahlung von 577.890,- s.A. und brachte vor: Sie sei Alleinerbin nach Helmut S***** und damit auch Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Unternehmens Helmut S*****; die Verwaltung des Nachlasses sei ihr überlassen und zufolge ihrer damaligen Minderjährigkeit durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ausgeübt worden. Mit den im einzelnen angeführten Bescheiden habe der S*****ausschuß der beklagten Kammer der Firma Helmut S***** Nachfolger, S***** insgesamt S 77.890 an Unterstützungsbeiträgen zuerkannt, der Verlassenschaft sei aber in der Folge keine Zahlung zugekommen. Die beklagte Partei verweigere die Zahlung an die Klägerin mit der Begründung, der bescheidmäßig zuerkannte vorgenannte Betrag sei an Harald S***** bzw auf das von diesem angegebene Konto ausbezahlt worden. Dieser sei jedoch entgegen der Ansicht der beklagten Partei zum Geldempfang für den Nachlaß nach Helmut S***** nicht legitimiert gewesen, sodaß sich die beklagte Partei gegenüber der Klägerin in schuldhaftem Zahlungsverzug befinde. In der mündlichen Verhandlung verwies die Klägerin noch darauf, daß sich die beklagte Partei ihrer Sorgfaltspflicht zuwider in keiner Weise darüber erkundigt habe, ob Harald S***** geschäftsführungsbefugt ist, obwohl zunächst sogar eine von ihr vorgenommene Überweisung an ihn mangels Übereinstimmung von Kontonummer und Empfänger zurücküberwiesen worden sei und das dann angegebene Konto auf Harald S***** gelautet habe. Von diesem seien zwar die Anträge um Gewährung der vorgenannten Unterstützungsbeiträge gestellt worden und sie habe seine nützliche Tätigkeit nachträglich genehmigt.
Die beklagte Partei wendete unter Hinweis auf § 15 des Stickereiförderungsgesetzes die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und bestritt auch die Klagebehauptung, Harald S***** sei zur Entgegennahme der von ihm namens des Unternehmens beantragten Unterstützungsbeiträge nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe die Antragstellung um Zuerkennung von Unterstützungsbeiträgen und damit die Vertretungs- und Geschäftsführungstätigkeit des Harald S***** genehmigt.Die beklagte Partei wendete unter Hinweis auf Paragraph 15, des Stickereiförderungsgesetzes die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und bestritt auch die Klagebehauptung, Harald S***** sei zur Entgegennahme der von ihm namens des Unternehmens beantragten Unterstützungsbeiträge nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe die Antragstellung um Zuerkennung von Unterstützungsbeiträgen und damit die Vertretungs- und Geschäftsführungstätigkeit des Harald S***** genehmigt.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Gemäß § 14 Stickereiförderungsgesetz BGBl 222/1956 idF BGBl 62/1962 entscheide über Anträge und Zuerkennung einer Unterstützung der Verwaltungsausschuß mit Bescheid. Gemäß § 15 leg cit seien im Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden. Daraus ergebe sich, daß der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sondern das im Stickereiförderungsgesetz vorgesehene Verfahren nach dem AVG einzuhalten sei. Die von der Klägerin begehrten Beträge seien ihr bzw "Helmut S***** Nfg" bereits bescheidmäßig rechtskräftig zuerkannt worden. Ob die Zahlung auf das Konto des Harald S***** eine Erfüllung des Bescheides darstelle, sei ebenfalls im Verwaltungsverfahren zu klären. Ob die Bescheide Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung darstellten, könne dahingestellt bleiben.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Gemäß Paragraph 14, Stickereiförderungsgesetz Bundesgesetzblatt 222 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt 62 aus 1962, entscheide über Anträge und Zuerkennung einer Unterstützung der Verwaltungsausschuß mit Bescheid. Gemäß Paragraph 15, leg cit seien im Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden. Daraus ergebe sich, daß der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sondern das im Stickereiförderungsgesetz vorgesehene Verfahren nach dem AVG einzuhalten sei. Die von der Klägerin begehrten Beträge seien ihr bzw "Helmut S***** Nfg" bereits bescheidmäßig rechtskräftig zuerkannt worden. Ob die Zahlung auf das Konto des Harald S***** eine Erfüllung des Bescheides darstelle, sei ebenfalls im Verwaltungsverfahren zu klären. Ob die Bescheide Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung darstellten, könne dahingestellt bleiben.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:
Die Rekurswerberin vertrete den Standpunkt, daß eine unmittelbare Vollstreckung der Bescheide des S*****ausschusses im Stickereiförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Es bestehe auch sonst keine besondere Vorschrift zur Einbringung der zugesprochenen Unterstützungsleistungen im Verwaltungswege. Eine Durchsetzung ihres Anspruches gegen die beklagte Partei nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sei daher nicht möglich. Auch nach den im § 1 EO angeführten Exekutionstiteln sei der klagenden Partei eine gerichtliche Vollstreckung der Bescheide nicht eröffnet. Nach den in Frage kommenden Bestimmungen der Z 12 und 13 müsse die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen werden. Im Stickereiförderungsgesetz fehle jedoch eine derartige Bestimmung. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle. Nach dem Vorbringen in der Klage handle es sich um einen Anspruch auf Zahlung in Geld. Eine Geldforderung, für die nicht eine Eintreibung auf andere Weise gesetzlich vorgesehen sei, sei ohne Zweifel eine bürgerliche Rechtssache, dies auch dann, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach im Verwaltungsverfahren festgestellt worden sei.Die Rekurswerberin vertrete den Standpunkt, daß eine unmittelbare Vollstreckung der Bescheide des S*****ausschusses im Stickereiförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Es bestehe auch sonst keine besondere Vorschrift zur Einbringung der zugesprochenen Unterstützungsleistungen im Verwaltungswege. Eine Durchsetzung ihres Anspruches gegen die beklagte Partei nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sei daher nicht möglich. Auch nach den im Paragraph eins, EO angeführten Exekutionstiteln sei der klagenden Partei eine gerichtliche Vollstreckung der Bescheide nicht eröffnet. Nach den in Frage kommenden Bestimmungen der Ziffer 12 und 13 müsse die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen werden. Im Stickereiförderungsgesetz fehle jedoch eine derartige Bestimmung. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle. Nach dem Vorbringen in der Klage handle es sich um einen Anspruch auf Zahlung in Geld. Eine Geldforderung, für die nicht eine Eintreibung auf andere Weise gesetzlich vorgesehen sei, sei ohne Zweifel eine bürgerliche Rechtssache, dies auch dann, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach im Verwaltungsverfahren festgestellt worden sei.
Diesen Ausführungen vermöge das Rekursgericht aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges seien nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Entscheidend sei die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Hingegen hänge die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht davon ab, mit welchen Einwendungen der Beklagte sich zur Wehr setze. Hier werde der Anspruch der klagenden Partei aus einem Bescheid der beklagten Partei abgeleitet; strittig sei damit zwar nicht mehr, ob und welche Unterstützungsgelder zuzuerkennen seien, sondern vielmehr, ob der S*****ausschuß mit schuldbefreiender Wirkung an Harald S***** bezahlt habe. Letzteres stelle zwar eine Zivilrechtsfrage dar, doch ändere dies nichts an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruches als nicht auf den ordentlichen Rechtsweg sondern auf den Verwaltungsrechtsweg gehörig. Dies werde offenbar auch durch die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz VVG bestätigt. Danach seien Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinne des § 35 EO, der sich aus einem als Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO fungierenden Bescheid herleite, bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei. Auch ein solcher Oppositionsstreit, in dem es um die Behauptung einer bereits erfolgten Zahlung gehe, sei demnach nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Verwaltungsverfahren zu führen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die vom Klagebegehren genannten Bescheide die Möglichkeit einer Exekutionsführung eröffneten wäre zur Entscheidung über die Einwendung einer bereits erfolgten Zahlung nicht das Gericht berufen. Einen anderen Rechtsgrund als den, daß der Anspruch aus rechtskräftigen Bescheiden der beklagten Partei herrühre, mache die Klägerin zumindest in zweiter Instanz nicht geltend, denn es fehle jeglicher Hinweis darauf, daß die Klägerin etwa einen Schadenersatzanspruch - somit einen zivilrechtlichen Anspruch, für den der Rechtsweg zulässig wäre - erhebe.Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges seien nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Entscheidend sei die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Hingegen hänge die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht davon ab, mit welchen Einwendungen der Beklagte sich zur Wehr setze. Hier werde der Anspruch der klagenden Partei aus einem Bescheid der beklagten Partei abgeleitet; strittig sei damit zwar nicht mehr, ob und welche Unterstützungsgelder zuzuerkennen seien, sondern vielmehr, ob der S*****ausschuß mit schuldbefreiender Wirkung an Harald S***** bezahlt habe. Letzteres stelle zwar eine Zivilrechtsfrage dar, doch ändere dies nichts an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruches als nicht auf den ordentlichen Rechtsweg sondern auf den Verwaltungsrechtsweg gehörig. Dies werde offenbar auch durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VVG bestätigt. Danach seien Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO, der sich aus einem als Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO fungierenden Bescheid herleite, bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei. Auch ein solcher Oppositionsstreit, in dem es um die Behauptung einer bereits erfolgten Zahlung gehe, sei demnach nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Verwaltungsverfahren zu führen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die vom Klagebegehren genannten Bescheide die Möglichkeit einer Exekutionsführung eröffneten wäre zur Entscheidung über die Einwendung einer bereits erfolgten Zahlung nicht das Gericht berufen. Einen anderen Rechtsgrund als den, daß der Anspruch aus rechtskräftigen Bescheiden der beklagten Partei herrühre, mache die Klägerin zumindest in zweiter Instanz nicht geltend, denn es fehle jeglicher Hinweis darauf, daß die Klägerin etwa einen Schadenersatzanspruch - somit einen zivilrechtlichen Anspruch, für den der Rechtsweg zulässig wäre - erhebe.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrage, die vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.
Die Rechtsmittelwerberin bringt vor, sie habe ihren Anspruch auf keinen speziellen Rechtsgrund gestützt, vielmehr ließen sich für ihn mehrere Rechtsgründe finden, so zB sorgfaltswidriges Verhalten der beklagten Partei. Im vorliegenden Falle gebe es schlichtweg keine Möglichkeit, die Ansprüche im Verwaltungsweg, insbesondere im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, durchzusetzen. Exekutionstitel lägen nicht vor. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen komme daher einer Rechtsverweigerung gleich.