Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17.Dezember 1992 (Antrags- und Verfügungsbogen S. 2 iVm S. 1) gegen Karl Peter M***** die Voruntersuchung wegen "§§ 15, 145 StGB, in eventu 12 SGG u.a. Delikte: Entführung des Albert J***** am 16.Februar 1992 in Pattaya (Thailand) unter versuchter Erzwingung einer Leistung von 200.000 DM, die auf das Konto der Melanie F***** überwiesen hätte werden sollen", eingeleitet und aus den Gründen des § 175 Abs 1 "Z 1 und 2" (gemeint: Z 2 und 3) StPO ein Haftbefehl erlassen (ON 6). Darin wurde (nunmehr präziser) Karl Peter M***** "der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 145 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2, 15 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2, 2.Del. Fall StGB sowie nach § 12 Abs 1 und Abs 3 SGG" als verdächtig bezeichnet.In der oben bezeichneten Strafsache wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17.Dezember 1992 (Antrags- und Verfügungsbogen S. 2 in Verbindung mit S. 1) gegen Karl Peter M***** die Voruntersuchung wegen "§§ 15, 145 StGB, in eventu 12 SGG u.a. Delikte: Entführung des Albert J***** am 16.Februar 1992 in Pattaya (Thailand) unter versuchter Erzwingung einer Leistung von 200.000 DM, die auf das Konto der Melanie F***** überwiesen hätte werden sollen", eingeleitet und aus den Gründen des Paragraph 175, Absatz eins, "Z 1 und 2" (gemeint: Ziffer 2 und 3) StPO ein Haftbefehl erlassen (ON 6). Darin wurde (nunmehr präziser) Karl Peter M***** "der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, 15, StGB, der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, 2 Punkt D, e, l, Fall StGB sowie nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, SGG" als verdächtig bezeichnet.
Karl Peter M***** wurde am 21.Dezember 1992 festgenommen. Über ihn wurde am 23.Dezember 1992 aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß dem § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Im betreffenden Haftbeschluß des Untersuchungsrichters (ON 9) wird - in Übereinstimmung mit dem Haftbefehl - (sinngemäß) ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, die oben bezeichneten Verbrechen dadurch begangen zu haben, daß erKarl Peter M***** wurde am 21.Dezember 1992 festgenommen. Über ihn wurde am 23.Dezember 1992 aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Im betreffenden Haftbeschluß des Untersuchungsrichters (ON 9) wird - in Übereinstimmung mit dem Haftbefehl - (sinngemäß) ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, die oben bezeichneten Verbrechen dadurch begangen zu haben, daß er
1.) am 16.Feber 1992 in Pattaya/Thailand im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit den in Deutschland gesondert verfolgten Tobias H***** und Melanie F***** sowie zwei thailändischen Helfern den deutschen Staatsbürger Albert J***** in seine Gewalt brachte, indem er den Genannten in dessen PKW anhielt, ihn herauszerrte, fesselte und in ein bereits zum Zwecke des Gefangenhaltens vorbereitetes Haus brachte, dort mehrere Tage gefesselt gefangenhielt, ihm in weiterer Folge durch die Drohung, sie seien von der Frau des J***** als Killer mit dem Auftrag geschickt worden, ihn - J***** - zu ermorden, mehrmals ein geöffnetes Butterflymesser vor den Körper hielt, sodann eine Spritze verabreichte und behauptete, diese enthielte Gift, welches innerhalb von 24 Stunden wirke, sie hätten das Gegengift, welches aber nur dann zur Anwendung komme, wenn er auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto 200.000 DM überweise, somit sein Opfer mit dem Tode bedrohte und in einen qualvollen Zustand versetzte, wobei er die Tat "offensichtlich" gewerbsmäßig begangen habe;
2.) den bestehenden Vorschriften zuwider in den Jahren 1990 bis 1992 in mehreren Angriffen, zuletzt am 10.Feber 1992 1 kg Heroin, somit Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er es von Thailand nach Japan verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge zumindest das 25fache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.2.) den bestehenden Vorschriften zuwider in den Jahren 1990 bis 1992 in mehreren Angriffen, zuletzt am 10.Feber 1992 1 kg Heroin, somit Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er es von Thailand nach Japan verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge zumindest das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.
Das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr wurde damit begründet, daß zu befürchten sei, der Beschuldigte könnte in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Hinblick auf die Höhe der mutmaßlich bevorstehenden Strafe sich der Strafverfolgung entziehen und auf freiem Fuß sich mit den in Deutschland befindlichen Mittätern auf eine die Wahrheitsfindung erschwerende Weise verabreden.
In der Haftprüfungsverhandlung vom 11.März 1993 (ON 17) hat die Ratskammer dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge gegeben und die Aufhebung der Untersuchungshaft angeordnet, weil die obangeführten Haftgründe nicht (mehr) vorlägen. Abgesehen davon, daß der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zufolge Zeitablaufs (§ 193 Abs 3 StPO) weggefallen sei, sei auch Fluchtgefahr nicht anzunehmen, weil es an den hiefür vorauszusetzenden bestimmten Tatsachen fehle. Der Beschuldigte sei aus dem Ausland freiwillig nach Österreich zurückgekehrt und in seiner Wohnung in Graz festgenommen worden. Er sei in Österreich nicht nur "wohnversorgt", sondern auch beruflich und sozial integriert.In der Haftprüfungsverhandlung vom 11.März 1993 (ON 17) hat die Ratskammer dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge gegeben und die Aufhebung der Untersuchungshaft angeordnet, weil die obangeführten Haftgründe nicht (mehr) vorlägen. Abgesehen davon, daß der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zufolge Zeitablaufs (Paragraph 193, Absatz 3, StPO) weggefallen sei, sei auch Fluchtgefahr nicht anzunehmen, weil es an den hiefür vorauszusetzenden bestimmten Tatsachen fehle. Der Beschuldigte sei aus dem Ausland freiwillig nach Österreich zurückgekehrt und in seiner Wohnung in Graz festgenommen worden. Er sei in Österreich nicht nur "wohnversorgt", sondern auch beruflich und sozial integriert.
Der gegen diesen Enthaftungsbeschluß erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 22. März 1993, AZ 10 Bs 102/93 (= ON 19), Folge gegeben und - unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten drei Verbrechen - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr angeordnet.
Es führte dazu aus, daß der Beschuldigte aus Thailand nach der dortigen Enthaftung unter Hinterlassung einer nicht unbeträchtlichen Kaution nach Österreich geflüchtet sei, wobei er auf Grund einer Information der österreichischen Vertretungsbehörden der Meinung habe sein können, in Österreich wegen der in einem anderen Kontinent begangenen Delikte nicht verfolgt zu werden. Für ihn - damals unvorhersehbar - seien in der Zwischenzeit seine Komplizen (Tobias H***** und Melanie F*****) in der Bundesrepublik Deutschland zu hohen Haftstrafen verurteilt worden, weshalb auch er im Falle eines Schuldspruches mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß dieser "Kidnapping-Fall" nach "Einlangen von deutschen Prozeßunterlagen" und nach der "in Aussicht genommenen Vernehmung des Opfers als Zeugen in Österreich" nach österreichischem Recht unter Umständen auch als schwerer Raub nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB oder als erpresserische Entführung nach dem § 102 Abs 2 Z 2 StGB beurteilt werden müßte, wobei letzteres Verbrechen sogar die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach dem § 180 Abs 7 StPO nach sich zöge.Es führte dazu aus, daß der Beschuldigte aus Thailand nach der dortigen Enthaftung unter Hinterlassung einer nicht unbeträchtlichen Kaution nach Österreich geflüchtet sei, wobei er auf Grund einer Information der österreichischen Vertretungsbehörden der Meinung habe sein können, in Österreich wegen der in einem anderen Kontinent begangenen Delikte nicht verfolgt zu werden. Für ihn - damals unvorhersehbar - seien in der Zwischenzeit seine Komplizen (Tobias H***** und Melanie F*****) in der Bundesrepublik Deutschland zu hohen Haftstrafen verurteilt worden, weshalb auch er im Falle eines Schuldspruches mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß dieser "Kidnapping-Fall" nach "Einlangen von deutschen Prozeßunterlagen" und nach der "in Aussicht genommenen Vernehmung des Opfers als Zeugen in Österreich" nach österreichischem Recht unter Umständen auch als schwerer Raub nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, zweiter Fall, StGB oder als erpresserische Entführung nach dem Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, StGB beurteilt werden müßte, wobei letzteres Verbrechen sogar die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach dem Paragraph 180, Absatz 7, StPO nach sich zöge.