Die absolute Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wozu auch eine § 14 Abs 1 KSchG widersprechende Vereinbarung gehört, die nicht geheilt ist (§ 14 Abs 2 KSchG iVm § 104 Abs 3 JN), stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO). Wurde aber dieser angeblich vorliegende Nichtigkeitsgrund in erster Instanz, wenn auch nur in den Entscheidungsgründen, verneint und vom Berufungsgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel, wenngleich auch wieder nur in den Entscheidungsgründen, verworfen, so stellt diese Entscheidung des Berufungsgerichtes ihrem Wesen nach einen Beschluß dar (§ 473 ZPO) und es kann diese angebliche Nichtigkeit wegen der durch § 519 ZPO bestimmten Unanfechtbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Fasching, HuLB2 Rz 1905 mwN). Es war deshalb auch die Zulässigkeitserklärung des Berufungsgerichtes nicht statthaft.Die absolute Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wozu auch eine Paragraph 14, Absatz eins, KSchG widersprechende Vereinbarung gehört, die nicht geheilt ist (Paragraph 14, Absatz 2, KSchG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 3, JN), stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Wurde aber dieser angeblich vorliegende Nichtigkeitsgrund in erster Instanz, wenn auch nur in den Entscheidungsgründen, verneint und vom Berufungsgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel, wenngleich auch wieder nur in den Entscheidungsgründen, verworfen, so stellt diese Entscheidung des Berufungsgerichtes ihrem Wesen nach einen Beschluß dar (Paragraph 473, ZPO) und es kann diese angebliche Nichtigkeit wegen der durch Paragraph 519, ZPO bestimmten Unanfechtbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Fasching, HuLB2 Rz 1905 mwN). Es war deshalb auch die Zulässigkeitserklärung des Berufungsgerichtes nicht statthaft.
Im übrigen wird auf die dem Berufungsgericht offensichtlich nicht bekannte unveröffentlichte Entscheidung 7 Ob 595/91 vom 14.11.1991 verwiesen, aus der sich ergibt, daß das Berufungsgericht die Rechtsfrage ohnedies zutreffend gelöst hat; eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen.
Eine sonstige Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die die Revision zulässig machen würde, vermag die Beklagte aber nicht aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der klagenden Partei sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; der klagenden Partei sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.