Gründe:
In der Strafsache AZ 18 U 1306/91 des Strafbezirksgerichtes Wien über die von Ernestine B***** gegen Emma A***** wegen der Vergehen der Beleidigung nach dem § 115 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB erhobene Privatanklage wies die Bezirksrichterin das Begehren der Beschuldigten auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe" (ON 5) mit Beschluß vom 25.Mai 1992 ab (ON 12).In der Strafsache AZ 18 U 1306/91 des Strafbezirksgerichtes Wien über die von Ernestine B***** gegen Emma A***** wegen der Vergehen der Beleidigung nach dem Paragraph 115, Absatz eins, StGB und der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB erhobene Privatanklage wies die Bezirksrichterin das Begehren der Beschuldigten auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe" (ON 5) mit Beschluß vom 25.Mai 1992 ab (ON 12).
Dieses Erkenntnis hob das Landesgericht für Strafsachen Wien in Stattgebung der dagegen von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 17.Juni 1992, AZ 13 a Bl 528/92 (ON 15), auf und ordnete gemäß dem § 452 Z 7 (iVm dem § 41 Abs. 2) StPO die Beigebung eines "Verfahrenshelfers" für Emma A***** an.Dieses Erkenntnis hob das Landesgericht für Strafsachen Wien in Stattgebung der dagegen von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 17.Juni 1992, AZ 13 a Bl 528/92 (ON 15), auf und ordnete gemäß dem Paragraph 452, Ziffer 7, in Verbindung mit dem Paragraph 41, Absatz 2,) StPO die Beigebung eines "Verfahrenshelfers" für Emma A***** an.
In der Folge bestellte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 4.August 1992 gemäß dem § 45 Abs. 1 RAO Rechtsanwalt Dr.Helfried Rustler zum Verteidiger der Beschuldigten (ON 16). Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 2.September 1992 in Vertretung der Beschuldigten die Vernehmung mehrerer Zeugen in der Hauptverhandlung (ON 19).In der Folge bestellte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 4.August 1992 gemäß dem Paragraph 45, Absatz eins, RAO Rechtsanwalt Dr.Helfried Rustler zum Verteidiger der Beschuldigten (ON 16). Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 2.September 1992 in Vertretung der Beschuldigten die Vernehmung mehrerer Zeugen in der Hauptverhandlung (ON 19).
Die für den 9.Oktober 1992 angeordnete Hauptverhandlung wurde abberaumt (ON 19 - richtig: ON 20).