Die aufgeworfene Rechtsfrage, zu der - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt, wurde zwar vom Berufungsgericht unrichtig gelöst, sie ist aber nicht entscheidungswesentlich und daher keine "erhebliche" im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Nur der Vollständigkeit halber weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, daß es eine "verfrühte" Ehelichkeitsbestreitungsklage nach der Geburt des Kindes nicht gibt. § 156 ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Die aufgeworfene Rechtsfrage, zu der - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt, wurde zwar vom Berufungsgericht unrichtig gelöst, sie ist aber nicht entscheidungswesentlich und daher keine "erhebliche" im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Nur der Vollständigkeit halber weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, daß es eine "verfrühte" Ehelichkeitsbestreitungsklage nach der Geburt des Kindes nicht gibt. Paragraph 156, ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Im entscheidungswesentlichen Punkt haben die Vorinstanzen die Klage im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewiesen, sodaß die Revision gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO zurückzuweisen ist. Zwar herrscht im Vaterschaftsbestreitungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es kommt in diesem die Regel, daß ein Mangel im erstinstanzlichen Verfahren keinen Revisionsgrund darstellt, nicht zur Anwendung (EvBl 1957/191 uva, zuletzt 2 Ob 501/89); die Unterlassung von amtswegigen Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist aber nur insoweit revisibel, als die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (EvBl 1976/281 uva, zuletzt 8 Ob 605/89 und 5 Ob 546/89), dies ist hier aber nicht der Fall.Im entscheidungswesentlichen Punkt haben die Vorinstanzen die Klage im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewiesen, sodaß die Revision gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO zurückzuweisen ist. Zwar herrscht im Vaterschaftsbestreitungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es kommt in diesem die Regel, daß ein Mangel im erstinstanzlichen Verfahren keinen Revisionsgrund darstellt, nicht zur Anwendung (EvBl 1957/191 uva, zuletzt 2 Ob 501/89); die Unterlassung von amtswegigen Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist aber nur insoweit revisibel, als die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (EvBl 1976/281 uva, zuletzt 8 Ob 605/89 und 5 Ob 546/89), dies ist hier aber nicht der Fall.
Das Gericht hat zwar die Pflicht, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände - auch von Amts wegen - aufzuklären (ÖAmtsVorm 1990, 51); es müssen aber nicht sämtliche erdenklichen Beweise, insbesondere auch nicht der Sachverständigenbeweis, aufgenommen werden, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt (EFSlg 26.736 uva). Das Gericht ist nicht genötigt, Beweise aufzunehmen, die nach der Sachlage überflüssig sind (vgl ÖAmtsVorm 1974, 62 ua).Das Gericht hat zwar die Pflicht, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände - auch von Amts wegen - aufzuklären (ÖAmtsVorm 1990, 51); es müssen aber nicht sämtliche erdenklichen Beweise, insbesondere auch nicht der Sachverständigenbeweis, aufgenommen werden, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt (EFSlg 26.736 uva). Das Gericht ist nicht genötigt, Beweise aufzunehmen, die nach der Sachlage überflüssig sind vergleiche ÖAmtsVorm 1974, 62 ua).
Vor allem die Aufnahme eines serologischen Sachverständigenbeweises hat zu unterbleiben, wenn konkrete Verdachtsgründe für Zweifel an der Vaterschaft des Klägers fehlen. Es kann zwar den Beteiligten im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung grundsätzlich der mit einem serologischen Gutachten verbundene Eingriff in ihre körperliche Integrität zugemutet werden, aber das Gesetz verlangt dazu auch - wie aus § 7 Abs 2 FamRAnglVO klar hervorgeht, arg. "erforderlich" - seine offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes. Werden keine Tatsachen bewiesen, die geeignet sind, bei objektiver Beurteilung die Ehelichkeit des Kindes ernsthaft in Zweifel zu ziehen, ist die Ehelichkeitsbestreitungsklage auch ohne Einholung eines serologischen Sachverständigengutachtens abzuweisen. Der bloße Wunsch des Klägers, sich "Klarheit zu verschaffen", reicht für eine Bestreitungsklage nicht aus. Ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einholung eines serologischen Gutachtens erforderlich machen, obliegt der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung durch das Gericht (dazu ausführlich OGH 27.6.1991, 8 Ob 614/91).Vor allem die Aufnahme eines serologischen Sachverständigenbeweises hat zu unterbleiben, wenn konkrete Verdachtsgründe für Zweifel an der Vaterschaft des Klägers fehlen. Es kann zwar den Beteiligten im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung grundsätzlich der mit einem serologischen Gutachten verbundene Eingriff in ihre körperliche Integrität zugemutet werden, aber das Gesetz verlangt dazu auch - wie aus Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglVO klar hervorgeht, arg. "erforderlich" - seine offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes. Werden keine Tatsachen bewiesen, die geeignet sind, bei objektiver Beurteilung die Ehelichkeit des Kindes ernsthaft in Zweifel zu ziehen, ist die Ehelichkeitsbestreitungsklage auch ohne Einholung eines serologischen Sachverständigengutachtens abzuweisen. Der bloße Wunsch des Klägers, sich "Klarheit zu verschaffen", reicht für eine Bestreitungsklage nicht aus. Ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einholung eines serologischen Gutachtens erforderlich machen, obliegt der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung durch das Gericht (dazu ausführlich OGH 27.6.1991, 8 Ob 614/91).
Bei dieser Ermessensentscheidung ist den Vorinstanzen kein Fehler unterlaufen, der die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen kann. Nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen, an die der Oberste Gerichtshof auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Ehelichkeitsbestreitungsverfahren gebunden ist, war Motiv der Äußerung der Kinder, die auch nach den Angaben des Klägers allein seinen Verdacht vorrief, er sei nicht ihr Vater, bloß ihre Unzufriedenheit mit ihm als Vater. Durch diese wenig taktvolle Äußerung seiner Kinder anläßlich des Weihnachtsbesuches durfte sich der Kläger durchaus zu Recht gekränkt erachten, sie ist bei objektiver Beurteilung jedoch nicht geeignet, die Ehelichkeit der Kinder ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Den beklagten Parteien waren für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen, weil sieauf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.