Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers ist schon wegen dessen mangelnder Parteistellung und Rechtsmittellegitimation unzulässig.
Der Jugendwohlfahrtsträger strebte seine Bestellung zum Unterhaltssachwalter gemäß § 213 ABGB als gerichtliche Maßnahme nach § 176, § 215 Abs 1 erster Satz ABGB an. Weder aus dem Popularantragsrecht des § 176 ABGB (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 176) noch aus der subjektiven Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers zur Antragstellung im Bereich der Obsorge zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen (§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB) läßt sich aber eine Parteistellung oder Rechtsmittellegitimation des Jugendwohlfahrtsträgers ableiten (Pichler aaO Rz 2 zu § 215 und in JBl 1989, 682 ff; SZ 63/149; EvBl 1992/98; 1 Ob 543, 544/92; 8 Ob 583/92). Eine solche besteht nur in den Fällen des § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, zu denen aber die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter im Rahmen einer Maßnahme nach § 176 ABGB nicht gehört.Der Jugendwohlfahrtsträger strebte seine Bestellung zum Unterhaltssachwalter gemäß Paragraph 213, ABGB als gerichtliche Maßnahme nach Paragraph 176,, Paragraph 215, Absatz eins, erster Satz ABGB an. Weder aus dem Popularantragsrecht des Paragraph 176, ABGB (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 176,) noch aus der subjektiven Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers zur Antragstellung im Bereich der Obsorge zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen (Paragraph 215, Absatz eins, erster Satz ABGB) läßt sich aber eine Parteistellung oder Rechtsmittellegitimation des Jugendwohlfahrtsträgers ableiten (Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 215 und in JBl 1989, 682 ff; SZ 63/149; EvBl 1992/98; 1 Ob 543, 544/92; 8 Ob 583/92). Eine solche besteht nur in den Fällen des Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB, zu denen aber die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB nicht gehört.