Begründung:
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1990 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des - als früherer Kläger bezeichneten - Ehegatten der nunmehrigen Klägerin auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 31. Mai 1990 mangels der Voraussetzungen des § 175 Abs 1 ASVG ab.Mit Bescheid vom 5. Dezember 1990 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des - als früherer Kläger bezeichneten - Ehegatten der nunmehrigen Klägerin auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 31. Mai 1990 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG ab.
Die auf eine Entschädigung aus Anlaß des genannten Ereignisses im gesetzlichen Ausmaß gerichtete rechtzeitige Klage stützt sich darauf, daß sich der frühere Kläger am 31. Mai 1990 nach Geschäftsschluß um 18.00 Uhr noch im als Büro benützten Hinterraum seiner Trafik aufgehalten habe, um die Bestellungen für den nächsten Tag durchzuführen und die Endabrechnung zu machen. Als er gegen 18.30 Uhr ein Klopfen an der (Geschäfts)Tür vernommen habe, sei er in das Geschäftslokal gegangen und habe vor dessen Glastür zwei Wachebeamte stehen gesehen. Als er die Tür geöffnet habe, sei sein Schäferhundmischling aus dem Geschäftslokal auf die Straße geschlüpft und auf den Boxerhund eines gerade vorbeigehenden Mannes zugerannt. Der Hundebesitzer habe mehrmals gegen den Bauch des Hundes des früheren Klägers getreten. Dieser habe versucht, ihn wegzureißen, worauf sich der Hundehalter blitzartig umgedreht und ihm einen gezielten wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Der frühere Kläger sei mit dem Hinterkopf und dem Rücken zu Boden gestürzt und habe dadurch einen Schädelbasisbruch mit intercerebralen Blutungen und eine Gehirnerschütterung erlitten, weshalb er zunächst vier Wochen in stationärer Spitalsbehandlung gestanden sei. Weitere Unfallfolgen hätten wiederholte Spitalsaufenthalte nach sich gezogen. Die Verletzungen stünden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, weil der Kläger den abgerichteten Schäferhundmischling, der täglich ins Geschäftslokal mitgenommen werde und sich dort an einem bestimmten Platz befinde, aus Gründen der Sicherheit und der Abschreckung gegen etwaige Überfälle mitgenommen habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, der Hund des früheren Klägers sei nach Geschäftsschluß aus der Trafik auf den Gehsteig entwischt, als gerade ein Mann mit einem Hund vorbeiging. Der frühere Kläger, der seinem Hund auf den Gehsteig gefolgt sei, um ihn zurückzuholen, habe versucht, ein Aneinandergeraten der beiden Hunde zu verhindern bzw seinen Hund von dem anderen Hundehalter und dessen Hund fernzuhalten. Dabei sei es zu einer kurzen Auseinandersetzung zwischen den beiden Hundehaltern gekommen, in deren Zuge der Kläger verletzt worden sei. Es handle sich um eine rein private Angelegenheit ohne kausalen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem (früheren) Kläger aus Anlaß des Ereignisses vom 31. Mai 1990 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Nach den Feststellungen der ersten Instanz betrieb der frühere Kläger im Jahre 1990 als selbständiger Kaufmann eine Trafik in ***** Wien, *****. Von Mitte 1988 bis Mitte 1990 wurde jeweils in der Nacht in eine "Nachbartrafik" eingebrochen, einmal auch am Tag in eine in der Nähe befindliche andere Trafik. Deshalb entschloß sich der frühere Kläger, gleichsam zur Abschreckung von potentiellen Dieben und/oder Räubern während der Arbeitszeit einen Hund in die Trafik mitzunehmen. Er schaffte sich einen Schäferhundmischling an, den er während des Aufenthaltes in der Trafik dort hielt. Diese Trafik ist etwa 20 m2 groß und besteht aus einem straßenseitigen Verkaufsraum und einem dahinterliegenden Arbeitsraum. Die Trafik war von Montag bis Freitag von den Morgenstunden bis etwa 18.00 Uhr geöffnet. Der frühere Kläger war jedoch insbesondere an den Donnerstagen noch über die Öffnungszeit hinaus im Geschäftslokal tätig, weil er eine Bestandsaufnahme für die freitägige Tabakbestellung zu machen, Fahrscheine und Wochenkarten abzurechnen und Retourware (Zeitschriften) zusammenzustellen hatte, die jeweils am Freitag zurückgeholt werden. Am Donnerstag, dem 31. Mai 1990, schloß er seine Trafik wie gewöhnlich gegen 18.00 Uhr und brachte an der Innenseite der Tür, jedoch für mögliche Kunden gut sichtbar, eine Tafel "geschlossen" an. Er ließ jedoch Zeitungs- und Ansichtskartenständer auf dem Gehsteig vor dem Geschäftslokal stehen. Dann verrichtete er im Arbeitsraum die bereits erwähnten üblichen Arbeiten. Weil es Passanten verdächtig vorkam, daß die Verkaufsständer trotz geschlossenen Geschäftes noch auf dem Gehsteig standen, verständigten sie die Sicherheitsbehörde. Gegen 18.45 Uhr trafen zwei Polizeibeamte vor der Trafik ein und klopften heftig an die Glastür. Schließlich kam der frühere Kläger vom Verkaufsraum vor und öffnete auf Aufforderung der Beamten die Geschäftstür. Als diese einen Spalt offen war, entwischte der Schäferhundmischling aus dem Lokal und lief auf den Gehsteig. Zu dieser Zeit ging dort ein Mann, der einen Hund an der Leine hielt, an der Trafik vorbei. Der Hund des früheren Klägers lief auf den angeleinten Hund zu. Dessen Halter wollte die beiden Hunde trennen. Der frühere Kläger wollte seinen Hund einfangen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der andere Hundehalter dem früheren Kläger einen Faustschlag versetzte. Dadurch fiel dieser zu Boden und erlitt schwere Kopfverletzungen. Am 31. Mai 1990 erfolgte weder ein Überfall auf die Trafik des früheren Klägers noch auf diesen selbst. Sein Hund hatte daher an diesem Tag weder eine Schutz - noch eine konkrete Abschreckungsfunktion.
In der rechtlichen Beurteilung meinte das Erstgericht, die Auseinandersetzungen, die letztlich ihre Ursache im Einfangen des entwischten Hundes gehabt hätten, stünden in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung. Daß es sich um einen Schutz- bzw Abschreckhund gehandelt habe, könne daran nichts ändern, weil ein berufsbedingter Angriff auf den Kläger nicht stattgefunden habe.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des früheren Klägers, in der dieser nur beantragt hatte, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, nicht Folge.
Es vertrat die Meinung, die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Hund des Berufungswerbers am 31. Mai 1990 keine Schutz- und Abschreckungsfunktion ausgeübt habe, könne aus rechtlichen Erwägungen auf sich beruhen. Das Ereignis vom genannten Tag, als der frühere Kläger seinen aus dem Geschäftslokal entlaufenen Hund einfangen wollte, stünde in keinem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sondern sei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im privaten Interessen zuzuordnen. Die Schutz- und Abschreckungsfunktion des Hundes in der Trafik möge zugestanden werden, sei aber nicht vorgelegen, als der frühere Kläger seinen Hund von der Straße habe zurückholen wollen und es dabei zu einer Auseinandersetzung mit dem anderen Hundehalter gekommen sei, von dem der frühere Kläger verletzt worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision des früheren Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder die Sache allenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 12. November 1991 10 Ob S 254/91 wurde festgestellt, daß das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren durch den Tod des (früheren) Klägers am 7. September 1991 nach § 76 Abs 1 ASGG unterbrochen wurde.Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 12. November 1991 10 Ob S 254/91 wurde festgestellt, daß das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren durch den Tod des (früheren) Klägers am 7. September 1991 nach Paragraph 76, Absatz eins, ASGG unterbrochen wurde.
Auf Antrag der Witwe des früheren Klägers, die mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte und daher nach § 76 Abs 2 ASGG zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist, war das Verfahren wiederaufzunehmen.Auf Antrag der Witwe des früheren Klägers, die mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte und daher nach Paragraph 76, Absatz 2, ASGG zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist, war das Verfahren wiederaufzunehmen.