Die Revision ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil zu dem dem Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO zustehenden Wahlrecht bei einer Mehrheit von - beiderseits noch nicht vollständig erfüllten - zweiseitigen Verträgen, die schon nach dem aus ihrem Inhalt hervorleuchtenden Parteiwillen eine Einheit bilden, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil zu dem dem Masseverwalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO zustehenden Wahlrecht bei einer Mehrheit von - beiderseits noch nicht vollständig erfüllten - zweiseitigen Verträgen, die schon nach dem aus ihrem Inhalt hervorleuchtenden Parteiwillen eine Einheit bilden, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst weisen aller hier in Rede stehenden Vereinbarungen schon deshalb eine Auslandsbeziehung auf, weil beide Vertragspartner - die Gemeinschuldnerin als Personenhandelsgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte als deutscher Staatsangehöriger - Ausländer sind. Wenngleich § 21 KO als Bestimmung des inländischen Konkursrechtes in jedem Inlandskonkurs anzuwenden ist und daher auch für Verträge gilt, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind (Bartsch-Pollak, KO3 I Anm 35 zu § 21 KO), ist somit die Frage zu prüfen, an welches Recht die Vereinbarungen aus dem Jahre 1984 anzuknüpfen sind. Das vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführte, für Eigentum und Wohnungseigentum maßgebliche Sachstatut des § 31 Abs 1 IPRG gilt nur für den sachenrechtlichen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte; das einer grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende Titelgeschäft folgt jedoch dem nach §§ 35 ff IPRG zu ermittelnden Vertragsstatut (Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 77 Anm 1 zu § 31 IPRG; SZ 43/171; IPRE 1/92 ua). Eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien liegt nicht vor; gemäß § 35 Abs 1, zweiter Halbsatz, IPRG steht allerdings einer schlüssigen Rechtswahl gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Für eine solche "schlüssig geäußerte Geltungsannahme" (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 35 IPRG) sind die Konkludenzmaßstäbe des § 863 ABGB analog heranzuziehen: Danach haben aber die Parteien mit dem zentralen "Kaufvertrag" vom 23.6.1984, um den sich alle anderen Vereinbarungen ranken, das Eigentumsrecht an einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung übertragen wollen, hiezu auch die nach österreichischem Recht erforderlichen Aufsandungsklauseln aufgenommen und überdies auf die nach österreichischen Landesgrundverkehrsrecht erforderliche Genehmigung Bedacht genommen. Damit haben die Parteien die Maßgeblichkeit der österreichischen Rechtsordnung als selbstverständlich angesehen, so daß eine "eindeutig erschließbare Geltungsvorstellung" im Sinne des § 35 Abs 1, zweiter Halbsatz, IPRG vorliegt (Schwimann aaO; so auch bereits zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRG: IPRE 1/92 und die bei Duchek-Schwind aaO 85, Anm 2 zu § 35 IPRG angeführten Entscheidungen). Die Vorinstanzen haben daher die in Rede stehenden Verträge im Ergebnis zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt.Zunächst weisen aller hier in Rede stehenden Vereinbarungen schon deshalb eine Auslandsbeziehung auf, weil beide Vertragspartner - die Gemeinschuldnerin als Personenhandelsgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagte als deutscher Staatsangehöriger - Ausländer sind. Wenngleich Paragraph 21, KO als Bestimmung des inländischen Konkursrechtes in jedem Inlandskonkurs anzuwenden ist und daher auch für Verträge gilt, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind (Bartsch-Pollak, KO3 römisch eins Anmerkung 35 zu Paragraph 21, KO), ist somit die Frage zu prüfen, an welches Recht die Vereinbarungen aus dem Jahre 1984 anzuknüpfen sind. Das vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführte, für Eigentum und Wohnungseigentum maßgebliche Sachstatut des Paragraph 31, Absatz eins, IPRG gilt nur für den sachenrechtlichen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte; das einer grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende Titelgeschäft folgt jedoch dem nach Paragraphen 35, ff IPRG zu ermittelnden Vertragsstatut (Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 77 Anmerkung 1 zu Paragraph 31, IPRG; SZ 43/171; IPRE 1/92 ua). Eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien liegt nicht vor; gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, IPRG steht allerdings einer schlüssigen Rechtswahl gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Für eine solche "schlüssig geäußerte Geltungsannahme" (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 35, IPRG) sind die Konkludenzmaßstäbe des Paragraph 863, ABGB analog heranzuziehen: Danach haben aber die Parteien mit dem zentralen "Kaufvertrag" vom 23.6.1984, um den sich alle anderen Vereinbarungen ranken, das Eigentumsrecht an einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung übertragen wollen, hiezu auch die nach österreichischem Recht erforderlichen Aufsandungsklauseln aufgenommen und überdies auf die nach österreichischen Landesgrundverkehrsrecht erforderliche Genehmigung Bedacht genommen. Damit haben die Parteien die Maßgeblichkeit der österreichischen Rechtsordnung als selbstverständlich angesehen, so daß eine "eindeutig erschließbare Geltungsvorstellung" im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, IPRG vorliegt (Schwimann aaO; so auch bereits zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRG: IPRE 1/92 und die bei Duchek-Schwind aaO 85, Anmerkung 2 zu Paragraph 35, IPRG angeführten Entscheidungen). Die Vorinstanzen haben daher die in Rede stehenden Verträge im Ergebnis zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt.
Danach hat aber auch das Berufungsgericht das Vorliegen eines Scheingeschäftes zu Recht verneint, ist doch die Frage, ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art (RZ 1991/7 ua; zuletzt etwa 4 Ob 503/91). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen insgesamt ein Umgehungsgeschäft waren, wird ein solches doch nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen - hier aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen und nicht aus Verbotsgründen - nicht abgeschlossenen Geschäftes (Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 19 zu § 916; JBl 1991, 381 mwH). Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam (Krejci in Rummel, ABGB2 , Rz 38 zu § 879); sie werden daher nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 916 Abs 1 ABGB getroffen, sondern sind nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfaßt (Binder aaO; JBl 1991, 381). Das trifft aber bei der Wahl bestimmter Geschäftsformen nicht zu, wenn damit - wie hier - wirtschaftlich (nur) eine "Finanzierungshilfe" für die "Verkäuferin" bezweckt wird: Es wurde Wohnungseigentum an Appartements übertragen, deren Kaufpreis zum überwiegenden Teil von den Käufern im Kreditweg aufzubringen war, wobei die Kredite aber an die Verkäuferin direkt ausgezahlt wurden; die Käufer erhielten durch ihr verbüchertes Wohnungseigentumsrecht Sicherheit, die Verkäuferin durch pfandrechtliche Sicherstellung des "Restkaufpreises", welcher allerdings nie zu zahlen war, weil die Kreditrückzahlungen aus den Pachtzinsen der zugleich verpachteten und als Hotelbetrieb geführten Appartements hereinkamen. Die Verkäuferin, die so für die Dauer der Kreditlaufzeiten liquide Geldmittel erhielt, die sie sich sonst nicht mehr verschaffen konnte oder wollte, war überdies durch ein Wiederkaufsrecht gesichert, das Wohnungseigentumsrecht an den Appartements sollte jedenfalls nach der Kreditrückzahlung wieder an sie rückübertragen werden. Auf eine allfällige Rechtsunwirksamkeit des vereinbarten Wiederkaufsrechtes gemäß § 24 Abs 1 Z 3 WEG hat sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen; eine solche Rechtsunwirksamkeit kann aber von Amts wegen nicht aufgegriffen werden (MietSlg 32.518/36 ua).Danach hat aber auch das Berufungsgericht das Vorliegen eines Scheingeschäftes zu Recht verneint, ist doch die Frage, ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art (RZ 1991/7 ua; zuletzt etwa 4 Ob 503/91). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen insgesamt ein Umgehungsgeschäft waren, wird ein solches doch nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen - hier aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen und nicht aus Verbotsgründen - nicht abgeschlossenen Geschäftes (Binder in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 19 zu Paragraph 916,; JBl 1991, 381 mwH). Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam (Krejci in Rummel, ABGB2 , Rz 38 zu Paragraph 879,); sie werden daher nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB getroffen, sondern sind nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfaßt (Binder aaO; JBl 1991, 381). Das trifft aber bei der Wahl bestimmter Geschäftsformen nicht zu, wenn damit - wie hier - wirtschaftlich (nur) eine "Finanzierungshilfe" für die "Verkäuferin" bezweckt wird: Es wurde Wohnungseigentum an Appartements übertragen, deren Kaufpreis zum überwiegenden Teil von den Käufern im Kreditweg aufzubringen war, wobei die Kredite aber an die Verkäuferin direkt ausgezahlt wurden; die Käufer erhielten durch ihr verbüchertes Wohnungseigentumsrecht Sicherheit, die Verkäuferin durch pfandrechtliche Sicherstellung des "Restkaufpreises", welcher allerdings nie zu zahlen war, weil die Kreditrückzahlungen aus den Pachtzinsen der zugleich verpachteten und als Hotelbetrieb geführten Appartements hereinkamen. Die Verkäuferin, die so für die Dauer der Kreditlaufzeiten liquide Geldmittel erhielt, die sie sich sonst nicht mehr verschaffen konnte oder wollte, war überdies durch ein Wiederkaufsrecht gesichert, das Wohnungseigentumsrecht an den Appartements sollte jedenfalls nach der Kreditrückzahlung wieder an sie rückübertragen werden. Auf eine allfällige Rechtsunwirksamkeit des vereinbarten Wiederkaufsrechtes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, WEG hat sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen; eine solche Rechtsunwirksamkeit kann aber von Amts wegen nicht aufgegriffen werden (MietSlg 32.518/36 ua).
Auf den Kaufvertrag vom 23.6.1984 allein kann der Kläger sein Begehren schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil dort dem Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises von 83.048 S auf unbestimmte Zeit gestundet worden ist. Daß es sich dabei nicht um eine die Fälligkeit nicht berührende, sondern nur die Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger hinausschiebende "reine Stundung" (Koziol-Welser9 I 226) gehandelt hat, sondern um eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung, wird durch die Zusatzvereinbarung vom selben Tag klargestellt, in welcher die Gemeinschuldnerin als Verkäuferin sogar die Verpflichtung übernommen hat, den Kaufpreisrest gegenüber dem Beklagten überhaupt nicht fällig zu stellen. An diesem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nichts, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung (vgl 4 Ob 526/74 zu § 14 Abs 2 KO, insoweit veröffentlicht in Mohr, KO7 § 14/11).Auf den Kaufvertrag vom 23.6.1984 allein kann der Kläger sein Begehren schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil dort dem Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises von 83.048 S auf unbestimmte Zeit gestundet worden ist. Daß es sich dabei nicht um eine die Fälligkeit nicht berührende, sondern nur die Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger hinausschiebende "reine Stundung" (Koziol-Welser9 römisch eins 226) gehandelt hat, sondern um eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung, wird durch die Zusatzvereinbarung vom selben Tag klargestellt, in welcher die Gemeinschuldnerin als Verkäuferin sogar die Verpflichtung übernommen hat, den Kaufpreisrest gegenüber dem Beklagten überhaupt nicht fällig zu stellen. An diesem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nichts, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung vergleiche 4 Ob 526/74 zu Paragraph 14, Absatz 2, KO, insoweit veröffentlicht in Mohr, KO7 Paragraph 14 /, 11,).
Wenn der Kläger - und ihm folgend auch das Berufungsgericht - meinen, die Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 sei ein zweiseitiger, beiderseits noch nicht vollständig erfüllter Vertrag, in den der Masseverwalter auf Grund seiner ausdrücklichen Prozeßerklärung nicht eintrete, den er also nicht anstelle der Gemeinschuldnerin erfüllen wolle, was als Rücktritt von diesem Vertrag gemäß § 21 Abs 1 KO zu werten ist, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:Wenn der Kläger - und ihm folgend auch das Berufungsgericht - meinen, die Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 sei ein zweiseitiger, beiderseits noch nicht vollständig erfüllter Vertrag, in den der Masseverwalter auf Grund seiner ausdrücklichen Prozeßerklärung nicht eintrete, den er also nicht anstelle der Gemeinschuldnerin erfüllen wolle, was als Rücktritt von diesem Vertrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO zu werten ist, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Im vorliegenden Fall geht es um eine Vertragskoppelung in dem Sinn, daß die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt haben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu § 859), diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind (Koziol-Welser9 I 243 f; Iro in RdW 1984, 266; SZ 54/188; SZ 60/125 ua). Das allein mag zwar einen Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des § 21 Abs 1 KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausschließen, sondern ihn vielmehr in sinngemäßer Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB (Koziol-Welser aaO) dazu berechtigen, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten; die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt liegen aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge - wie hier - allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung (hier: zumindest auf der Seite des Beklagten) vorliegt. Davon abgesehen ist der Rücktritt des Klägers von der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 auch deshalb wirkungslos, weil es sich dabei zwar um einen zweiseitigen Vertrag handelt, der aber vom Beklagten bereits vollständig erfüllt worden ist, hat der Beklagte doch darin der Gemeinschuldnerin gegen deren Verzicht auf die Fälligstellung der Restkaufpreisforderung von 83.048 S und deren Verpflichtung zur Übernahme der Rückzahlung der Finanzierung von 332.178 S samt Zinsen ein Wiederkaufsrecht, also ein unter der Bedingung der Rechtsausübung durch die Gemeinschuldnerin als Wiederkaufsberechtigte stehendes einseitiges Gestaltungsrecht (Koziol-Welser9 I 330; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1068; vgl SZ 60/37), eingeräumt. Danach könnte der Kläger erst von dem durch Ausübung des Wiederkaufsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. Seine Erklärung, daß er das der Gemeinschuldnerin bereits obligatorisch eingeräumte Wiederkaufsrecht gar nicht ausüben wolle, ist jedoch durch § 21 Abs 1 KO schon deshalb nicht gedeckt, weil er danach von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht nicht zurücktreten kann.Im vorliegenden Fall geht es um eine Vertragskoppelung in dem Sinn, daß die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt haben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu Paragraph 859,), diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind (Koziol-Welser9 römisch eins 243 f; Iro in RdW 1984, 266; SZ 54/188; SZ 60/125 ua). Das allein mag zwar einen Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausschließen, sondern ihn vielmehr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB (Koziol-Welser aaO) dazu berechtigen, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten; die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt liegen aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge - wie hier - allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung (hier: zumindest auf der Seite des Beklagten) vorliegt. Davon abgesehen ist der Rücktritt des Klägers von der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 auch deshalb wirkungslos, weil es sich dabei zwar um einen zweiseitigen Vertrag handelt, der aber vom Beklagten bereits vollständig erfüllt worden ist, hat der Beklagte doch darin der Gemeinschuldnerin gegen deren Verzicht auf die Fälligstellung der Restkaufpreisforderung von 83.048 S und deren Verpflichtung zur Übernahme der Rückzahlung der Finanzierung von 332.178 S samt Zinsen ein Wiederkaufsrecht, also ein unter der Bedingung der Rechtsausübung durch die Gemeinschuldnerin als Wiederkaufsberechtigte stehendes einseitiges Gestaltungsrecht (Koziol-Welser9 römisch eins 330; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1068,; vergleiche SZ 60/37), eingeräumt. Danach könnte der Kläger erst von dem durch Ausübung des Wiederkaufsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. Seine Erklärung, daß er das der Gemeinschuldnerin bereits obligatorisch eingeräumte Wiederkaufsrecht gar nicht ausüben wolle, ist jedoch durch Paragraph 21, Absatz eins, KO schon deshalb nicht gedeckt, weil er danach von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht nicht zurücktreten kann.
Die Abweisung des Klagebegehrens erweist sich somit schon deshalb als berechtigt, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 KO für einen Rücktritt des Masseverwalters von der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 nicht gegeben sind.Die Abweisung des Klagebegehrens erweist sich somit schon deshalb als berechtigt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, KO für einen Rücktritt des Masseverwalters von der Zusatzvereinbarung vom 23.6.1984 nicht gegeben sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.