Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (SZ 62/1, SZ 48/76; 1 Ob 25, 26/87; Fasching Lehrbuch2 Rz 332 bis 335). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ausländischer Personenvereinigungen richtet sich nach ihrem Personalstatut (§§ 10, 12 IPRG), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nach dem Recht des Staates, in welchem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen (3 Ob 53/78; Schwimann in Rummel, Rz 10 zu § 12 IPRG und Grundriß des internationalen Privatrechts 81 mwN; Kegel, Internationales Privatrecht6 369). Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes (JBl 1976, 104; Schwimann in Rummel, Rz 10 zu § 12 IPRG und Grundriß des internationalen Privatrechts 86). Nach diesen Grundsätzen ist in analoger Anwendung auch bei bloßen Teilbetrieben eines Unternehmens, die keine Zweigniederlassung sind, vorzugehen. Da der als klagende Partei bezeichnete Teilbetrieb A***** in Zagreb, somit im (szt.) Jugoslawien seinen Sitz hat, kommt für die Frage nach der Rechtspersönlichkeit eines Teilbetriebs (szt.) jugoslawisches Recht zur Anwendung. Nach diesem Heimatrecht des Teilbetriebes kommt ihm, wie bereits oben dargestellt und von beiden Parteien gar nicht in Frage gestellt ist, keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Parteifähigkeit zu; Rechtsträger ist vielmehr die demselben Heimatrecht wie der Teilbetrieb unterfallende registrierte Gesellschaft mit Sitz in Dubrovnik. Auch nach österr. Rechtslage sind "Außenstellen", Betriebstätten, "Verkaufsbüros", "Zweigstellen" und Zweigniederlassungen eines Kaufmanns oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaft nicht selbständig rechtsfähig (vgl SZ 61/140 mwN, SZ 58/53, SZ 54/33; HS 9.014 ua; Schiemer, Handkommentar zum AktG2 Anm 2.2. zu § 35 mwN). Die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten rechtlichen Unterschiede von Teilbetrieben und Zweigniederlassungen sind hier bedeutungslos.Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (SZ 62/1, SZ 48/76; 1 Ob 25, 26/87; Fasching Lehrbuch2 Rz 332 bis 335). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ausländischer Personenvereinigungen richtet sich nach ihrem Personalstatut (Paragraphen 10, 12, IPRG), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nach dem Recht des Staates, in welchem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen (3 Ob 53/78; Schwimann in Rummel, Rz 10 zu Paragraph 12, IPRG und Grundriß des internationalen Privatrechts 81 mwN; Kegel, Internationales Privatrecht6 369). Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes (JBl 1976, 104; Schwimann in Rummel, Rz 10 zu Paragraph 12, IPRG und Grundriß des internationalen Privatrechts 86). Nach diesen Grundsätzen ist in analoger Anwendung auch bei bloßen Teilbetrieben eines Unternehmens, die keine Zweigniederlassung sind, vorzugehen. Da der als klagende Partei bezeichnete Teilbetrieb A***** in Zagreb, somit im (szt.) Jugoslawien seinen Sitz hat, kommt für die Frage nach der Rechtspersönlichkeit eines Teilbetriebs (szt.) jugoslawisches Recht zur Anwendung. Nach diesem Heimatrecht des Teilbetriebes kommt ihm, wie bereits oben dargestellt und von beiden Parteien gar nicht in Frage gestellt ist, keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Parteifähigkeit zu; Rechtsträger ist vielmehr die demselben Heimatrecht wie der Teilbetrieb unterfallende registrierte Gesellschaft mit Sitz in Dubrovnik. Auch nach österr. Rechtslage sind "Außenstellen", Betriebstätten, "Verkaufsbüros", "Zweigstellen" und Zweigniederlassungen eines Kaufmanns oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaft nicht selbständig rechtsfähig vergleiche SZ 61/140 mwN, SZ 58/53, SZ 54/33; HS 9.014 ua; Schiemer, Handkommentar zum AktG2 Anmerkung 2.2. zu Paragraph 35, mwN). Die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten rechtlichen Unterschiede von Teilbetrieben und Zweigniederlassungen sind hier bedeutungslos.
Nun ist nach österr. Prozeßrecht zu prüfen, was zu geschehen hat, wenn ein nicht rechtsfähiger Teilbetrieb als klagende Partei auftritt. Nach stRspr kann der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende (SZ 62/1, SZ 49/17 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 337) Mangel der Parteifähigkeit durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) - auch von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht (SZ 62/1; ÖBl 1975, 61 ua) - jederzeit dann beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber, wie es hier zutrifft, aus dem gesamten Vorbringen und nicht nur aus den gemäß §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes (1 Ob 25, 26/87) klar zu erkennen und nicht zweifelhaft ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte (GesRZ 1988, 49 = WBl 1987, 344 mwN; SZ 54/61; RZ 1977/102 ua; Fasching III 112). Solche Zweifel bestehen hier nicht, zumal auch "A*****" in die Bezeichnung der klagenden Partei aufgenommen wurde.Nun ist nach österr. Prozeßrecht zu prüfen, was zu geschehen hat, wenn ein nicht rechtsfähiger Teilbetrieb als klagende Partei auftritt. Nach stRspr kann der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende (SZ 62/1, SZ 49/17 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 337) Mangel der Parteifähigkeit durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO) - auch von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht (SZ 62/1; ÖBl 1975, 61 ua) - jederzeit dann beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber, wie es hier zutrifft, aus dem gesamten Vorbringen und nicht nur aus den gemäß Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes (1 Ob 25, 26/87) klar zu erkennen und nicht zweifelhaft ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte (GesRZ 1988, 49 = WBl 1987, 344 mwN; SZ 54/61; RZ 1977/102 ua; Fasching römisch drei 112). Solche Zweifel bestehen hier nicht, zumal auch "A*****" in die Bezeichnung der klagenden Partei aufgenommen wurde.
Freilich darf eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Streitanhängigkeit grundsätzlich nicht dazu mißbraucht werden, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 62/1, SZ 54/61 ua), doch kann im vorliegenden Fall davon keine Rede sein. Der erkennende Senat hält unbeschadet der Rechtsprechung, daß die - hier von der zweiten Instanz als notwendig erkannte, aber nicht vorgenommene - Richtigstellung im Rubrum der Entscheidung genügt (EvBl 1973/30; SZ 23/7 ua), die Aufnahme in den Spruch der Entscheidung für zweckmäßig (so auch 3 Ob 555/90; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 328). Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.Freilich darf eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Streitanhängigkeit grundsätzlich nicht dazu mißbraucht werden, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt (SZ 62/1, SZ 54/61 ua), doch kann im vorliegenden Fall davon keine Rede sein. Der erkennende Senat hält unbeschadet der Rechtsprechung, daß die - hier von der zweiten Instanz als notwendig erkannte, aber nicht vorgenommene - Richtigstellung im Rubrum der Entscheidung genügt (EvBl 1973/30; SZ 23/7 ua), die Aufnahme in den Spruch der Entscheidung für zweckmäßig (so auch 3 Ob 555/90; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 328). Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).