Die Revision ist zulässig, weil die maßgebliche Frage des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers während eines über einen Antrag gemäß § 20 lit c Abs 2 AO anhängigen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (§ 502 Abs 1 ZPO).Die Revision ist zulässig, weil die maßgebliche Frage des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers während eines über einen Antrag gemäß Paragraph 20, Litera c, Absatz 2, AO anhängigen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu ist richtig, so daß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu ist richtig, so daß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO handelt es sich bei den Lohnforderungen der Arbeitnehmer für die Zeit ab Ausgleichseröffnung (abgesehen von den hier nicht anzuwendenden Sondervorschriften dieser Norm) um bevorrechtete Forderungen, die grundsätzlich ungeachtet der Ausgleichseröffnung voll zu befriedigen sind. Hier stand dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Austrittserklärung jedenfalls die bevorrechtete Lohnforderung für die Zeit vom 22.6.1990 bis 30.6.1990 zu, die trotz Nachfristsetzung nicht beglichen wurde. Der Austritt erfolgte daher zu Recht, zumal dem Arbeitnehmer auch nach der Ausgleichseröffnung die allgemeinen Lösungsrechte weiter zustanden (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 501). Die Ausgleichsschuldnerin hätte es in der Hand gehabt, den Austritt ihres Arbeitnehmers durch fristgerechte Zahlung der bevorrechteten Lohnansprüche zu verhindern; zur Begleichung dieser Ansprüche war sie in diesem Zeitpunkt nach dem Gesetz verpflichtet. Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigte im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen war. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß § 20 c Abs 2 AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AO handelt es sich bei den Lohnforderungen der Arbeitnehmer für die Zeit ab Ausgleichseröffnung (abgesehen von den hier nicht anzuwendenden Sondervorschriften dieser Norm) um bevorrechtete Forderungen, die grundsätzlich ungeachtet der Ausgleichseröffnung voll zu befriedigen sind. Hier stand dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Austrittserklärung jedenfalls die bevorrechtete Lohnforderung für die Zeit vom 22.6.1990 bis 30.6.1990 zu, die trotz Nachfristsetzung nicht beglichen wurde. Der Austritt erfolgte daher zu Recht, zumal dem Arbeitnehmer auch nach der Ausgleichseröffnung die allgemeinen Lösungsrechte weiter zustanden (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 501). Die Ausgleichsschuldnerin hätte es in der Hand gehabt, den Austritt ihres Arbeitnehmers durch fristgerechte Zahlung der bevorrechteten Lohnansprüche zu verhindern; zur Begleichung dieser Ansprüche war sie in diesem Zeitpunkt nach dem Gesetz verpflichtet. Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigte im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen war. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.
Da die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine begünstigte Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO erfolgte, kommen die Ausnahmebestimmungen des § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO nicht zur Anwendung, zumal nicht strittig ist, daß die anderen Fälle dieser Norm, die einer Qualifikation der Forderung als bevorrechtete Forderung entgegenstehen könnten, nicht vorliegen. Bei der Forderung des Arbeitnehmers handelt es sich daher um eine bevorrechtete Forderung nach dieser Norm und dementsprechend um eine Masseforderung gemäß § 46 Abs 2 Z 1 KO.Da die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine begünstigte Kündigung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO erfolgte, kommen die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AO nicht zur Anwendung, zumal nicht strittig ist, daß die anderen Fälle dieser Norm, die einer Qualifikation der Forderung als bevorrechtete Forderung entgegenstehen könnten, nicht vorliegen. Bei der Forderung des Arbeitnehmers handelt es sich daher um eine bevorrechtete Forderung nach dieser Norm und dementsprechend um eine Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, KO.
Auch soweit der Revisionwerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat die Qualifikation der in § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO genannten, grundsätzlich bevorrechteten Forderungen als Ausgleichsforderungen davon abhängig gemacht, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 20 c Abs 2 AO erfolgt. Die Regelung ist auf Fälle beschränkt, für die die Ausgleichsordnung Sonderbestimmungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wünschenswert erscheinen könnte, diese Sonderregelungen auch auf Fälle auszudehnen, in denen das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, die sich allein aus dem Arbeitsvertrag ergeben und nicht im Zusammenhang mit der Ausgleichseröffnung stehen, macht die Regelung noch nicht gleichheitswidrig. Der Obersten Gerichtshof vermag daher die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht zu teilen.Auch soweit der Revisionwerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat die Qualifikation der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AO genannten, grundsätzlich bevorrechteten Forderungen als Ausgleichsforderungen davon abhängig gemacht, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO erfolgt. Die Regelung ist auf Fälle beschränkt, für die die Ausgleichsordnung Sonderbestimmungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wünschenswert erscheinen könnte, diese Sonderregelungen auch auf Fälle auszudehnen, in denen das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, die sich allein aus dem Arbeitsvertrag ergeben und nicht im Zusammenhang mit der Ausgleichseröffnung stehen, macht die Regelung noch nicht gleichheitswidrig. Der Obersten Gerichtshof vermag daher die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht zu teilen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.