Die Revision ist zulässig, weil ein völlig gleichartiger Sachverhalt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Die durch das Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 mit 1.4.1992 (Art II Abs 1) eingetretene Änderung der Rechtslage - insbesondere die Änderung des § 28 UWG - schließt im Hinblick auf die Übergangsvorschrift dieses Gesetzes (Art III) nicht aus, daß auch noch in Zukunft vergleichbare, vor dem 1.4.1992 verwirklichte Tatbestände nach den Vorschriften des UWG in der bisherigen Fassung zu beurteilen sein werden; entgegen der Meinung der Klägerin kann daher nicht gesagt werden, daß der hier zu lösenden Rechtsfrage in Zukunft keine Bedeutung mehr zukommen könne, so daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu verneinen wären. Da Gewinnspiele auch nach § 9 a UWG idF BGBl 1992/147 grundsätzlich unzulässing sind und der Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG auf Preisausschreiben von Zeitungen nicht zutreffen muß, zumal der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 durchaus überschreiten kann, ist es ohne weiteres denkbr, daß einem auf § 28 UWG gegründeten Unterlassungsgebot auch nach dem 1.4.1992 zuwidergehandelt wird. Kommt aber eine Exekutionsführung auf Grund des angefochtenen Urteils gemäß § 355 EO sehr wohl in Frage, dann kann der Beklagten auch nicht die Beschwer (vgl ÖBl 1991, 38 zur Aufhebung des § 3 a NVG) abgesprochen werden.Die Revision ist zulässig, weil ein völlig gleichartiger Sachverhalt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Die durch das Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 mit 1.4.1992 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,) eingetretene Änderung der Rechtslage - insbesondere die Änderung des Paragraph 28, UWG - schließt im Hinblick auf die Übergangsvorschrift dieses Gesetzes (Artikel römisch drei,) nicht aus, daß auch noch in Zukunft vergleichbare, vor dem 1.4.1992 verwirklichte Tatbestände nach den Vorschriften des UWG in der bisherigen Fassung zu beurteilen sein werden; entgegen der Meinung der Klägerin kann daher nicht gesagt werden, daß der hier zu lösenden Rechtsfrage in Zukunft keine Bedeutung mehr zukommen könne, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu verneinen wären. Da Gewinnspiele auch nach Paragraph 9, a UWG in der Fassung BGBl 1992/147 grundsätzlich unzulässing sind und der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG auf Preisausschreiben von Zeitungen nicht zutreffen muß, zumal der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 durchaus überschreiten kann, ist es ohne weiteres denkbr, daß einem auf Paragraph 28, UWG gegründeten Unterlassungsgebot auch nach dem 1.4.1992 zuwidergehandelt wird. Kommt aber eine Exekutionsführung auf Grund des angefochtenen Urteils gemäß Paragraph 355, EO sehr wohl in Frage, dann kann der Beklagten auch nicht die Beschwer vergleiche ÖBl 1991, 38 zur Aufhebung des Paragraph 3, a NVG) abgesprochen werden.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß das beanstandete Gewinnspiel nicht geeignet gewesen sei, einen Anlockeffekt auszuüben; das ergebe sich insbesondere aus der von ihr behaupteten, zu Unrecht aber ungeprüft gebliebenen Tatsache, daß es insgesamt nur 300 Einsendungen gegeben habe. Die angekündigten Preise übten auf Kinder von heute keine Anziehungskraft aus. Insgesamt stehe die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung im Gegensatz zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes WBl 1991, 362 - "Luftbilderrätsel". Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach § 28 UWG in der hier noch anzuwendenden Fassung ist es ua verboten, eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen. In der jüngeren Rechtsprechung (SZ 62/10; MR 1989, 65; MR 1990, 197; WBl 1991, 362) wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß die Terminologie des § 28 UWG jener des § 1 ZugG entspricht und gemäß § 6 ZugG nicht dieses Gesetz, sondern § 28 UWG anzuwenden ist, wenn die neben einer Ware oder Leistung zu gewährende Zugabe vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängt. Daraus ist abzuleiten, daß die von § 28 UWG erfaßten Formen glücksspielartigen Warenvertriebes als Sonderform der Zugabe anzusehen sind.Nach Paragraph 28, UWG in der hier noch anzuwendenden Fassung ist es ua verboten, eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen. In der jüngeren Rechtsprechung (SZ 62/10; MR 1989, 65; MR 1990, 197; WBl 1991, 362) wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß die Terminologie des Paragraph 28, UWG jener des Paragraph eins, ZugG entspricht und gemäß Paragraph 6, ZugG nicht dieses Gesetz, sondern Paragraph 28, UWG anzuwenden ist, wenn die neben einer Ware oder Leistung zu gewährende Zugabe vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängt. Daraus ist abzuleiten, daß die von Paragraph 28, UWG erfaßten Formen glücksspielartigen Warenvertriebes als Sonderform der Zugabe anzusehen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung muß eine Zugabe mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1985, 47 und 108; SZ 62/10; ÖBl 1990, 261; WBl 1991, 362 uva). Das gleiche gilt für die zufallsabhängigen Zuwendungen im Sinne des § 28 UWG (MR 1990, 197; WBl 1991, 362). Die Eignung einer Zuwendung, zum Erwerb der Hauptware oder -leistung anzulocken, ist auf Grund der Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu lösen (vgl ÖBl 1985, 105 mwN); wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung. In WBl 1991, 362 hat zwar der Oberste Gerichtshof auf die geringe Zahl von Einsendern hingewiesen; er wäre aber auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangt, wenn eine hohe Anzahl von Einsendern als erwiesen angenommen worden wäre. Auch, ja gerade in einem solchen Falle wäre nicht anzunehmen gewesen, die Aussicht, daß ein einziger Teilnehmer unter allen Mitspielenden ein Buch gewinnen wird, werde eine nennenswerte, ins Gewicht fallende Anzahl von Personen veranlassen, die Zeitung, die dieses Spiel veranstaltete, zu kaufen.Nach ständiger Rechtsprechung muß eine Zugabe mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1985, 47 und 108; SZ 62/10; ÖBl 1990, 261; WBl 1991, 362 uva). Das gleiche gilt für die zufallsabhängigen Zuwendungen im Sinne des Paragraph 28, UWG (MR 1990, 197; WBl 1991, 362). Die Eignung einer Zuwendung, zum Erwerb der Hauptware oder -leistung anzulocken, ist auf Grund der Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu lösen vergleiche ÖBl 1985, 105 mwN); wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung. In WBl 1991, 362 hat zwar der Oberste Gerichtshof auf die geringe Zahl von Einsendern hingewiesen; er wäre aber auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangt, wenn eine hohe Anzahl von Einsendern als erwiesen angenommen worden wäre. Auch, ja gerade in einem solchen Falle wäre nicht anzunehmen gewesen, die Aussicht, daß ein einziger Teilnehmer unter allen Mitspielenden ein Buch gewinnen wird, werde eine nennenswerte, ins Gewicht fallende Anzahl von Personen veranlassen, die Zeitung, die dieses Spiel veranstaltete, zu kaufen.
Daß die ausgesetzten Preise für Kinder uninteressant wären und daher keinen Anreiz für sie oder ihre Eltern schaffen könnten, die Zeitung zu erwerben, kann nicht gesagt werden. Der erste Preis - ein Skate-Bike - ist keinesfalls vom geringen Verkehrswert; aber auch Bücher und Quartette haben einen Preis, der doch - jedenfalls für Kinder, aber auch für schwächer verdienende Erwachsene - durchaus ins Gewicht fallen kann. Daß die Kinder von heute durchwegs nur mit teurem technischen Spielzeug das Auslangen fänden und mit Büchern oder Spielen, wie einem Quartett, keine Freude hätten, trifft gleichfalls nicht zu.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß Kinder, die von dem beanstandeten Gewinnspiel erfahren, deshalb die "N***** Zeitung" von ihrem Taschengeld kaufen oder ihre Eltern zum Erwerb der Zeitung drängen würden, begegnet keinen Bedenken. Daß Erwachsene die Gewinnchancen realistischer beurteilen als Kinder, ist wohl richtig; auch bei einer skeptischen Beurteilung können sich aber Eltern ihren Kindern zu liebe doch dazu veranlaßt sehen, den Kaufpreis für die erforderlichen Exemplare der "N***** Zeitung" aufzubringen.
Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, daß zwischen der Hauptware und der angebotenen unentgeltlichen Zuwendung ein - schon zur Zeit des Kaufentschlusses gegebener - "innerer Zweckzusammenhang" bestehen muß; ein Gewinnspiel verstößt nur dann - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - gegen § 28 UWG, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum ein - zumindest psychischer - Kaufzwang ausgeübt wird (WBl 1962, 362 mwN). Auch diese Voraussetzung liegt aber hier vor, war es doch notwendig, den jeweiligen Kinder-Krimi in der "N***** Zeitung" zu lesen. Der Erwerb des Zeitungsexemplares war daher für die Teilnahme am Spiel, wollte man nicht auf das Entgegenkommen eines anderen Zeitungsbesitzers angewiesen sein, notwendig; ist aber der Erwerb der Zeitung die bequemste Art, an dem Spiel teilnehmen zu können, dann liegt Kaufzwang vor (ÖBl 1982, 46; WBl 1991, 362). Dazu kommt noch, daß hier die Veröffentlichung der Gewinner in der Zeitung - ohne Hinweis darauf, daß diese Personen auch direkt verständigtDas Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, daß zwischen der Hauptware und der angebotenen unentgeltlichen Zuwendung ein - schon zur Zeit des Kaufentschlusses gegebener - "innerer Zweckzusammenhang" bestehen muß; ein Gewinnspiel verstößt nur dann - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - gegen Paragraph 28, UWG, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum ein - zumindest psychischer - Kaufzwang ausgeübt wird (WBl 1962, 362 mwN). Auch diese Voraussetzung liegt aber hier vor, war es doch notwendig, den jeweiligen Kinder-Krimi in der "N***** Zeitung" zu lesen. Der Erwerb des Zeitungsexemplares war daher für die Teilnahme am Spiel, wollte man nicht auf das Entgegenkommen eines anderen Zeitungsbesitzers angewiesen sein, notwendig; ist aber der Erwerb der Zeitung die bequemste Art, an dem Spiel teilnehmen zu können, dann liegt Kaufzwang vor (ÖBl 1982, 46; WBl 1991, 362). Dazu kommt noch, daß hier die Veröffentlichung der Gewinner in der Zeitung - ohne Hinweis darauf, daß diese Personen auch direkt verständigt
würden - angekündigt wurde (ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 111; WBl 1991, 362).
Der Beklagten kann schließlich auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die beanstandete Aktion als Bestandteil der Zeitung - und damit nicht als Zuwendung - angesehen werden könne. Zwar können Zugaben im Sinn des Gesetzes nur solche wirtschaftlichen Vorteile sein, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1360 Rz 2 zu § 1 dZugV; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 85; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 66 f; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; MR 1990, 234 uva); eine Ware oder Leistung ist also dann keine Zugabe, wenn sie nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung als Teil der Hauptware oder -leistung angesehen wird, welche mit dem Preis für diese abgegolten wird (ÖBl 1980, 109; MR 1990, 234 ua). Nun trifft es zwar zu, daß Rätsel - auch Kriminal-Rätsel - in Zeitungen gebracht werden und Bestandteile der Zeitung sind; weder die hiefür ausgesetzten Preise noch auch die mit der Lösung des Rätsels verbundene Gewinnchance werden aber als üblicher Zeitungsbestandteil angesehen. Davon abgesehen, bilden solche Gewinnspiele nach wie vor die Ausnahme; wer an ihnen interessiert ist, wird daher gerade diejenigen Zeitungen kaufen, wo nach seinem Wissen gerade ein solches Gewinnspiel läuft. § 28 UWG will aber verhindern, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und dabei unsolides Moment hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird (RV zu § 28 UWG, 446 BlgNR 1. GP, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 45).Der Beklagten kann schließlich auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die beanstandete Aktion als Bestandteil der Zeitung - und damit nicht als Zuwendung - angesehen werden könne. Zwar können Zugaben im Sinn des Gesetzes nur solche wirtschaftlichen Vorteile sein, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1360 Rz 2 zu Paragraph eins, dZugV; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 85; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 66 f; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; MR 1990, 234 uva); eine Ware oder Leistung ist also dann keine Zugabe, wenn sie nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung als Teil der Hauptware oder -leistung angesehen wird, welche mit dem Preis für diese abgegolten wird (ÖBl 1980, 109; MR 1990, 234 ua). Nun trifft es zwar zu, daß Rätsel - auch Kriminal-Rätsel - in Zeitungen gebracht werden und Bestandteile der Zeitung sind; weder die hiefür ausgesetzten Preise noch auch die mit der Lösung des Rätsels verbundene Gewinnchance werden aber als üblicher Zeitungsbestandteil angesehen. Davon abgesehen, bilden solche Gewinnspiele nach wie vor die Ausnahme; wer an ihnen interessiert ist, wird daher gerade diejenigen Zeitungen kaufen, wo nach seinem Wissen gerade ein solches Gewinnspiel läuft. Paragraph 28, UWG will aber verhindern, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und dabei unsolides Moment hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird Regierungsvorlage zu Paragraph 28, UWG, 446 BlgNR 1. GP, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 45).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.